DGUV Regel 109-602 - Branche Galvanik

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Gefahren und Maßnahmen bei der Oberflächenbehandlung

Bei den Beschichtungsverfahren im Rahmen der Oberflächenbehandlung kommen galvanische (Galvanisieren) und chemische (außenstromlose Metallabscheidung) Verfahren zur Anwendung.

Das Galvanisieren ist die elektrochemische Metallabscheidung auf Metallen und leitend gemachten Nichtleitern, z. B. Kunststoffen, durch Anlegen einer Fremdspannung. Hierbei erfolgt die Abscheidung mit niedergespanntem Gleichstrom, wobei das zu beschichtende Werkstück als Kathode geschaltet ist. An der Kathode wird das Metall abgeschieden. Das abzuscheidende Metall wird entweder durch Lösen einer Anode oder durch Einbringen von gelösten Metallsalzen in den Elektrolyten ergänzt.

Bei den chemischen Verfahren werden die Überzüge aus einer Metallsalzlösung ohne Anlegen einer Fremdspannung abgeschieden. Die Abscheidung beginnt durch Ladungsaustausch und kann in einigen Fällten autokatalytisch weitergeführt werden. Das unedlere Metall geht in Lösung beziehungsweise ein Reduktionsmittel wird verbraucht, während sich das edlere Metall aus der Salzlösung auf dem Werkstück abscheidet. Im Folgenden werden die einzelnen Verfahren näher beschrieben.

3.2.1 Hartverchromen von Serienbauteilen

Chrom(VI)-Verbindungen beim Hartverchromen von Serienbauteilen verursachen hohe inhalative, dermale und orale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden nicht nur Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen zu beachten.

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_32.jpg

Abb. 6 Hartverchromen von Serienbauteilen in Gestellanlage mit Beschickungseinrichtung

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von CrVI-haltigen Aerosolen

  • Dermale Gefährdungen: gering aufgrund des hohen Automatisierungsgrades (Verweis auf TRGS 401)

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen
  • T1 Geschlossene Verchromungsanlagen mit einer mechanischen Abdeckung und Absaugung (Wirksamkeit nachgewiesen, z. B. nach DIN EN 12599)

  • T2 Quasi-geschlossene Anlage: Prozessbehälter mit mechanischer Abdeckung und abgesaugtem Transportwagen

  • T3 Festverlegte Rohrleitungen zu den Verchromungsanlagen

  • T4 Technische Funktionsüberwachung der Absauganlage mit Rückkopplung zum Chromelektrolyten

  • T5 Ausreichende technische Raumbelüftung

  • T6 Beschickungsanlage mit Aushängsicherung und Tropfschutz

  • T7 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • O1 Gründliches Abspülen der Zylinder vor der Entnahme aus den Verchromungs-Prozessbehältern (nur Tiefdruck)

  • O2 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O3 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O4 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Verchromungs-Prozessbehälter von Chromsäureanhaftungen oder Verkrustungen

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Chromsäure, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung, Raumlufttechnische Anlage) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen durch Beschickungseinrichtungen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm

keine

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

  • Aller Beschäftigten aufgrund der sehr hohen Stromdichten und Sollstromstärken durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

  • Aller Beschäftigten aufgrund der Kraftwirkung auf magnetische Bauteile durch statische Magnetfelder

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4).

  • Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

  • O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Expositionsbereich 1

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)

  • Bereich erhöhter Exposition

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Kennzeichnung

    • Begrenzung der Aufenthaltsdauer

    • Zugangsregelungen

    • Sicherheitsabstand

    • Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

keine

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Pflichtvorsorge für gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen exponierte Beschäftigte (G15); Durchführung nach G15 (Chrom VI) wird empfohlen.

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.2.2 Hartverchromen von Einzelbauteilen

Chrom(VI)-Verbindungen beim Hartverchromen von Einzelbauteilen verursachen hohe inhalative, dermale und orale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden nicht nur Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen zu beachten.

ccc_3577_33.jpg

Abb. 7 Hartverchromen mit Netzmittel auf dem Elektrolyten

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von CrVI-haltigen Aerosolen

  • Dermale Gefährdungen: gering aufgrund des hohen Automatisierungsgrades (Verweis auf TRGS 401)

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)

  • T2 Absaugung am Elektrolyten (Rand- oder Wandabsaugung)

  • T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T7 Raumlufttechnische Anlage

  • T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Verchromungsanlagen

  • T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

Der Beurteilungsmaßstab von Chrom(VI) wird erfahrungsgemäß unterschritten bei:

