DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Anhang 8 - Anerkennung von vergleichbarer Ausbildung

Für nachstehend aufgeführte Ausbildung ist die Anerkennung zum Taucher bzw. zur Taucherin der entsprechenden Stufe möglich. Vor dem Einsatz als Taucher bzw. Taucherin ist sicherzustellen, dass Personen mit vorgenannten Ausbildungen die Bestimmungen dieser DGUV Regel kennen und durch Teilnahme an praktischen Übungen unter einsatzmäßigen Bedingungen in das Tauchen im Hilfeleistungsunternehmen eingewiesen sind. Die Anerkennung für die entsprechende Stufe ist durch das Hilfeleistungsunternehmen schriftlich zu bestätigen.

Taucher bzw. Taucherin der Stufe 1

  • Freizeit-Gerätetaucher nach DIN EN ISO 24801-2 "Selbständiger Taucher"

  • Freizeit-Gerätetaucher nach DIN EN ISO 24801-3 "Tauchgruppenleiter"

  • Feuerwehrtaucher gemäß FwDV 8, Stufe 1

  • THW-Bergungstaucher Stufe 1

Taucher bzw. Taucherin der Stufe 2

  • Taucher bzw. Taucherin der Marine gemäß C1-258/0-3000 {ehemals MDv 450/1}

  • Taucher bzw. Taucherin der Pioniere gemäß C2-227/0-0-2155 {ehemals HDv 287/300}

  • Taucher bzw. Taucherin der Polizei gemäß PDv 415

  • Feuerwehrtaucher gemäß FwDV 8, Stufe 2

  • THW-Bergungstaucher Stufe 2

  • Forschungstaucher gemäß DGUV Regel 101-023