Abschnitt 3.2 - 3.2 Gefahren und Maßnahmen bei der Oberflächenbehandlung
Bei den Beschichtungsverfahren im Rahmen der Oberflächenbehandlung kommen galvanische (Galvanisieren) und chemische (außenstromlose Metallabscheidung) Verfahren zur Anwendung.
Das Galvanisieren ist die elektrochemische Metallabscheidung auf Metallen und leitend gemachten Nichtleitern, z. B. Kunststoffen, durch Anlegen einer Fremdspannung. Hierbei erfolgt die Abscheidung mit niedergespanntem Gleichstrom, wobei das zu beschichtende Werkstück als Kathode geschaltet ist. An der Kathode wird das Metall abgeschieden. Das abzuscheidende Metall wird entweder durch Lösen einer Anode oder durch Einbringen von gelösten Metallsalzen in den Elektrolyten ergänzt.
Bei den chemischen Verfahren werden die Überzüge aus einer Metallsalzlösung ohne Anlegen einer Fremdspannung abgeschieden. Die Abscheidung beginnt durch Ladungsaustausch und kann in einigen Fällten autokatalytisch weitergeführt werden. Das unedlere Metall geht in Lösung beziehungsweise ein Reduktionsmittel wird verbraucht, während sich das edlere Metall aus der Salzlösung auf dem Werkstück abscheidet. Im Folgenden werden die einzelnen Verfahren näher beschrieben.
3.2.1 Hartverchromen von Serienbauteilen
Chrom(VI)-Verbindungen beim Hartverchromen von Serienbauteilen verursachen hohe inhalative, dermale und orale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden nicht nur Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen zu beachten.
Rechtliche Grundlagen | |
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Abb. 6 Hartverchromen von Serienbauteilen in Gestellanlage mit Beschickungseinrichtung
Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von CrVI-haltigen Aerosolen
Dermale Gefährdungen: gering aufgrund des hohen Automatisierungsgrades (Verweis auf TRGS 401)
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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T1 Geschlossene Verchromungsanlagen mit einer mechanischen Abdeckung und Absaugung (Wirksamkeit nachgewiesen, z. B. nach DIN EN 12599)
T2 Quasi-geschlossene Anlage: Prozessbehälter mit mechanischer Abdeckung und abgesaugtem Transportwagen
T3 Festverlegte Rohrleitungen zu den Verchromungsanlagen
T4 Technische Funktionsüberwachung der Absauganlage mit Rückkopplung zum Chromelektrolyten
T5 Ausreichende technische Raumbelüftung
T6 Beschickungsanlage mit Aushängsicherung und Tropfschutz
T7 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
O1 Gründliches Abspülen der Zylinder vor der Entnahme aus den Verchromungs-Prozessbehältern (nur Tiefdruck)
O2 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O3 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O4 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Verchromungs-Prozessbehälter von Chromsäureanhaftungen oder Verkrustungen
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Chromsäure, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung, Raumlufttechnische Anlage) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen durch Beschickungseinrichtungen
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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keine
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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keine
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Aller Beschäftigten aufgrund der sehr hohen Stromdichten und Sollstromstärken durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Aller Beschäftigten aufgrund der Kraftwirkung auf magnetische Bauteile durch statische Magnetfelder
Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:
Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Erstellung von Betriebsanweisungen
Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen
Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4).
Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal
Information von Besuchern und Besucherinnen
Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.
Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Expositionsbereich 1
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)
Bereich erhöhter Exposition
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Kennzeichnung
Begrenzung der Aufenthaltsdauer
Zugangsregelungen
Sicherheitsabstand
Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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keine
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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keine
Arbeitsmedizinische Maßnahmen |
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Pflichtvorsorge für gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen exponierte Beschäftigte (G15); Durchführung nach G15 (Chrom VI) wird empfohlen.
Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)
Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)
Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)
3.2.2 Hartverchromen von Einzelbauteilen
Chrom(VI)-Verbindungen beim Hartverchromen von Einzelbauteilen verursachen hohe inhalative, dermale und orale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden nicht nur Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen zu beachten.
Abb. 7 Hartverchromen mit Netzmittel auf dem Elektrolyten
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von CrVI-haltigen Aerosolen
Dermale Gefährdungen: gering aufgrund des hohen Automatisierungsgrades (Verweis auf TRGS 401)
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)
T2 Absaugung am Elektrolyten (Rand- oder Wandabsaugung)
T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T7 Raumlufttechnische Anlage
T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Verchromungsanlagen
T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
Der Beurteilungsmaßstab von Chrom(VI) wird erfahrungsgemäß unterschritten bei:
T10 Geschlossene Verchromungsanlagen mit einer mechanischen Prozessbehälterabdeckung und Absaugung mit raumlufttechnischer Anlage (Wirksamkeit nachgewiesen z. B. nach DIN EN 12599)
T11 Quasi-geschlossene Anlage: Prozessbehälter mit mechanischer Prozessbehälterabdeckung und abgesaugter Transportwagen
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Verchromungs-Prozessbehälter von Chromsäureanhaftungen oder Verkrustungen
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Chromsäure, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung, RLT-Anlage) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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keine
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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keine
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Aller Beschäftigten aufgrund der sehr hohen Stromdichten und Sollstromstärken durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Aller Beschäftigten aufgrund der Kraftwirkung auf magnetische Bauteile durch statische Magnetfelder
Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:
Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Erstellung von Betriebsanweisungen
Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen
Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal
Information von Besuchern und Besucherinnen
Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.
Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Expositionsbereich 1
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)
Bereich erhöhter Exposition
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Kennzeichnung
Begrenzung der Aufenthaltsdauer
Zugangsregelungen
Sicherheitsabstand
Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.2.3 Glanzverchromen von Einzelbauteilen
Chrom(VI)-Verbindungen beim Glanz-/Schwarzverchromen von Einzelbauteilen verursachen inhalative, dermale und orale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm.
Abb. 8 Anlage zum Glanzverchromen mit Anfahrbügel am Transportwagen und Tropfschale
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von Cr(VI)-haltigen Aerosolen und Säuredämpfen. Wegen der niedrigen Stromausbeute (20 bis 30 %) und der damit verbundenen hohen Wasserstoffentwicklung an der Kathode ist die Aerosolbildung verfahrensbedingt sehr hoch.
Dermale Gefährdungen: entsprechend TRGS 401, mittel bis hoch bei handbeschickten und kranbedienten Prozessen; durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer (Chromsäure, Schwefelsäure), gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)
T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T7 Raumlufttechnische Anlage
T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Verchromungsanlagen
T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
Der Beurteilungsmaßstab von Chrom(VI)-Verbindungen wird erfahrungsgemäß unterschritten bei:
T10 Geschlossene Verchromungsanlagen mit einer mechanischen Prozessbehälterabdeckung und Absaugung mit raumlufttechnischer Anlage (Wirksamkeit nachgewiesen z. B. nach DIN EN 12599)
T11 Quasi-geschlossene Anlage: Prozessbehälter mit mechanischer Prozessbehälterabdeckung und abgesaugter Transportwagen
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Verchromungs-Prozessbehälter von Chromsäureanhaftungen oder Verkrustungen
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Chromsäure, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung, RLT-Anlage) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbäder, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Trommelanlagen
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)
T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:
Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Erstellung von Betriebsanweisungen
Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen
Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal
Information von Besuchern und Besucherinnen
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.2.4 Vernickeln - galvanisch
Nickelhaltige Aerosole und Säuredämpfe beim galvanischen Vernickeln von Einzelbauteilen verursachen inhalative und dermale chemische Gefährdungen; Elektromagnetische Felder gefährden Personen mit aktiven Implantaten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm; an den Behälterwandungen und Rohrleitungen thermische Gefährdungen durch heiße Oberflächen.
