DGUV Information 208-022 - Türen und Tore

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Abschnitt 8.1 - 8 Sicherheit der Steuerung
8.1 Steuerung ohne Selbsthaltung

An Türen und Toren kann bei Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) auf die Sicherungen nach Punkt 6 verzichtet werden, wenn:

  • bei manuell betätigter Steuerung ohne Selbsthaltung die Flügelbewegung durch das Loslassen der Befehlseinrichtung unmittelbar zum Stillstand kommt und

  • die Befehlseinrichtung so angeordnet ist, dass der Gefahrenbereich vom Bedienungsstandort aus vollständig eingesehen werden kann und

  • die Bedienung der Befehlseinrichtung durch unbefugte Personen durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen wird und

  • die Schließgeschwindigkeit der Flügel, gemessen an der Hauptschließkante, maximal 0,5 m/s beträgt.

Auf Schutzeinrichtungen nach Kapitel 6 kann nur dann verzichtet werden, wenn alle oben genannten Bedingungen zur Totmannsteuerung erfüllt sind. Sobald eine der Bedingungen nicht oder nur unzureichend erfüllt wird, ist eine Absicherung nach Kapitel 6 erforderlich.

Die nachfolgenden Regelungen gelten sowohl für die Schließ- als auch für die Öffnungsbewegung. Die Öffnungsbewegung kann jedoch auch in Selbsthaltung gesteuert werden, wenn von ihr keine Gefährdung ausgehen kann (z. B. keine Einzugsgefahr bei glattflächigen Flügeln, keine Quetsch- und Scherstellen z. B. am Sturz, Pfosten oder anderen Teilen der Umgebung).

Anmerkungen zu den Spiegelstrichen:

  • bei manuell betätigter Steuerung ohne Selbsthaltung die Flügelbewegung durch das Loslassen der Befehlseinrichtung unmittelbar zum Stillstand kommt

Der Flügel darf sich nur bewegen, solange die Befehlseinrichtung (z. B. Taster, Zugseil, usw.) durch die bedienende Person des Tores/der Tür aktiv betätigt wird. Ein Loslassen der Befehlseinrichtung muss zum sofortigen Stopp des Flügels führen. Der Nachlaufweg darf nach DIN EN 12453 nicht größer als 50 mm sein (bei Öffnungsweiten >500 mm darf der Nachlaufweg bis zu 100 mm betragen). Sogenannte rastende Befehlseinrichtungen (Schalter) sind nicht zulässig.

  • die Befehlseinrichtung so angeordnet ist, dass der Gefahrenbereich vom Bedienungsstandort aus vollständig eingesehen werden kann

Vom Bedienungsstandort der Befehlseinrichtung muss der gesamte Gefahrenbereich (in der Regel Bewegungsbereich des Flügels) in jeder Betriebssituation auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen einsehbar sein.

Ein Kamera-Monitor-System (KMS) oder ein Spiegel liefert keine direkte Ansicht und erfüllt deshalb die Anforderungen nicht.

  • die Bedienung der Befehlseinrichtung durch unbefugte Personen durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen wird

In öffentlich zugänglichen Bereichen muss die Befehlseinrichtung zur Bedienung einen Schlüssel oder Ähnliches erfordern oder sich in einem verschlossenen Bereich (z. B. Raum mit Sichtfenster auf das Tor/die Tür) befinden. Nur eingewiesenes und befugtes Personal darf Zugriff zum Schlüssel oder den entsprechenden Zugang zur Befehlseinrichtung haben.

  • die Schließgeschwindigkeit der Flügel, gemessen an der Hauptschließkante, maximal 0,5 m/s beträgt.

Bei mehrflügeligen Türen und Toren, z. B. Teleskoptoren/-türen, müssen alle Flügel bzw. Flügelteile diese maximale Geschwindigkeit einhalten.