BGR 210 - Vermeidung von Atemwegserkrankungen in Backbetrieben

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Vermeidung von Atemwegserkrankungen in Backbetrieben
(BGR 210)

(bisher ZH 1/148)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Nahrungs- und Genussmittel" der BGZ

Stand der Vorschrift: Juli 2001

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kleinerer Schrift gegeben.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

In dieser BG-Regel werden die Anforderungen an einen Backbetrieb behandelt, deren Erfüllung das Risiko mindert, eine obstruktive allergische Atemwegserkrankung zu erleiden. Diese Erkrankung ist in der Liste der Berufskrankheiten unter der Nr. 4301 aufgeführt. Im üblichen Sprachgebrauch wird sie auch "Bäckerasthma" genannt.

Die zur Prävention gegen diese Erkrankung zu treffenden Maßnahmen orientieren sich an den bekannten Ursachen. Diese bestehen in einem verwickelten Zusammenhang von stofflichen und nichtstofflichen Faktoren. Bei den stofflichen Einflüssen spielt Mehlstaub eine bedeutende Rolle. Beim Backen selbst, aber auch durch den Ofen entstehen in Abhängigkeit von dessen Bauart und Befeuerungsprinzip Schadstoffe, die bei der Entstehung der Erkrankung einen Stellenwert haben. Mikrobiologische Einflüsse durch Pilze, Bakterien und Milben sind gleichfalls vorhanden. Z. B. Reismehl-, Kornkäfer und deren Ausscheidungen sind starke Allergene.

Zu den nichtstofflichen Ursachen zählen hohe Temperaturen, Wärmestrahlung, Personalbelegung in der Backstube, arbeitsorganisatorische Defizite, z.B. Betriebsklima. Aus der Vielfalt der Einflüsse folgt, dass die zu treffenden Präventionsmaßnahmen komplexer Natur sein müssen. Diesem Anspruch folgt diese BG-Regel.

Die nachfolgend geforderten Maßnahmen sind so beschaffen, dass zu ein und demselben Schutzziel mehrere Maßnahmen zur Auswahl stehen. Auf diese Weise können für Betriebe mit unterschiedlichen Voraussetzungen die zweckmäßigsten Maßnahmen getroffen werden.

Es liegt in der Natur der Sache, dass in Backbetrieben eine erfolgreiche Prävention bezüglich der obstruktiven Atemwegserkrankungen nur möglich ist, wenn alle ungünstigen Einflüsse, die aus der Arbeitsweise der Versicherten resultieren, als solche erkannt und korrigiert werden. Ein Teil der in dieser BG-Regel genannten Präventionsmaßnahmen setzen die Mitwirkung der Versicherten zwingend voraus.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit beim Auftreten von Mehlstaub3
Pflichten des Unternehmers3.1
Pflichten der Versicherten3.2
Basismaßnahmen3.3
Spezielle Maßnahmen3.4
Betreiben von Mehlstaubabsauganlagen3.5
Zeitpunkt der Anwendung4
Vorschriften und RegelnAnhang