  • T10 Geschlossene Verchromungsanlagen mit einer mechanischen Prozessbehälterabdeckung und Absaugung mit raumlufttechnischer Anlage (Wirksamkeit nachgewiesen z. B. nach DIN EN 12599)

  • T11 Quasi-geschlossene Anlage: Prozessbehälter mit mechanischer Prozessbehälterabdeckung und abgesaugter Transportwagen

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Verchromungs-Prozessbehälter von Chromsäureanhaftungen oder Verkrustungen

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Chromsäure, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung, RLT-Anlage) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm

keine

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

  • Aller Beschäftigten aufgrund der sehr hohen Stromdichten und Sollstromstärken durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

  • Aller Beschäftigten aufgrund der Kraftwirkung auf magnetische Bauteile durch statische Magnetfelder

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen

  • Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

  • O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Expositionsbereich 1

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)

  • Bereich erhöhter Exposition

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Kennzeichnung

    • Begrenzung der Aufenthaltsdauer

    • Zugangsregelungen

    • Sicherheitsabstand

    • Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Pflichtvorsorge für gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen exponierte Beschäftigte, Durchführung nach G15 (Chrom VI) wird empfohlen

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.2.3 Glanzverchromen von Einzelbauteilen

Chrom(VI)-Verbindungen beim Glanz-/Schwarzverchromen von Einzelbauteilen verursachen inhalative, dermale und orale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm.

ccc_3577_34.jpg

Abb. 8 Anlage zum Glanzverchromen mit Anfahrbügel am Transportwagen und Tropfschale

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von Cr(VI)-haltigen Aerosolen und Säuredämpfen. Wegen der niedrigen Stromausbeute (20 bis 30 %) und der damit verbundenen hohen Wasserstoffentwicklung an der Kathode ist die Aerosolbildung verfahrensbedingt sehr hoch.

  • Dermale Gefährdungen: entsprechend TRGS 401, mittel bis hoch bei handbeschickten und kranbedienten Prozessen; durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer (Chromsäure, Schwefelsäure), gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)

  • T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T7 Raumlufttechnische Anlage

  • T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Verchromungsanlagen

  • T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

Der Beurteilungsmaßstab von Chrom(VI)-Verbindungen wird erfahrungsgemäß unterschritten bei:

  • T10 Geschlossene Verchromungsanlagen mit einer mechanischen Prozessbehälterabdeckung und Absaugung mit raumlufttechnischer Anlage (Wirksamkeit nachgewiesen z. B. nach DIN EN 12599)

  • T11 Quasi-geschlossene Anlage: Prozessbehälter mit mechanischer Prozessbehälterabdeckung und abgesaugter Transportwagen

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Verchromungs-Prozessbehälter von Chromsäureanhaftungen oder Verkrustungen

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Chromsäure, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung, RLT-Anlage) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbäder, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen

  • Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Pflichtvorsorge für gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen exponierte Beschäftigte, (G15)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.2.4 Vernickeln - galvanisch

Nickelhaltige Aerosole und Säuredämpfe beim galvanischen Vernickeln von Einzelbauteilen verursachen inhalative und dermale chemische Gefährdungen; Elektromagnetische Felder gefährden Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm; an den Behälterwandungen und Rohrleitungen thermische Gefährdungen durch heiße Oberflächen.

ccc_3577_35.jpg

Abb. 9 Galvanisches Vernickeln mit eingehängten Anodenkörben

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von nickelhaltigen Aerosolen und Säuredämpfen

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. Einsatz von Netzmittel)

  • T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T7 Raumlufttechnische Anlage

  • T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Vernickelungsanlagen

  • T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

Die Akzeptanzkonzentration für Nickelverbindungen wird erfahrungsgemäß unterschritten bei:

  • T10 Geschlossene Vernickelungsanlagen mit einer mechanischen Prozessbehälterabdeckung und Absaugung mit raumlufttechnischer Anlage (Wirksamkeit nachgewiesen z. B. nach DIN EN 12599)

  • T11 Quasi-geschlossene Anlage: Prozessbehälter mit mechanischer Prozessbehälterabdeckung und abgesaugter Transportwagen

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Nickelsalze

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Nickelelektrolyten, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Geringe Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder besonders in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen

  • Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze
  • Die Elektrolyttemperatur beträgt in der Regel 60 bis 80 °C; es besteht eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (u. a. Behälterwandungen und Rohrleitungen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen
  • T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Pflichtvorsorge für gegenüber Nickel und Nickelverbindungen exponierte Beschäftigte (G38)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.2.5 Vernickeln - chemisch

Nickelhaltige Aerosole und Säuredämpfe beim chemischen Vernickeln von Einzelbauteilen verursachen inhalative und dermale chemische Gefährdungen, freiwerdender Wasserstoff führt zu Brand und Explosionsgefahr. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen zu beachten. An den Behälterwänden und Rohrleitungen existieren große thermische Gefährdungen durch heiße Oberflächen.

ccc_3577_36.jpg

Abb. 10 Handbeschickte Anlage zum chemischen Vernickeln - Stolpergefahr durch Schläuche vermeiden

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRBA/TRGS 406 (Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege)

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 561 (Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und Verbindungen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von nickelhaltigen Aerosolen und Säuredämpfen; im Vergleich zum Glanznickel-Verfahren (galvanisches Verfahren) besteht beim chemischen Vernickeln eine erhöhte Gefährdung und eine damit verbundene verstärkte Wasserstoffentwicklung und Aerosolbildung; Reizungen der Atemwege durch Säuredämpfe

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer besteht eine Reizwirkung und eine mögliche Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)

  • T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung der Beurteilungsmaßstab als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T7 Raumlufttechnische Anlage

  • T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Vernickelungsanlagen

  • T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

Die Akzeptanzkonzentration für Nickelverbindungen wird in der Regel unterschritten bei:

  • T10 Geschlossene Vernickelungsanlage mit einer mechanischen Prozessbehälterabdeckung und Absaugung mit raumlufttechnischer Anlage (Wirksamkeit nachgewiesen z. B. nach DIN EN 12599)

  • T11 Quasi-geschlossene Anlage: Prozessbehälter mit mechanischer Prozessbehälterabdeckung und abgesaugter Transportwagen

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Nickelsalze

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Nickelelektrolyten, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe.

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Im Vergleich zum Glanznickel-Verfahren (galvanisches Verfahren) besteht beim chemischen Vernickeln eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von stärkerer Wasserstoffentwicklung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_27.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Keine Gefährdung bei kranbedienten oder automatischen Anlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm

keine

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen

keine verfahrensbedingten

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

keine

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze

Aufgrund der hohen Elektrolyttemperatur von bis zu 95 °C besteht eine hohe Gefährdung durch Verbrennungen aufgrund von Spritzern und an heißen Oberflächen (Behälterwandung, Rohrleitungen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen
  • T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)

  • T3 Spritzschutz

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Pflichtvorsorge für gegenüber Nickel und Nickelverbindungen exponierte Beschäftigte (G38)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.2.6 Verkupfern - cyanidisch, sauer

Beim cyanidischen Verkupfern besteht eine inhalative chemische Gefährdung durch Cyanwasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden Personen mit aktiven Implantaten; nur beim sauren Verkupfern mit pulsierendem Gleichstrom alle Beschäftigten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und an Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm, an den Behälterwandungen und Rohrleitungen thermische Gefährdungen durch heiße Oberflächen.

ccc_3577_37.jpg

Abb. 11 Luftbewegter Elektrolyt zum sauren Verkupfern

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen,

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen:

    • Einatmung von kupferhaltigen Aerosolen, Laugen- und Säuredämpfen:

      Die Aerosolbildung ist sowohl beim cyanidischen Verkupfern als auch beim sauren Verkupfern verfahrensbedingt gering.

      Daher ist die inhalative Gefährdung aufgrund von kupferhaltigen Aerosolen und Säuredämpfen beim cyanidischen und sauren Verkupfern gering.

    • Beim cyanidischen Verkupfern ist die inhalative Gefährdung aufgrund der Bildung von kritischen Cyanwasserstoffkonzentrationen zu beurteilen. Hier sind Einflussfaktoren wie mangelhafte oder abgeschaltete Absaugung, Kohlendioxideinschleppung bei längeren Stillstandzeiten oder das Einschleppen von Säuren zu beurteilen.

    • Reizungen der Atemwege durch Säuredämpfe

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), akute Vergiftung bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (cyanidische Elektrolyte), Reizwirkung nach Verschlucken (alkalischer Elektrolyt beim cyanidischen Verkupfern und saurer Elektrolyt beim sauren Verkupfern)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)

  • T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T7 Raumlufttechnische Anlage

  • T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Verkupferungsanlagen

  • T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Kupfersalze

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit alkalischem Elektrolyten (Natriumhydroxid, cyanidisches Verkupfern) oder saurem Elektrolyten (Schwefelsäure, saures Verkupfern), wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe.