Abb. 9 Galvanisches Vernickeln mit eingehängten Anodenkörben
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von nickelhaltigen Aerosolen und Säuredämpfen
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. Einsatz von Netzmittel)
T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T7 Raumlufttechnische Anlage
T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Vernickelungsanlagen
T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
Die Akzeptanzkonzentration für Nickelverbindungen wird erfahrungsgemäß unterschritten bei:
T10 Geschlossene Vernickelungsanlagen mit einer mechanischen Prozessbehälterabdeckung und Absaugung mit raumlufttechnischer Anlage (Wirksamkeit nachgewiesen z. B. nach DIN EN 12599)
T11 Quasi-geschlossene Anlage: Prozessbehälter mit mechanischer Prozessbehälterabdeckung und abgesaugter Transportwagen
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Nickelsalze
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Nickelelektrolyten, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Geringe Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Trommelanlagen
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)
T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder besonders in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:
Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Erstellung von Betriebsanweisungen
Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen
Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal
Information von Besuchern und Besucherinnen
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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Die Elektrolyttemperatur beträgt in der Regel 60 bis 80 °C; es besteht eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (u. a. Behälterwandungen und Rohrleitungen).
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen
T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.2.5 Vernickeln - chemisch
Nickelhaltige Aerosole und Säuredämpfe beim chemischen Vernickeln von Einzelbauteilen verursachen inhalative und dermale chemische Gefährdungen, freiwerdender Wasserstoff führt zu Brand und Explosionsgefahr. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen zu beachten. An den Behälterwänden und Rohrleitungen existieren große thermische Gefährdungen durch heiße Oberflächen.
Abb. 10 Handbeschickte Anlage zum chemischen Vernickeln - Stolpergefahr durch Schläuche vermeiden
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von nickelhaltigen Aerosolen und Säuredämpfen; im Vergleich zum Glanznickel-Verfahren (galvanisches Verfahren) besteht beim chemischen Vernickeln eine erhöhte Gefährdung und eine damit verbundene verstärkte Wasserstoffentwicklung und Aerosolbildung; Reizungen der Atemwege durch Säuredämpfe
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer besteht eine Reizwirkung und eine mögliche Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)
T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung der Beurteilungsmaßstab als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T7 Raumlufttechnische Anlage
T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Vernickelungsanlagen
T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
Die Akzeptanzkonzentration für Nickelverbindungen wird in der Regel unterschritten bei:
T10 Geschlossene Vernickelungsanlage mit einer mechanischen Prozessbehälterabdeckung und Absaugung mit raumlufttechnischer Anlage (Wirksamkeit nachgewiesen z. B. nach DIN EN 12599)
T11 Quasi-geschlossene Anlage: Prozessbehälter mit mechanischer Prozessbehälterabdeckung und abgesaugter Transportwagen
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Nickelsalze
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Nickelelektrolyten, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe.
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Im Vergleich zum Glanznickel-Verfahren (galvanisches Verfahren) besteht beim chemischen Vernickeln eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von stärkerer Wasserstoffentwicklung
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Keine Gefährdung bei kranbedienten oder automatischen Anlagen
Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm |
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keine
Elektrische Gefährdungen |
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keine verfahrensbedingten
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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keine
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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keine
Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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keine
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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Aufgrund der hohen Elektrolyttemperatur von bis zu 95 °C besteht eine hohe Gefährdung durch Verbrennungen aufgrund von Spritzern und an heißen Oberflächen (Behälterwandung, Rohrleitungen).
