DGUV Regel 112-202 - Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern

Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern
(DGUV Regel 112-202)

Regel

g_bu_168_as_24.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: November 2019

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Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.
InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit3
Bereitstellung3.1
Gefährdungsermittlung3.1.1
Bewertung3.1.2
Ausführungen von Stechschutzhandschuhen, Stulpen und Armschützern3.1.3
Ausführungen von Stechschutzbekleidung3.1.4
Kennzeichnung3.1.5
Hinweise für die Auswahl von Stechschutzprodukten3.1.6
Individuelle Passform3.1.7
Tragekomfort von Stechschutzprodukten3.1.8
Benutzung3.2
Allgemeines3.2.1
Gebrauchsdauer3.2.2
Hygienische Maßnahmen3.2.3
Unterweisung3.2.4
Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen3.3
Prüfungen3.3.1
Reinigung und Pflege3.3.2
Aufbewahrung3.3.3
Instandhaltung3.3.4
Muster einer Checkliste für die GefährdungsermittlungAnlage 1
Herstellfirmen von Stechschutz-PSAAnlage 2
Vorschriften und RegelnAnlage 3

Vorbemerkung

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Diese Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinsichtlich der Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern.

In dieser Regel sind die Vorschriften

  • des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG),

  • der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)

sowie

  • der Verordnung (EU) 2016/425 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

berücksichtigt.

Impressum

Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Stech- und Schnittschutz des
Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstungen

Ausgabe: November 2019

DGUV Regel 112-202
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen

Bildnachweis:
Ziegler Arbeitsschutz GmbH: Abb. 1, 2 (re), 26;
Friedrich Münch GmbH & Co. KG: Abb. 2 (li), 3, 6, 9, 10, 19, 21, 24, 29;
BGN/Dr. Stefan Bommer, Patrick Dyrba: Abb. 8, 11-18, 27, 28, 30-32;
Dipl. Ing. Franz Gustav Winkler: Abb. 20