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel.

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Geringe Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

  • Aller Beschäftigten beim sauren Verkupfern unter Verwendung von pulsierendem Gleichstrom (Unipolar-, Reverse- und Complex-Puls), sauren Verkupfern mit zunehmender Frequenz und zunehmender Impulslänge durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen

  • Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten beim sauren Verkupfern unter Verwendung von pulsierendem Gleichstrom gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

  • O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Expositionsbereich 1

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)

  • Bereich erhöhter Exposition

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Kennzeichnung

    • Begrenzung der Aufenthaltsdauer

    • Zugangsregelungen

    • Sicherheitsabstand

    • Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze
  • Nur beim cyanidischen Verkupfern besteht bei hohen Elektrolyttemperaturen von bis zu 65° C eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen
  • T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.2.7 Verzinken - cyanidisch, sauer, alkalisch

Beim cyanidischen Verzinken besteht eine inhalative chemische Gefährdung durch Cyanwasserstoff. Mit steigender Stromdichte steigen dort Wasserstoff- und Aerosolbildung und damit Brand- und Explosionsgefahren an. Beim alkalischen Verzinken besteht eine deutlich erhöhte Brand- und Explosionsgefahr an Prozessbehältern und Zinklösestationen. Elektromagnetische Felder gefährden nicht nur Personen mit aktiven Implantaten, sondern beim alkalischen Verzinken mit pulsierendem Gleichstrom alle Beschäftigten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten.

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von zinkhaltigen Aerosolen, Säure- und Laugen-Aerosolen:

    • Die Aerosolbildung ist beim sauren Verzinken und beim cyanidischen Verzinken verfahrensbedingt gering. Beim cyanidischen Verzinken steigt die Aerosolbildung (aufgrund der steigenden Wasserstoffentwicklung) mit steigender Stromdichte und sich damit verringernder Stromausbeute sowie bei Variation von Temperatur und Cyanidgehalt des Elektrolyten. Beim alkalischen Verzinken ist die Aerosolbildung deutlich höher als beim sauren und cyanidischen Verzinken. Daher ist die inhalative Gefährdung aufgrund von zinkhaltigen Aerosolen und Laugen- und Säuredämpfen beim cyanidischen und sauren Verzinken gering. Beim cyanidischen Verzinken steigt sie mit steigender Stromdichte sowie bei Variation von Temperatur und Cyanidgehalt des Elektrolyten an. Beim alkalischen Verzinken ist die inhalative Gefährdung im Vergleich zu den beiden anderen Verfahren aufgrund der erhöhten Wasserstoffentwicklung höher.

    • Beim cyanidischen Verzinken ist die inhalative Gefährdung aufgrund der Bildung von kritischen Cyanwasserstoffkonzentrationen zu beurteilen. Hier sind Einflussfaktoren wie mangelhafte oder abgeschaltete Absaugung, Kohlendioxideinschleppung bei längeren Stillstandzeiten oder das Einschleppen von Säuren zu beurteilen.

    • Reizungen der Atemwege durch Säure- und Laugen-Aerosole

  • Dermale Gefährdungen:

    • Gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer besteht Reizwirkung und mögliche Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

ccc_3577_38.jpg

Abb. 12 Zink-Nickel-Elektrolyt mit eingehängter Trommel - Deckel zur Verbesserung der Absaugwirkung

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500):

    • akute Vergiftung bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (cyanidische Elektrolyte)

    • Reizwirkung nach Verschlucken (alkalischer Elektrolyt beim cyanidischen und alkalischen Verzinken und saurer Elektrolyt beim sauren Verzinken)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)

  • T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T7 Raumlufttechnische Anlage

  • T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Verkupferungsanlagen

  • T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Natriumhydroxid und durch Zinksalze

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit alkalischem Elektrolyten (Natriumhydroxid, cyanidisches und alkalisches Verzinken) oder saurem Elektrolyten (Schwefelsäure oder Salzsäure, saures Verzinken), wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Beim sauren Verzinken besteht eine geringe Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung.

  • Beim cyanidischen Verzinken besteht bei steigender Stromdichte und Variation von Temperatur und Cyanidgehalt des Elektrolyten aufgrund einer steigenden Wasserstoffentwicklung eine steigende Brand- und Explosionsgefahr.