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen
T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)
T3 Spritzschutz
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.2.6 Verkupfern - cyanidisch, sauer
Beim cyanidischen Verkupfern besteht eine inhalative chemische Gefährdung durch Cyanwasserstoff. Elektromagnetische Felder gefährden Personen mit aktiven Implantaten; nur beim sauren Verkupfern mit pulsierendem Gleichstrom alle Beschäftigten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und an Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm, an den Behälterwandungen und Rohrleitungen thermische Gefährdungen durch heiße Oberflächen.
Abb. 11 Luftbewegter Elektrolyt zum sauren Verkupfern
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen:
Einatmung von kupferhaltigen Aerosolen, Laugen- und Säuredämpfen:
Die Aerosolbildung ist sowohl beim cyanidischen Verkupfern als auch beim sauren Verkupfern verfahrensbedingt gering.
Daher ist die inhalative Gefährdung aufgrund von kupferhaltigen Aerosolen und Säuredämpfen beim cyanidischen und sauren Verkupfern gering.
Beim cyanidischen Verkupfern ist die inhalative Gefährdung aufgrund der Bildung von kritischen Cyanwasserstoffkonzentrationen zu beurteilen. Hier sind Einflussfaktoren wie mangelhafte oder abgeschaltete Absaugung, Kohlendioxideinschleppung bei längeren Stillstandzeiten oder das Einschleppen von Säuren zu beurteilen.
Reizungen der Atemwege durch Säuredämpfe
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), akute Vergiftung bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (cyanidische Elektrolyte), Reizwirkung nach Verschlucken (alkalischer Elektrolyt beim cyanidischen Verkupfern und saurer Elektrolyt beim sauren Verkupfern)
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)
T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T7 Raumlufttechnische Anlage
T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Verkupferungsanlagen
T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Kupfersalze
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit alkalischem Elektrolyten (Natriumhydroxid, cyanidisches Verkupfern) oder saurem Elektrolyten (Schwefelsäure, saures Verkupfern), wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe.
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel.
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Geringe Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Trommelanlagen
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)
T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Aller Beschäftigten beim sauren Verkupfern unter Verwendung von pulsierendem Gleichstrom (Unipolar-, Reverse- und Complex-Puls), sauren Verkupfern mit zunehmender Frequenz und zunehmender Impulslänge durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:
Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Erstellung von Betriebsanweisungen
Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen
Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal
Information von Besuchern und Besucherinnen
Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten beim sauren Verkupfern unter Verwendung von pulsierendem Gleichstrom gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.
Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Expositionsbereich 1
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)
Bereich erhöhter Exposition
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Kennzeichnung
Begrenzung der Aufenthaltsdauer
Zugangsregelungen
Sicherheitsabstand
Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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Nur beim cyanidischen Verkupfern besteht bei hohen Elektrolyttemperaturen von bis zu 65° C eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen).
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen
T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.2.7 Verzinken - cyanidisch, sauer, alkalisch
Beim cyanidischen Verzinken besteht eine inhalative chemische Gefährdung durch Cyanwasserstoff. Mit steigender Stromdichte steigen dort Wasserstoff- und Aerosolbildung und damit Brand- und Explosionsgefahren an. Beim alkalischen Verzinken besteht eine deutlich erhöhte Brand- und Explosionsgefahr an Prozessbehältern und Zinklösestationen. Elektromagnetische Felder gefährden nicht nur Personen mit aktiven Implantaten, sondern beim alkalischen Verzinken mit pulsierendem Gleichstrom alle Beschäftigten. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten.
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von zinkhaltigen Aerosolen, Säure- und Laugen-Aerosolen:
Die Aerosolbildung ist beim sauren Verzinken und beim cyanidischen Verzinken verfahrensbedingt gering. Beim cyanidischen Verzinken steigt die Aerosolbildung (aufgrund der steigenden Wasserstoffentwicklung) mit steigender Stromdichte und sich damit verringernder Stromausbeute sowie bei Variation von Temperatur und Cyanidgehalt des Elektrolyten. Beim alkalischen Verzinken ist die Aerosolbildung deutlich höher als beim sauren und cyanidischen Verzinken. Daher ist die inhalative Gefährdung aufgrund von zinkhaltigen Aerosolen und Laugen- und Säuredämpfen beim cyanidischen und sauren Verzinken gering. Beim cyanidischen Verzinken steigt sie mit steigender Stromdichte sowie bei Variation von Temperatur und Cyanidgehalt des Elektrolyten an. Beim alkalischen Verzinken ist die inhalative Gefährdung im Vergleich zu den beiden anderen Verfahren aufgrund der erhöhten Wasserstoffentwicklung höher.
