DGUV Information 215-540 - Klima in Industriehallen Antworten auf die häufigsten Fragen

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Abschnitt 6 - 6 Fragen zur Luftqualität

g_bu_1789_as_79.jpgFrage 25:
Was heißt Luftqualität?

Der Begriff Luftqualität beschreibt die Beschaffenheit der Luft bezogen auf ihren Gehalt an Stofflasten. Zur Beurteilung der Luftqualität sind Kriterien definiert worden, die den Gehalt an Stoffen in der Luft beschreiben, damit die von der Bevölkerung eingeatmete Luft keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen hat. Neben den erstmals 1972 von der WHO beschriebenen Kriterien für die Außenluft wurden 2006 auch Kriterien für die Innenraumluft festgelegt. Die von der WHO beschriebenen Kriterien für Luft gelten für die Allgemeinbevölkerung - somit auch für Kinder, Senioren und gesundheitlich vorbelastete Personen.

Die Luftqualität am Arbeitsplatz beschreibt den Gehalt, das Zusammenspiel und die Auswirkungen chemischer und biologischer Stoffe sowie von Stäuben in der Luft. Die Qualität der Raumluft wird unter anderem von der Qualität der Außenluft, die durch natürliche Lüftung oder durch Zuluft aus Lüftungs- bzw. Klimaanlagen in die Arbeitsstätte gelangt, bestimmt. Außerdem wird die Raumluftqualität vom Verhalten der Beschäftigten, z. B. Rauchen, von der Raumnutzung, z. B. Anzahl der Beschäftigten, verwendete Maschinen und Geräte, Produktionsprozesse und durch raumbedingte Verunreinigungen, z. B. Staub, Gerüche, Ausdünstungen aus Baumaterialien und Einrichtungen, beeinflusst.

g_bu_1789_as_79.jpgFrage 26:
Welche Anforderungen an die Luftqualität gibt es am Arbeitsplatz?

Nach Arbeitsstättenverordnung muss in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung

  • des spezifischen Nutzungszwecks,

  • der Arbeitsverfahren,

  • der physischen Belastungen und

  • der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen

  • während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.

Ausreichend gesundheitliche zuträgliche Atemluft entspricht in der Regel der Außenluftqualität. Sollte die Außenluft im Sinne des Immissionsschutzrechts unzulässig belastet oder erkennbar beeinträchtigt sein, z. B. durch Fortluft aus Absauganlagen, starken Verkehr, schlecht durchlüftete Lagen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gesonderte Maßnahmen, z. B. Beseitigung der Quellen luftfremder Stoffe, Verlegen der Ansaugöffnung bei RLT-Anlagen, zu ergreifen.

g_bu_1789_as_80.jpgKleiner Exkurs: Gefahrstoffe
Nach Gefahrstoffverordnung sind Gefahrstoffe, an ihrer Quelle zu beseitigen und auf ein Minimum zu reduzieren. Die Belastungen mit diesen Stoffen muss möglichst gering gehalten werden und darf nicht auf weitere Arbeitsplätze verschleppt werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen die Tätigkeiten genau beschrieben werden, um sie von nicht belastenden Tätigkeiten abzugrenzen. Es muss ermittelt werden, welche Gefahrstoffe freigesetzt werden können und welche Maßnahmen für die belasteten Arbeitsplätze zu treffen sind. Weitere Informationen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind von fachkundigen Personen unter Zuhilfenahme des aktuellen Regelwerkes zu erhalten.
g_bu_1789_as_79.jpgFrage 27:
Welche Beeinträchtigungen der Luftqualität können in Industriehallen auftreten?

Die Innenraumluftqualität kann durch Feuchte-, Wärme- und Stofflasten insbesondere durch Produktionsprozesse in Industriehallen beeinträchtigt werden. Die Stoffbelastung in Industriehallen hängt meist von darin stattfindenden Produktionsprozessen ab. Umfassen die Produktionsprozesse Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, so fällt die Tätigkeit in den Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Unter Einhaltung der Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) ist für gesunde Beschäftigte von keiner Gesundheitsgefährdung auszugehen. Um auszuschließen, dass ausgehend von einem belasteten Arbeitsplatz Gefahrstoffe in die Umgebung gelangen, sollten z. B. eine Wirksamkeitsprüfung der vorhandenen Absauganlagen und ggf. messtechnische Untersuchungen zur Ermittlung der Stoffbelastung durchgeführt werden.

