DGUV Grundsatz 315-410 - Sicherheitsanforderungen an Büro-Arbeitstische, Büroschränke und aufrüstbare Raumgliederungselemente in Deutschland

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Verbindungen

Feste und lösbare Verbindungen zwischen den einzelnen Bauelementen und Bestandteilen der Möbel sind so auszuführen, dass bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung keine Veränderungen eintreten, die die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen.

Insbesondere bei Tischen mit überstehenden Tischplatten muss ein Anheben des unbelasteten Tisches (Eigengewicht) und ein Versetzen innerhalb eines Raumes (mit menschlicher Kraft ohne technische Hilfsmittel) möglich sein, ohne dass sich die Verbindungen lösen oder sonstige Schäden auftreten; das Gleiche gilt bei unbelasteten Schränken.

Verbindungen für den Austausch, die Montage und Demontage von Bauelementen müssen bei wandelbaren Büromöbeln auch nach mindestens 5-maligem Umbau die Funktion der Möbel sicherstellen.

Schweiß- und Hartlot-Verbindungen müssen an den im Fertigteil zugänglichen Stellen geglättet und von Rückständen befreit sein.

Die Prüfung der Verbindungen wird visuell im Anschluss an die Festigkeits- und Dauerhaltbarkeitsprüfungen vorgenommen.