Beim cyanidischen Verzinken ist die inhalative Gefährdung aufgrund der Bildung von kritischen Cyanwasserstoffkonzentrationen zu beurteilen. Hier sind Einflussfaktoren wie mangelhafte oder abgeschaltete Absaugung, Kohlendioxideinschleppung bei längeren Stillstandzeiten oder das Einschleppen von Säuren zu beurteilen.
Reizungen der Atemwege durch Säure- und Laugen-Aerosole
Dermale Gefährdungen:
Gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer besteht Reizwirkung und mögliche Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Abb. 12 Zink-Nickel-Elektrolyt mit eingehängter Trommel - Deckel zur Verbesserung der Absaugwirkung
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500):
akute Vergiftung bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (cyanidische Elektrolyte)
Reizwirkung nach Verschlucken (alkalischer Elektrolyt beim cyanidischen und alkalischen Verzinken und saurer Elektrolyt beim sauren Verzinken)
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)
T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T7 Raumlufttechnische Anlage
T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Verkupferungsanlagen
T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Natriumhydroxid und durch Zinksalze
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit alkalischem Elektrolyten (Natriumhydroxid, cyanidisches und alkalisches Verzinken) oder saurem Elektrolyten (Schwefelsäure oder Salzsäure, saures Verzinken), wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Beim sauren Verzinken besteht eine geringe Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung.
Beim cyanidischen Verzinken besteht bei steigender Stromdichte und Variation von Temperatur und Cyanidgehalt des Elektrolyten aufgrund einer steigenden Wasserstoffentwicklung eine steigende Brand- und Explosionsgefahr.
Beim alkalischen Verzinken besteht eine deutlich erhöhte Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung im Vergleich zu den anderen beiden Verzinkungsverfahren (Prozessbehälter und Zinklösestationen).
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Trommelanlagen
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)
T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Aller Beschäftigten beim alkalischen Verzinken (Zink-Nickel) unter Verwendung von pulsierendem Gleichstrom (Unipolar-, Reverse- und Complex-Puls); saures Verzinken mit zunehmender Frequenz und zunehmender Impulslänge durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:
Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Erstellung von Betriebsanweisungen
Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen
Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal
Information von Besuchern und Besucherinnen
Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten beim alkalischen Verzinken (Zink-Nickel) unter Verwendung von pulsierendem Gleichstrom gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.
Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Expositionsbereich 1
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)
Bereich erhöhter Exposition
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Kennzeichnung
Begrenzung der Aufenthaltsdauer
Zugangsregelungen
Sicherheitsabstand
Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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keine
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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keine
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.2.8 Veredeln mit Gold und Silber
Bei der galvanischen Abscheidung von Gold- und Silberüberzügen aus cyanidischen Elektrolyten bestehen inhalative und dermale Gefährdungen durch die Bildung von giftigem Cyanwasserstoff. Warenträgerbewegungen an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen verursachen mechanische Gefährdungen. An Bandanlagen bestehen Einzugsstellen, z. B. an Ab- und Aufwicklern. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern gefährden Personen mit aktiven Implantaten.