Eine Beeinträchtigung durch Schadstoffe aus Produktionsprozessen sollte unter Einhaltung der Gefahrstoffverordnung auch in Industriehallen nicht vorliegen.

Weitere mögliche Beeinträchtigungen der Luftqualität ergeben sich durch eine Belastung mit Schimmelpilzsporen. Diese können aus vorhandenen Gebäudeschäden, belasteten Rohstoffen oder im Produktionsprozess durch entsprechende raumklimatische Bedingungen (hohe Temperatur und hohe rel. Luftfeuchte) entstehen. Schimmelpilzsporen können für empfindliche Personen und Allergiker eine Gesundheitsgefährdung darstellen.

g_bu_1789_as_80.jpgKleiner Exkurs: "Schimmelpilze"
Schimmelpilzsporen sind überall in der Luft - sowohl innen als auch außen - vorhanden. Die Anzahl und Artenzusammensetzung schwankt im jahreszeitlichen Verlauf. Bei einem aktiven Schimmelbefall im Gebäude können sie in erhöhter Konzentration vorliegen. Schimmelpilzsporen können sensibilisierend wirken und für empfindliche Personen (z. B. Allergiker) eine gesundheitliche Belastung darstellen.
Bei sichtbarem Schimmelbefall sollte die Ursache ermittelt werden. Schimmelpilze benötigen Feuchtigkeit zum Wachsen. Daher muss die Quelle der Feuchtigkeit, z. B. Kondensat durch falsches Lüften oder Eindringen von Wasser bedingt durch Bauschäden, durch einen Experten bzw. eine Expertin festgestellt werden. Nur wenn die Quelle der Feuchtigkeit beseitigt wird, kann die Entfernung des Schimmels dauerhaft erfolgreich sein.

In Industriehallen spielt eine Beeinträchtigung durch "verbrauchte Luft", also ein Anstieg der CO2-Konzentration durch Stoffwechselprozesse des Menschen aufgrund des großen Raumvolumens i.d.R. eine untergeordnete Rolle. Anlagen und Prozesse (insbesondere Verbrennungsprozesse) können weitere CO2-Quellen darstellen. Eine richtig ausgelegte, einwandfrei funktionierende und bestimmungsgemäß betriebene RLT-Anlage oder ein entsprechendes Lüftungskonzept sind hierfür, auch in Hinblick der Raumtemperatur unabdingbar (siehe Fragen 19-22). Verbrauchte Luft im Sinne einer leicht erhöhten CO2-Konzentration ist für Beschäftigte nicht gesundheitsschädlich. Allerdings können die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sinken, die Fehlerquote ansteigen und eventuell Kopfschmerzen auftreten. Wenn durch Arbeitsprozesse oder unterlassene Lüftung Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW, für CO2 5000 ppm) erreicht oder überschritten werden sollten, muss von direkten Gesundheitsgefahren ausgegangen werden. Dann besteht dringender Handlungsbedarf, wirksame Schutzmaßnahmen, z. B. eine ausreichende Frischluftzufuhr, zu ergreifen. Werden dagegen AGW am Arbeitsplatz eingehalten, ist für Beschäftigte nicht von einer Gesundheitsgefahr auszugehen. AGW werden als Mittelwert über täglich 8 Stunden Expositionszeit für das gesamte Arbeitsleben von ca. 40 Jahren bestimmt und immer aktuell in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" veröffentlicht.

In Lagerhallen mit hohen Brandlasten wird häufig aus Gründen des Brandschutzes der Sauerstoffgehalt von knapp 21 % auf bis zu 17 % abgesenkt - in diesen Fällen entspricht die Luft auch nicht der Außenluftqualität. Hier dürfen sich Beschäftigte nur kurzzeitig aufhalten. Körperlich anstrengende Arbeiten sind wegen der Sauerstoffreduzierung dort nicht möglich.

