
Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen
(bisher: BGR/GUV-R 139)
Regel
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Stand der Vorschrift: Januar 2012
![]() DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschrifen gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. *)
Vorbemerkung
Diese Regel erläutert § 10 des Arbeitsschutzgesetzes, § 4 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung und §§ 8 und 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Überwachung von allein arbeitenden Personen, die gefährliche Arbeiten ausführen, durch Personen-Notsignal-Anlagen. Damit soll sichergestellt werden, dass in einem Notfall die notwendigen Rettungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden.
Aufgenommen wurde die Risikobeurteilung für den vorgesehenen Einzelarbeitsplatz; deren Ziel es ist, zu klären, ob Alleinarbeit zulässig ist oder ob sie erst nach zusätzlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zulässig wird.
Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Maßnahmen zur Sicherstellung einer Hilfeleistung beim Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten | 3 |
Allgemeines | 3.1 |
Verbot von Einzelarbeitsplätzen (EAP) | 3.2 |
Bereitstellung | 3.3 |
Gefährdungsermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen | 3.3.1 |
Allgemeines | 3.3.1.1 |
Wahrscheinlichkeit eines Notfalls | 3.3.1.2 |
Einleitung von Hilfsmaßnahmen | 3.3.1.3 |
Risikobeurteilung | 3.3.1.4 |
Personen-Notsignal-Anlagen | 3.3.2 |
Personen-Notsignal-Geräte | 3.3.3 |
Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen | 3.4 |
Allgemeines | 3.4.1 |
Voraussetzungen für den Einsatz | 3.4.2 |
Technischer Alarm, Ausfall der Personen-Notsignal-Anlage | 3.4.3 |
Dokumentation von Alarmen | 3.4.4 |
Zurücksetzung in Betriebsstellung | 3.4.5 |
Betriebsanweisung | 3.4.6 |
Unterweisung | 3.4.7 |
Alarmübung | 3.4.8 |
Beschäftigungsbeschränkung | 3.4.9 |
Funktionstest | 3.4.10 |
Aus- und Rückgabe der Personen-Notsignal-Geräte | 3.4.11 |
Betrieb, Wartung, Änderung und Instandsetzung | 3.4.12 |
Prüfungen | 3.4.13 |
Ablaufschema für die Entscheidung des Einsatzes von Personen-Notsignal-Anlagen bei Einzelarbeitsplätzen | Anhang 1 |
Maßnahmen im Alarmfall beim Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen | Anhang 2 |
Leitfaden für den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen | Anhang 3 |
Vorschriften, Regeln und Informationen | Anhang 4 |
BMA-Registrierung: Az: IIIB1 - 39601-2/501