§ 9 - Betriebsanweisung
(1) Der Unternehmer hat unter Verwendung der von den Herstellern von Chlorungsanlagen bzw. Chemikalien mitgelieferten Betriebs- und Gebrauchsanleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Sie muß insbesondere Angaben enthalten über
die In- und Außerbetriebnahme
die Bedienung und Wartung der Anlage
das Verhalten bei Störfällen und Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren.
(2) Die Betriebsanweisung ist den Aufsichtspersonen auszuhändigen und im Bereich der Chlorungsanlage oder an sonstiger geeigneter Stelle gut sichtbar auszuhängen bzw. auszulegen.