DGUV Regel 103-602 - Branche Abwasserentsorgung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.5 - 3.5 Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen

Gefahrstoffe werden auf abwassertechnischen Anlagen in verschiedener Weise und unterschiedlichem Ausmaß verwendet. Als Unternehmerin oder Unternehmer tragen Sie die Verantwortung, dass dadurch weder Beschäftigte noch die Umwelt zu Schaden kommen. Stellen Sie deshalb sicher, dass Ihre Beschäftigten wissen, wie sie Gefahrstoffe erkennen und was sie bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten haben.

g_bu_351_as_46.jpg

Abb. 16
Bei der Anlieferung von Fällmitteln sind umfangreiche Schutzmaßnahmen angezeigt.

g_bu_351_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (TRGS 400)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" (TRGS 401)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" (TRGS 402)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe "Schutzmaßnahmen" (TRGS 500)

  • Technische Regel für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 510)

g_bu_351_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien"

  • Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

g_bu_351_as_26.jpgGefährdungen

Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen für Ihre Beschäftigten insbesondere durch:

  • akut toxische Wirkung nach inhalativer oder dermaler Einwirkung,

  • Ätz- oder Reizwirkung auf Haut und Schleimhaut, insbesondere die Augen,

  • sensibilisierende und allergische Wirkung auf die Atemwege und die Haut,

  • gesundheitsschädliche Wirkung,

  • Ersticken durch Sauerstoffmangel,

  • Belastungen der Atemwege durch Staub,

  • versehentliches Verschlucken von Gefahrstoffen, z. B. beim Berühren des Mundes mit der kontaminierten Hand,

  • Hautresorption von Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen oder Flüssigkeiten,

  • keimzellmutagene, karzinogene oder reproduktionstoxische Stoffe.

Außerdem können Gefährdungen durch Brand und Explosion sowie durch chemische Reaktion gegeben sein.

Beispiele für typische Gefahrstoffe auf abwassertechnischen Anlagen sind:

  • Gase und Dämpfe wie

    • Methan, Schwefelwasserstoff, Kohlendioxid aus Faulprozessen

    • aus unzulässig eingeleiteten brennbaren Flüssigkeiten wie Benzin und Lösemittel

    • Ammoniak und Schwefelwasserstoff, entstanden bei der Schlammentwässerung in Kammerfilterpressen unter Einsatz von Kalk und Eisensalzen (z. B. Eisen(lll)-chlorid),

  • Schwebstoffe, z. B. Aerosole, Schweißrauche, Farbnebel, Kalkstaub,

  • Flüssigkeiten, z. B. Flockungs- und Fällungsmittel, Stabilisierungsmittel, Säuren, Laugen, Reinigungsmittel und andere Betriebsstoffe,

  • Feststoffe, z. B. Salze und Kalk.

g_bu_351_as_27.jpgMaßnahmen

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung leiten Sie Maßnahmen ab, um Ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Folgen zu schützen. Lassen Sie sich dabei von Ihrer fachkundigen Sicherheitsfachkraft und Ihrem Betriebsarzt oder Betriebsärztin unterstützten.

Ermitteln

Ermitteln Sie zunächst, welche auf der abwassertechnischen Anlage eingesetzten Stoffe und Produkte Gefahrstoffe sind. Die Kennzeichnungen auf den Gebinden und die Sicherheitsdatenblätter geben Ihnen Hilfestellung. Sicherheitsdatenblätter erhalten Sie von den Herstellern oder Lieferanten.

Beachten Sie, dass Gefahrstoffe auch durch Arbeitsprozesse entstehen oder frei werden können, beispielsweise im Faulprozess Methan, Kohlendioxid und Schwefelwasserstoff.

Beurteilen und Dokumentieren

Beurteilen und dokumentieren Sie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen. Hilfestellung geben Ihnen die TRGS 400, 401 und 402 sowie das EMKG.

Führen Sie über alle verwendeten Gefahrstoffe, bei deren Verwendung nicht nur eine geringe Gefährdung besteht, ein Verzeichnis mit folgende Informationen: Bezeichnung des Gefahrstoffs, Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, Menge und Arbeitsbereich.

Ersetzen

Ersetzen Sie Produkte, die Gefahrstoffe enthalten, durch solche, von denen kein oder ein geringeres gesundheitliches Risiko ausgeht.

Weiteres Vorgehen

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erstellen Sie Betriebsanweisungen. Darin beschreiben Sie die möglichen Gefahren, die Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie die Verhaltensregeln. Auf Grundlage dieser Betriebsanweisungen unterweisen Sie Ihre Beschäftigten.

g_bu_351_as_47.jpg

Abb. 17
Gefahrstoffe - hier im Labor - müssen in Gebinden aufbewahrt und ausreichend gekennzeichnet sein.

Achten Sie darauf, dass die Gefahrstoffe (z. B. Reinigungsmittel, Betriebsstoffe) sachgerecht gekennzeichnet, gelagert und entsorgt werden.

Legen Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt fest.

Beachten Sie unbedingt die Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, werdende oder stillende Mütter.

Stellen Sie Ihren Beschäftigten geeignete Persönliche Schutzausrüstung (siehe auch Kapitel 3.1 "Persönliche Schutzausrüstung") zur Verfügung. Schutz gegenüber Gefahrstoffen können chemikaliendichte Handschuhe, eine Schutzbrille und gegebenenfalls eine Schutzschürze bieten.

Erste-Hilfe-Einrichtungen, beispielsweise zur Spülung der Augen, gehören an den Arbeitsplatz.

Spezielle Gefahrstoffaspekte auf abwassertechnischen Anlagen

Die Gefahrstoffbelastung der Beschäftigten wird erheblich reduziert, wenn Prozesse in geschlossenen Systemen gefahren werden. Dies gilt z. B. für Dosieranlagen von Eisensalzlösungen sowie Messstationen. Lüftungsmaßnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz von Atemschutzgeräten. Dieses gilt insbesondere für Kanalsysteme, Einlaufbauwerke und die Schlammentwässerung.

Wird im Betriebslabor über die üblichen Standarduntersuchungen beispielsweise mit Küvettentests in geschlossenen Systemen hinausgehender Umgang mit Gefahrstoffen erforderlich, prüfen Sie anhand der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien", ob zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig sind.

g_bu_351_as_30.jpgBeachten Sie: Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren und gegen über Faulgas finden Sie in den Kapiteln 3.6, 3.8.3 und 3.8.4.