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Abschnitt 3.1 - 3 Personelle Voraussetzungen
3.1 Wer sollte als Ersthelferin bzw. Ersthelfer * ausgebildet werden?

Die Schulleitung ist verantwortlich für die Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe in ihrer Schule. Dazu gehört auch, dass ausreichend Ersthelferinnen und Ersthelfer ausgebildet sind.

Es ist anzustreben, dass Lehrkräfte, die bei schulischen Veranstaltungen in Situationen gelangen können, die Hilfeleistungen erfordern, adäquat ausgebildet sind. Dies gilt insbesondere für alle Lehrkräfte des Faches Sport, der technisch-naturwissenschaftlichen Fächer und der praktischen Ausbildung in beruflichen Schulen sowie für Lehrkräfte, die Klassenfahrten, Besichtigungen etc. durchführen.

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Darüber hinaus sollten Hausmeisterin bzw. Hausmeister und sonstige Angestellte der Schule (z. B. Schulverwaltungskräfte) ausgebildet werden. Die Erfahrung zeigt, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten aufgefrischt werden müssen.

Entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sollte die Aus- und Fortbildung mit einen Umfang von jeweils 9 Unterrichtseinheiten und in einem zeitlichen Abstand von 2 Jahren durchgeführt werden. Auskunft dazu gibt der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem sind länderspezifische Regelungen zu berücksichtigen.

Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer sind in Erste Hilfe ausgebildete Personen, die z. B. bei Schülerinnen und Schülern Erste Hilfe leisten