Technische Regeln für Arbeitsstätten - Lärm (ASR A3.7)
In der Fassung vom 24. März 2021 (GMBl S. 543) (1)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsstätten
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Diese ASR A3.7 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Zielstellung | 1 |
Anwendungsbereich | 2 |
Begriffsbestimmungen | 3 |
Extra-aurale und reversible aurale Lärmwirkungen | 4 |
Pegelwerte für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie raumakustische Anforderungen an Arbeitsräume | 5 |
Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Einrichten von Arbeitsstätten | 6 |
Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Betreiben von Arbeitsstätten | 7 |
Maßnahmen zum Lärmschutz | 8 |
Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen | 9 |
Erläuterungen zu Abschnitt 4 - Extra-aurale und reversible aurale Lärmwirkungen | Anhang 1 |
Abschätzung der raumakustischen Kennwerte in Ergänzung zu Abschnitt 7.2 | Anhang 2 |
Literaturhinweise |
Bekanntmachung von Technischen Regeln
Vom 24. März 2021 (GMBl S. 543)
hier:
ASR A3.7 "Lärm"
- Bek. d. BMAS v. 24.3.2021 - IIIb4 - 34602 - 20 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A3.7 "Lärm" bekannt.
Die Neufassung der ASR A3.7 vom 24.3.2021 ersetzt die ASR A3.7 vom Mai 2018 (GMBl 2018, S. 456).
Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:
Der Abschnitt 9 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" wurde ergänzt.
In Abschnitt 7.5 erfolgt eine Klarstellung zur Ermittlung von Beurteilungspegeln für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen.
Redaktionelle Anpassungen sind erfolgt.