DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Kopfschutz

Kopfschutz ist zu tragen:

  • bei Gefahr des Anstoßens ist mindestens eine Anstoßkappe und/oder

  • bei Gefahr durch herabfallende oder pendelnde Gegenstände ein Helm gemäß DIN EN 397

Ist das Tragen von Kopfschutz in Zone 1 oder 2 erforderlich, soll er auch dann getragen werden, wenn nur Kopfschutz aus isolierenden Materialien verfügbar ist.