Durch das Erdreich kann in manchen Gegenden Deutschlands das geruchlose Edelgas Radon an Arbeitsplätze, insbesondere an Arbeitsplätze unter der Erdgleiche oder im Erdgeschoss eines Gebäudes gelangen. Radon in Innenräumen erhöht das Risiko an Lungenkrebs zu erkranken. Deshalb wurde ein Radonmaßnahmeplan festgelegt, in dem Bund und Länder zunächst eine Einschätzung der Radonsituation in Deutschland vornehmen (in den Jahren 2019 - 2020). Anschließend muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin nachweisen, dass die Belastung am Arbeitsplatz unterhalb eines Referenzwertes liegt und ggf. müssen dann entsprechende Maßnahmen getroffen werden (z. B. Lüften). Weitere Informationen zu dem Thema Radon finden sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für Strahlenschutz www.bfs.de und den Internetseiten der Bundesländer.

In der ASR A 3.6 "Lüftung" und vom Umweltbundesamt werden CO2-Konzentrationen genannt, ab denen u.a. vermehrt gelüftet werden soll.
Außenluftkonzentrationca. 400 ppm
kein Handlungsbedarf< 1000 ppm
Lüftung sollte verbessert werden< 2000 ppm
Lüftung muss verbessert werden> 2000 ppm
g_bu_1789_as_79.jpgFrage 28:
Was muss beachtet werden, wenn in Industriehallen Sozialcontainer oder Büros untergebracht sind?

Dann befinden sich kleinere Räume mit geringerem Luftvolumen innerhalb einer Industriehalle, bei denen auch für einen regelmäßigen Luftaustausch mit Außenluft zu sorgen ist. Ansonsten kann es hier sehr wohl und schnell zu einem Anstieg der CO2-Konzentration aufgrund der vorhandenen Personen (siehe Frage 27) kommen. Befinden sich diese Räume in Industriehallen an einer Außenwand mit Fenstern, kann der Luftaustausch mit Außenluft über freie Fensterlüftung (siehe ASR A3.6) erfolgen. Wenn sich diese Räume aber inmitten einer Industriehalle befinden, ist der freie Luftaustausch über Fenster nur mit der Hallenluft möglich! Entspricht diese Hallenluft nicht der Außenluftqualität, müssen diese Räume mindestens mit einer technischen Belüftungsanlage ausgestattet werden, durch die der ausreichende Austausch mit Außenluft sichergestellt wird.

g_bu_1789_as_79.jpgFrage 29:
Wie bewerte ich die Luftqualität in Industriehallen?

In Industriehallen liegen häufig völlig unterschiedlich zu bewertende Arbeitsplätze nebeneinander vor:

  • Arbeitsplätze, an denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird und die damit unter den Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung fallen (AGW sind einzuhalten, siehe Frage 27) und

  • Innenraumarbeitsplätze, an denen nicht mit Gefahrstoffen gearbeitet wird und die deshalb auch nicht unter den Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung fallen

Derzeit werden in Deutschland zur Beurteilung der Exposition an Innenraumarbeitsplätzen Werte sehr unterschiedlicher Art und Herkunft herangezogen. Diese Werte sind - anders als die für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen festgelegten AGW - nicht in einer einheitlichen verbindlichen Regel zusammengefasst und haben keine einheitliche rechtliche Relevanz. So besitzen praktisch alle für Innenräume aufgestellten Werte lediglich den Charakter einer Empfehlung. Zur Bewertung der Luftqualität im Innenraum werden toxikologisch abgeleitete Richtwerte (RW) des Ausschusses für Innenraumrichtwerte (AIR) und, sofern für einen Stoff kein RW festgelegt wurde, statistisch abgeleitete Referenzwerte herangezogen. Innenraumarbeitsplatz-Referenzwerte wurden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung für Innenraumarbeitsplätze erhoben. Weitere Institutionen haben auch Referenz-/ oder Orientierungswerte zur Bewertung der Luftqualität im Innenraum ermittelt.

