DGUV Information 202-089 - Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

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Abschnitt 3 - Personelle Voraussetzungen

Erste-Hilfe-Ausbildung

Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat nach § 26 DGUV Vorschrift 1 sicherzustellen, dass je Kindergruppe mindestens ein Erstelfer oder eine Ersthelferin zur Verfügung steht. Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfenden, z. B. durch Urlaub, Schichtbetrieb, Krankheitsausfälle und Ausflüge Rechnung zu tragen. Die Aufgabe des Ersthelfenden können grundsätzlich alle geeigneten Beschäftigten übernehmen. Der speziell für Ersthelfende in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder entwickelte Erste-Hilfe-Lehrgang umfasst 9 Unterrichtseinheiten und vermittelt die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Erste Hilfe an Kindern und Erwachsenen. Die Leitung der Kindertageseinrichtung berücksichtigt die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Rahmen der Dienstplangestaltung.

Es ist empfehlenswert, so viele Beschäftigte wie möglich zu Ersthelfenden ausbilden zu lassen.

Fortbildung

Die Erfahrung zeigt, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten in Erster Hilfe aufgefrischt werden müssen. Die Fortbildung muss in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren erfolgen (§ 26 DGUV Vorschrift 1).

Ausbildungsorganisationen

Die Erste-Hilfe-Schulung erfolgt durch sogenannte ermächtigte Stellen. Diese sind im Internet unter www.dguv.de/fb-erstehilfe veröffentlicht.

Kostenträger der Erste-Hilfe-Ausbildung

Die Unfallversicherungsträger tragen entsprechend den Bestimmungen des SGB VII die unmittelbaren Kosten der Erste-Hilfe-Ausbildung und der Fortbildungskurse gemäß den personellen Mindestvoraussetzungen.