  • Beim alkalischen Verzinken besteht eine deutlich erhöhte Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung im Vergleich zu den anderen beiden Verzinkungsverfahren (Prozessbehälter und Zinklösestationen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

  • Aller Beschäftigten beim alkalischen Verzinken (Zink-Nickel) unter Verwendung von pulsierendem Gleichstrom (Unipolar-, Reverse- und Complex-Puls); saures Verzinken mit zunehmender Frequenz und zunehmender Impulslänge durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen

  • Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten beim alkalischen Verzinken (Zink-Nickel) unter Verwendung von pulsierendem Gleichstrom gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

  • O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Expositionsbereich 1

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)

  • Bereich erhöhter Exposition

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Kennzeichnung

    • Begrenzung der Aufenthaltsdauer

    • Zugangsregelungen

    • Sicherheitsabstand

    • Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze

keine

ccc_3577_26.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

keine

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.2.8 Veredeln mit Gold und Silber

Bei der galvanischen Abscheidung von Gold- und Silberüberzügen aus cyanidischen Elektrolyten bestehen inhalative und dermale Gefährdungen durch die Bildung von giftigem Cyanwasserstoff. Warenträgerbewegungen an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen verursachen mechanische Gefährdungen. An Bandanlagen bestehen Einzugsstellen, z. B. an Ab- und Aufwicklern. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern gefährden Personen mit aktiven Implantaten.

ccc_3577_39.jpg

Abb. 13 Handbeschickte Anlage mit Wandabsaugung und Deckel zum Veredeln mit Gold und Silber

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von Cyanwasserstoff und cyanidhaltigen Aerosolen beim Einsatz cyanidhaltiger Elektrolyte. Geringe Gefährdung bei Anwendung geschlossener Durchlaufanlagen

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen oder bei Durchlaufanlagen

  • Orale Gefährdungen: Vergiftungsgefahr bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)

    • akute Vergiftung bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (cyanidische Elektrolyte)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)

  • T2 Geschlossene Anlage mit Absaugung (Durchlaufanlage)

  • T3 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T4 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T7 Raumlufttechnische Anlage

  • T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern

  • T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Elektrolytsalze

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit cyanidhaltigen Elektrolyten, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Geringe Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Einzugstellen, Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Abwickel- bzw. Aufwickelvorrichtungen an Durchlaufanlagen, Fahrbewegungen von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, offenen Zahnradantrieben an Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Gefahrenstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Lichtvorhang, feste Verdeckungen, Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

  • Trocknen der Bauteile durch Druckluft

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d.h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen

  • Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze

Bei der cyanidischen Vergoldung kann die Elektrolyttemperatur 50 bis 70° C betragen, es besteht dann eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen
  • T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.2.9 Verzinnen - sauer und alkalisch

Beim Verzinnen bestehen in der Hauptsache dermale Gefährdungen bei Kontaktmöglichkeiten zum Elektrolyten. An heißen Oberflächen und Rohrleitungen (alkalische Elektrolyte) bestehen thermische Gefährdungen. An Band- und Drahtverzinnungsanlagen treten mechanische Gefährdungen an Ein- und Auslaufstellen von Wickeleinrichtungen auf. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern gefährden Personen mit aktiven Implantaten.

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Abb. 14 Trommelanlage zum alkalischen Verzinnen mit Reißleine als Not-Halt-Einrichtung

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Je nach Elektrolyt und Verfahren durch Fluoride, Fluorwasserstoff, Schwefelsäure, Natronlauge, Borverbindungen, Aerosole des Zinnelektrolyten. Geringe Gefährdung bei Anwendung geschlossener Durchlaufanlagen

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen, entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad; durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten bzw. automatischen Beschickungseinrichtungen, oder Durchlaufanlagen

  • Orale Gefährdungen: Vergiftungsgefahr bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)

  • T2 Geschlossene Anlage mit Absaugung (Durchlaufanlage)

  • T3 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T4 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Kapitel 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T7 Raumlufttechnische Anlage

  • T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern

  • T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Elektrolytsalze

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Elektrolyten, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Geringe Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Einzugstellen, Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Abwickel- bzw. Aufwickelvorrichtungen an Durchlaufanlagen, Fahrbewegungen von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, offenen Zahnradantrieben an Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Gefahrenstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Lichtvorhang, feste Verdeckungen, Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person.

