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Abschnitt 3.3 - 3.3 Bereitstellung

3.3.1
Allgemeine Vorgaben

Der Unternehmer hat nach § 29 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dafür zu sorgen, dass für jeden Versicherten eigene persönliche Schutzausrüstungen zur alleinigen persönlichen Benutzung zur Verfügung stehen.

Ist aus betrieblichen Gründen eine Nutzung durch mehrere Versicherte erforderlich, so hat der Unternehmer die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um in jedem Fall die Einsatzbereitschaft der persönlichen Schutzausrüstungen sicherzustellen, z. B. durch Hygienemaßnahmen, Austauschteile, Größenanpassung, Übergabeprotokoll.

Für den Einsatz im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger sind grundsätzlich automatisch aufblasbare Rettungswesten mit mindestens 150 N Auftrieb (DIN EN ISO 12402-3 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150; Sicherheitstechnische Anforderungen") bereitzustellen.

Eine Beeinträchtigung und Behinderung durch die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken bei der normalen Tätigkeit des Benutzers muss vermieden sein, insbesondere um die Akzeptanz im täglichen Gebrauch zu sichern.

Aus diesem Grund sind Rettungswesten zu bevorzugen, die bei geringem Gewicht einen ausreichenden Auftrieb haben, nicht unnötig sperrig sind und die freie Beweglichkeit ermöglichen.

Daraus ergibt sich auch, dass die Benutzung von Feststoffwesten und Schrittgurten im gewerblichen Bereich weitestgehend auszuschließen ist und nur auf besondere, aus der Gefährdungsbeurteilung begründete Einsatzfälle einzugrenzen ist.

Für den Einsatz im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sind aufblasbare persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken mit automatischer Auslösung und sicherer Schwimmlage mit hohem Tragekomfort bei der vorgegebenen Tätigkeit erforderlich.

Bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen gegen Ertrinken ist es zweckmäßig, Erprobungen im zu erwartenden Einsatzbereich durchzuführen. Dabei sollen Unternehmer, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Mitarbeitervertretungen, Sicherheitsbeauftragte und Versicherte zusammenwirken.

Die Erprobung soll Aufschluss geben z. B. über

  • Schutzwirkung,

  • einfache Überprüfung der Betriebsbereitschaft,

  • einfachen Austausch von Verschleiß- und Verbrauchsteilen,

  • Verträglichkeit und Tragekomfort,

  • Beständigkeit der Werkstoffe bei Reinigung,

  • Eignung bei gleichzeitiger Benutzung von anderen persönlichen Schutzausrüstungen,

  • weitere erforderliche Schutzwirkung am Arbeitplatz, die über die normale Schutzfunktion hinausgeht, so dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Z. B. sind bei hohen mechanischen Beanspruchungen oder bei Schweiß- und Schneidarbeiten die entsprechenden Schutzhüllen einzusetzen. Die jeweiligen Anforderungen sind mit dem Hersteller abzustimmen.

3.3.2
Kombinationen mit anderen PSA

Bei der Kombination der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutzgeräte oder Kälteschutzausrüstung, Schutzkleidung, Chemie- und Wetterschutzbekleidung, die einen nicht definierten Eigenauftrieb besitzen oder zu Lufteinschlüssen neigen, ist eine Rettungsweste mit mindestens 275 N Auftrieb (DIN EN ISO 12402-2 "Persönliche Auftriebsmittel; Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275; Sicherheitstechnische Anforderungen") erforderlich.

Zunehmend werden komplexe Lösungen mit Kombinationen verschiedener PSA erforderlich. Projektorientierte Einsätze wie z. B. im Offshore-Bereich bzw. maritimen Umfeld (Arbeiten in Offshore-Windkraftanlagen oder Gerüstbau im Hafenbereich) erfordern zielorientierte Kombinationen von PSA.

Beispielhaft wären zu nennen Kälteschutzanzug mit Rettungsweste und Schutzhelm, Atemschutz mit Rettungsweste und Kopfschutz oder PSA gegen Absturz und Rettungsweste.

Weiter kann entsprechend des Anforderungsprofils aus der Gefährdungsbeurteilung noch weiteres erforderliches Zubehör erforderlich werden. Dies gilt besonders für Notleuchten und Funk-Ortungsgeräte (Personen-Notsignal-Anlagen) bei Einsätzen bei Nacht und unsichtigem Wetter und in strömenden Gewässern oder für Schutzhüllen bei über den normalen Einsatz hinausgehende Belastungen etc. Entscheidend ist, dass sich die Komponenten nicht gegenseitig in ihrer Funktion beeinträchtigen.

Hier ist u. a. auch darauf zu achten, dass Beschläge (D-Ringe) der einzelnen Komponenten nicht verwechselt werden können oder sich in ihrer Funktion stören.

Die Entscheidung, ob sicherheitstechnische Funktionen beeinträchtig werden, liegt bei der Prüf- und Zertifizierungsstelle in Zusammenarbeit mit dem Hersteller und Anwender. Ggf. sind die betroffenen Funktionen in einer Nachprüfung zu verifizieren oder die Kombination sogar als eigenständiges Produkt zu zertifizieren. Hierbei ist dann die höchste Kategorie der beteiligten Komponenten als Kategorie der Kombination festzulegen (Rettungsweste (II) mit Harness (III) = Kombination (III)).

Ein Konzept des Fachbereiches PSA für die Auswahl von PSA in Verbindung mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken im maritimen Umfeld wird in Anhang 4 veranschaulicht.

3.3.3
Handausgelöste Rettungswesten

Abweichend von 3.3.1 dürfen handbetätigte Rettungswesten nur dann benutzt werden,

  • wenn von automatisch auslösenden Systemen Gefährdungen ausgehen würden, z. B. beim Verlassen von Fahrzeugkabinen,

  • wenn die Arbeitsabläufe so gestaltet sind, dass dem Benutzer mit Sicherheit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die vollständige Auftriebskraft zu erzeugen und weitere Gefährdungen im Vorfeld ausgeschlossen werden können, die gegebenenfalls zur Bewegungsunfähigkeit oder Ohnmacht führen könnten.

Beim Einsatz handausgelöster Rettungswesten sind spezielle Trainingseinheiten und Unterweisungen erforderlich. Die Benutzergruppe ist auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung seitens des Herstellers und der Verantwortlichen klar einzugrenzen.