Abb. 13 Handbeschickte Anlage mit Wandabsaugung und Deckel zum Veredeln mit Gold und Silber
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von Cyanwasserstoff und cyanidhaltigen Aerosolen beim Einsatz cyanidhaltiger Elektrolyte. Geringe Gefährdung bei Anwendung geschlossener Durchlaufanlagen
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen oder bei Durchlaufanlagen
Orale Gefährdungen: Vergiftungsgefahr bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)
akute Vergiftung bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (cyanidische Elektrolyte)
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)
T2 Geschlossene Anlage mit Absaugung (Durchlaufanlage)
T3 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T4 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T7 Raumlufttechnische Anlage
T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern
T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Elektrolytsalze
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit cyanidhaltigen Elektrolyten, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Geringe Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Einzugstellen, Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Abwickel- bzw. Aufwickelvorrichtungen an Durchlaufanlagen, Fahrbewegungen von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, offenen Zahnradantrieben an Trommelanlagen
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Gefahrenstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Lichtvorhang, feste Verdeckungen, Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Trommelanlagen
Trocknen der Bauteile durch Druckluft
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)
T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d.h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:
Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Erstellung von Betriebsanweisungen
Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen
Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal
Information von Besuchern und Besucherinnen
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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Bei der cyanidischen Vergoldung kann die Elektrolyttemperatur 50 bis 70° C betragen, es besteht dann eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen).
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen
T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.2.9 Verzinnen - sauer und alkalisch
Beim Verzinnen bestehen in der Hauptsache dermale Gefährdungen bei Kontaktmöglichkeiten zum Elektrolyten. An heißen Oberflächen und Rohrleitungen (alkalische Elektrolyte) bestehen thermische Gefährdungen. An Band- und Drahtverzinnungsanlagen treten mechanische Gefährdungen an Ein- und Auslaufstellen von Wickeleinrichtungen auf. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern gefährden Personen mit aktiven Implantaten.
Abb. 14 Trommelanlage zum alkalischen Verzinnen mit Reißleine als Not-Halt-Einrichtung
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Je nach Elektrolyt und Verfahren durch Fluoride, Fluorwasserstoff, Schwefelsäure, Natronlauge, Borverbindungen, Aerosole des Zinnelektrolyten. Geringe Gefährdung bei Anwendung geschlossener Durchlaufanlagen
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen, entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad; durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten bzw. automatischen Beschickungseinrichtungen, oder Durchlaufanlagen
Orale Gefährdungen: Vergiftungsgefahr bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500)
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)
T2 Geschlossene Anlage mit Absaugung (Durchlaufanlage)
T3 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T4 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Kapitel 4.4) eingehalten.
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T7 Raumlufttechnische Anlage
T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern
T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Elektrolytsalze
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Elektrolyten, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Geringe Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Einzugstellen, Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Abwickel- bzw. Aufwickelvorrichtungen an Durchlaufanlagen, Fahrbewegungen von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, offenen Zahnradantrieben an Trommelanlagen
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Gefahrenstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Lichtvorhang, feste Verdeckungen, Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person.
Gefährdungen durch Lärm |
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Trommelanlagen
Trocknen der Bauteile durch Druckluft
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)
T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:
Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Erstellung von Betriebsanweisungen
Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen
Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal
Information von Besuchern und Besucherinnen
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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Saure Elektrolyte werden in der Regel bei 20 bis 40 °C, alkalische Elektrolyte bei 75 bis 85 °C betrieben, es besteht dann bei den alkalischen Elektrolyten eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen)
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen beim Einsatz alkalischer Elektrolyte |
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T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen
T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.2.10 Phosphatieren
Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in Phosphatierlösungen bestehen Haut- und Augenverätzungsgefahren, wenn direkt an manuell bedienten Prozessbehältern gearbeitet wird. Mechanische Gefährdungen bestehen durch Quetsch- und Scherstellen an automatisierten Anlagen durch kraftbetätigte Bewegungen der Beschickungseinrichtungen oder Warenträger.