Bei der Bewertung der Raumluftqualität mit Hilfe von RW und/oder Referenzwerten ist zu beachten, dass

  • die Werte sich nicht auf eine 8 h-Arbeitsschicht, sondern auf eine lebenslange Exposition beziehen

  • die Werte nicht nur für Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes abgeleitet wurden, sondern für die allgemeine Bevölkerung, zu der auch z. B. Kleinkinder und Seniorinnen und Senioren zählen.

g_bu_1789_as_80.jpgKleiner Exkurs: Innenraumrichtwerte - RW I und RW II
Der Richtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen beziehungsweise Überschreiten unverzüglich zu handeln ist. Diese höhere Konzentration kann, besonders für empfindliche Personen bei Daueraufenthalt in den Räumen, eine gesundheitliche Gefährdung sein
Der Vorsorgerichtwert (RW I) beschreibt die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist.
g_bu_1789_as_79.jpgFrage 30:
Der Geruch am Arbeitsplatz wird als unangenehm empfunden - wie gehe ich damit um?

Der Geruchssinn der Menschen ist sehr unterschiedlich ausgeprägt und wird individuell durch Erfahrungen geprägt. Häufig wird Geruch dazu verwendet, unser Wohlbefinden zu beeinflussen (z. B. durch die Verwendung von Parfümen), oder uns vor Gefahren zu warnen. So wird z. B. dem eigentlich geruchlosen Erdgas ein Odorierungsmittel beigemischt, damit der Geruch uns bei unkontrolliertem Ausströmen von Erdgas warnt. Einige Stoffe, wie z. B. Styrol oder 2-Komponenten Epoxidharze, sind bereits in sehr geringer Konzentration geruchlich wahrnehmbar. Dies kann dazu führen, dass Beschäftigte sich einer Belastung ausgesetzt fühlen, obwohl der AGW (siehe Frage 27) eingehalten wird. Die Geruchsschwellenwerte etlicher Substanzen liegen sogar deutlich unter den Innenraumrichtwerten, die für unbelastete Innenraumarbeitsplätze heranzuziehen sind. Das bedeutet, dass der Geruch eines Stoffes nicht zwangsweise auch mit einer gesundheitsgefährdenden Belastung einhergehen muss, wohl aber kann. Deshalb sind Meldungen und Beschwerden über störende Gerüche immer ernst zu nehmen und eine mögliche Gefährdung ist zu ermitteln. Die Ursache unangenehmer Gerüche, die die Beschäftigten beunruhigen und verunsichern, sollte daher möglichst beseitigt werden.

g_bu_1789_as_79.jpgFrage 31:
Welchen Einfluss hat das Rauchen auf die Luftqualität in Innenräumen?

Zigarettenrauch enthält einen Cocktail von ca. 4000 Substanzen, von denen viele krebserzeugend, erbgutverändernd (keimzellmutagen), fruchtbarkeitsschädigend oder fruchtschädigend (reproduktionstoxisch) sind. Nicht nur der aktive Raucher gefährdet dadurch seine Gesundheit: Auch Passivrauch wurde als potentiell krebserzeugend eingestuft. Auch wenn die gesundheitlichen Langzeitfolgen von E-Zigaretten noch nicht abgeschätzt werden können, ist der Dampf gesundheitsschädlich und sollte wie der Zigarettenrauch beurteilt werden. Zudem stellt das Rauchen an Industriearbeitsplätzen ein hygienisches Problem dar. Besteht bei der Arbeit Hautkontakt zu Gefahrstoffen, Kühlschmiermittel, Staub etc. können diese durch Verschleppung an die Zigarette beim Rauchen auch oral aufgenommen oder eingeatmet werden. Deshalb ist an solchen Arbeitsplätzen ein Rauchverbot umzusetzen.

Wichtig ist auch an Arbeitsplätzen, an denen noch kein Rauchverbot gilt, Schadstoffquellen durch Produktionsprozesse unabhängig vom Zigarettenrauch zu bewerten. Bevor in einem Raum Schadstoffkonzentrationen korrekt gemessen werden können, muss dort das Rauchen eingestellt werden.

g_bu_1789_as_79.jpgFrage 32:
Gibt es einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?

Grundsätzlich haben Beschäftigte Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.

In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz geregelt. Dort heißt es in Absatz (1):

"Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."