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

  • Trocknen der Bauteile durch Druckluft

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen

  • Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze

Saure Elektrolyte werden in der Regel bei 20 bis 40 °C, alkalische Elektrolyte bei 75 bis 85 °C betrieben, es besteht dann bei den alkalischen Elektrolyten eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen beim Einsatz alkalischer Elektrolyte
  • T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A))oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.2.10 Phosphatieren

Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in Phosphatierlösungen bestehen Haut- und Augenverätzungsgefahren, wenn direkt an manuell bedienten Prozessbehältern gearbeitet wird. Mechanische Gefährdungen bestehen durch Quetsch- und Scherstellen an automatisierten Anlagen durch kraftbetätigte Bewegungen der Beschickungseinrichtungen oder Warenträger.

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Geringe Gefährdung durch Einatmung von Phosphorsäuredämpfen

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500); Reizwirkung nach Verschlucken

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Falls der Beurteilungsmaßstab für ortho-Phosphorsäure beim Heißphosphatieren als Schutzziel nicht erreicht wird, müssen folgende Schutzmaßnahmen zusätzlich angewendet werden:

  • T1 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Nickelsalze

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit dem Elektrolyten, wenn Hautkontakt möglich ist, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Keine Gefährdung bei kranbedienten oder automatischen Anlagen.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm

keine

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen

keine

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_41.jpg

Abb. 15 Phosphatierung

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze

Bei Elektrolyttemperaturen von 20 bis 50 °C (Kaltphosphatieren von Stahl) besteht keine thermische Gefährdung.

Beim Heißphosphatieren bis 95 °C besteht eine hohe Gefährdung durch Verbrennungen beim möglichen Verspritzen von Elektrolyt und an heißen Oberflächen (Behälterwandung, Rohrleitungen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen
  • T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer, oder Bleche und Verkleidungen)

  • T3 Spritzschutz

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.2.11 Eloxieren

Bei der anodischen Oxidation von Aluminium nach dem Schwefelsäureverfahren bestehen inhalative Gefährdungen durch Schwefelsäureaerosole. Hautgefährdungen existieren aufgrund von Kontaktmöglichkeiten zum Elektrolyten bei manuell bedienten Prozessen oder handbedienten Krananlagen. Thermische Gefährdungen bestehen durch heiße Oberflächen, Rohrleitungen und Medien an den Heißverdichtungen. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern gefährden Personen mit aktiven Implantaten.

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Abb. 16 Eloxieren mit Kathodenumhüllung und Push-Pull-System zur Erfassung der Schwefelsäure-Aerosole

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe eingebauter raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von Schwefelsäure-Aerosolen. Wegen der hohen Wasserstoffentwicklung an der Kathode ist die Aerosolbildung verfahrensbedingt sehr hoch; Nickelaerosole beim Kaltverdichten

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (siehe auch TRGS 500)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)

  • T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung der jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T4 Einsatz der Kathodenumhüllung (siehe DGUV Information 213-716)

  • T5 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T6 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T7 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T8 Raumlufttechnische Anlage

  • T9 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Schwefelsäure, wenn Hautkontakt möglich ist, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung

ccc_3577_26.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung, RLT-Anlage) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Verfahrensbedingt keine besonderen Gefährdungen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • Keine

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

  • Aller Beschäftigten aufgrund der sehr hohen Stromdichten und Sollstromstärken durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

  • Aller Beschäftigter aufgrund der Kraftwirkung auf magnetische Bauteile durch statische Magnetfelder

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen und Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Implantat-Tragenden nicht betreten werden dürfen

  • Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

  • O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Expositionsbereich 1

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)

  • Bereich erhöhter Exposition

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Kennzeichnung

    • Begrenzung der Aufenthaltsdauer

    • Zugangsregelungen,

    • Sicherheitsabstand

    • Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze/Kälte
  • Die Elektrolyttemperatur des Schwefelsäureelektrolyten beträgt bis 22 °C, hier besteht keine thermische Gefährdung. Beim Hartanodisieren sind Temperaturen um 0 °C, teils bis -10 °C, erforderlich, es besteht eine Gefährdung durch kalte Oberflächen.

  • Im nachgeschalteten Verdichtungsprozess (Dampf- oder Heißwasserverdichtung) mit kochendem Wasser (mind. 98 °C) besteht eine hohe Gefährdung durch Verbrennungen beim möglichen Verspritzen und an heißen Oberflächen (Behälterwandung, Rohrleitungen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen
  • T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer, oder Bleche und Verkleidungen)

  • T3 Spritzschutz

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit, d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)