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Geringe Gefährdung durch Einatmung von Phosphorsäuredämpfen
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500); Reizwirkung nach Verschlucken
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Falls der Beurteilungsmaßstab für ortho-Phosphorsäure beim Heißphosphatieren als Schutzziel nicht erreicht wird, müssen folgende Schutzmaßnahmen zusätzlich angewendet werden:
T1 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Nickelsalze
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit dem Elektrolyten, wenn Hautkontakt möglich ist, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Keine Gefährdung bei kranbedienten oder automatischen Anlagen.
Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm |
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keine
Elektrische Gefährdungen |
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keine
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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keine
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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keine
Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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keine
Abb. 15 Phosphatierung
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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Bei Elektrolyttemperaturen von 20 bis 50 °C (Kaltphosphatieren von Stahl) besteht keine thermische Gefährdung.
Beim Heißphosphatieren bis 95 °C besteht eine hohe Gefährdung durch Verbrennungen beim möglichen Verspritzen von Elektrolyt und an heißen Oberflächen (Behälterwandung, Rohrleitungen).
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen
T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer, oder Bleche und Verkleidungen)
T3 Spritzschutz
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.2.11 Eloxieren
Bei der anodischen Oxidation von Aluminium nach dem Schwefelsäureverfahren bestehen inhalative Gefährdungen durch Schwefelsäureaerosole. Hautgefährdungen existieren aufgrund von Kontaktmöglichkeiten zum Elektrolyten bei manuell bedienten Prozessen oder handbedienten Krananlagen. Thermische Gefährdungen bestehen durch heiße Oberflächen, Rohrleitungen und Medien an den Heißverdichtungen. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern gefährden Personen mit aktiven Implantaten.
Abb. 16 Eloxieren mit Kathodenumhüllung und Push-Pull-System zur Erfassung der Schwefelsäure-Aerosole
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von Schwefelsäure-Aerosolen. Wegen der hohen Wasserstoffentwicklung an der Kathode ist die Aerosolbildung verfahrensbedingt sehr hoch; Nickelaerosole beim Kaltverdichten
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (siehe auch TRGS 500)
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)
T2 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T3 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung der jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T4 Einsatz der Kathodenumhüllung (siehe DGUV Information 213-716)
T5 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T6 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T7 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T8 Raumlufttechnische Anlage
T9 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Schwefelsäure, wenn Hautkontakt möglich ist, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung, RLT-Anlage) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Verfahrensbedingt keine besonderen Gefährdungen
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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Keine
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Aller Beschäftigten aufgrund der sehr hohen Stromdichten und Sollstromstärken durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Aller Beschäftigter aufgrund der Kraftwirkung auf magnetische Bauteile durch statische Magnetfelder
Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:
Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O2 Für Besucher und Besucherinnen und Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Erstellung von Betriebsanweisungen
Kennzeichnung der Bereiche, die von Implantat-Tragenden nicht betreten werden dürfen
Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal
Information von Besuchern und Besucherinnen
Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.
Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Expositionsbereich 1
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)
Bereich erhöhter Exposition
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Kennzeichnung
Begrenzung der Aufenthaltsdauer
Zugangsregelungen,
Sicherheitsabstand
Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)
Thermische Gefährdungen durch Hitze/Kälte |
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Die Elektrolyttemperatur des Schwefelsäureelektrolyten beträgt bis 22 °C, hier besteht keine thermische Gefährdung. Beim Hartanodisieren sind Temperaturen um 0 °C, teils bis -10 °C, erforderlich, es besteht eine Gefährdung durch kalte Oberflächen.
Im nachgeschalteten Verdichtungsprozess (Dampf- oder Heißwasserverdichtung) mit kochendem Wasser (mind. 98 °C) besteht eine hohe Gefährdung durch Verbrennungen beim möglichen Verspritzen und an heißen Oberflächen (Behälterwandung, Rohrleitungen).
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen
T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer, oder Bleche und Verkleidungen)
T3 Spritzschutz
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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