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Abschnitt 2 TRGS 510 - Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS werden sowohl die Einstufungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) als auch nach der EG-Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt. Zur Bezeichnung der Einstufungen werden die Begriffe nach der CLP-VO benutzt. Im Folgenden werden Begriffe definiert, die nicht im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind. 3

(2) Lager im Sinne dieser TRGS sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.

(3) Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen

  1. 1.

    in Gebäuden durch Wände und Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, oder

  2. 2.

    im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände

getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten gelten als Lagerabschnitt.

(4) Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Gefahrstoffe gelagert werden.

(5) Als Lager im Freien gelten auch überdachte Lager, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, einschließlich solcher, die nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe - von der offenen Seite her gemessen - nicht größer als die Höhe der offenen Seite ist. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus einem Gitter aus Draht oder dergleichen besteht, das die natürliche Lüftung nicht wesentlich behindert.

(6) Lagermenge ist die Nettomasse eines gelagerten Gefahrstoffes. Die Gesamtlagermenge ist die Summe der Lagermenge der Stoffe.

(7) Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden. Zu den ortsbeweglichen Behältern gehören z. B.

  1. 1.

    Verpackungen (z. B. Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke),

  2. 2.

    Großpackmittel (z. B. IBC, Big Bags bzw. FIBC),

  3. 3.

    Großverpackungen,

  4. 4.

    Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks,

  5. 5.

    Druckgasbehälter (z. B. ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung (ODV) bzw. der Richtlinie 2010/35/EU (TPED), Druckgefäße im Sinne des Gefahrgutrechts wie Flaschen, Großflaschen, verschlossene Kryo-Behälter, Flaschenbündel oder Multiple-Element Gas Container (MEGC)),

  6. 6.

    Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen,

  7. 7.

    Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeug.

(8) Druckgasbehälter sind Behälter für Gase unter Druck. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können. Zu den ortsbeweglichen Druckgasbehältern gehören ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU (TPED) bzw. der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV), Druckgefäße im Sinne des Gefahrgutrechts wie Flaschen, Großflaschen, verschlossene Kryo-Behälter, Flaschenbündel sowie Multiple-Element Gas Container (MEGC).

(9) Eine Aerosolpackung ist ein nicht nachfüllbarer Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, der die Vorschriften von Abschnitt 6.2.6 des ADR erfüllt und ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält. Er ist mit einer Entnahmevorrichtung ausgerüstet, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.

(10) Druckgaskartuschen sind Einwegbehälter ohne eigene Entnahmevorrichtung. Jede Kartusche besteht aus dem Behälter und einem Verschluss der Einfüllöffnung. Kartuschen werden mittels einer besonderen Entnahmevorrichtung entleert.

(11) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Stoffe in einem Lagerabschnitt, einem Container, Sicherheitsschrank oder einem Auffangraum befinden.

(12) Lagerklasse (LGK) ist die Klassifizierung zu lagernder Gefahrstoffe und Gemische anhand spezifischer Gefahrenmerkmale. Die Lagerklassen dienen ausschließlich zur Festlegung der Zusammenlagerung.

(13) Abstände 4 im Sinne dieser Technischen Regel dienen dazu

  1. 1.

    ein Lager vor äußeren Schadensereignissen wie z. B. mechanischer Beschädigung oder Erwärmung infolge einer Brandbelastung zu schützen,

  2. 2.

    vor Wechselwirkungen zwischen den gelagerten Gefahrstoffen zu schützen,

  3. 3.

    die Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen durch Undichtigkeiten an ortsbeweglichen Behältern oder durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebsablaufs so gering wie möglich zu halten.

(14) Ableitflächen sind Flächen, die auslaufende Flüssigkeiten auffangen und einem Auffangraum zuleiten; sie bilden mit dem Auffangraum eine bauliche Einheit, sind aber nicht zur längerfristigen Rückhaltung des Lagergutes bestimmt.

(15) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.

(16) Löschwasserrückhalteanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, das bei einem Brand anfallende verunreinigte Löschwasser bis zur Entsorgung aufzunehmen.

(17) Ein Brand(bekämpfungs)abschnitt ist ein nach Baurecht brandschutztechnisch getrennter Gebäudebereich, bei dem durch Anforderungen an die umschließenden Bauteile eine Brandübertragung auf andere Gebäudebereiche im Allgemeinen nicht zu erwarten ist,

(18) Flüssigkeiten gelten als brennbar, wenn sie einen Flammpunkt bis 370°C besitzen.

In den bisherigen Regelungen wurden dafür nachfolgende Begriffe verwendet: Schutzabstände, Sicherheitsabstände, Schutzstreifen und Schutzbereiche.