DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten der Versicherten

Sie müssen festlegen, an welche Stelle in Ihrem Unternehmen die Versicherten entdeckte Gefahren und Unfallquellen melden müssen und wer für die Beseitigung verantwortlich ist.

Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren oder einem Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, müssen Sie das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung entziehen oder stilllegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abbrechen, bis der Mangel behoben ist.

Liegt der Mangel nicht in Ihrem Zuständigkeitsbereich, fordern Sie den zuständigen Betreiber zur unverzüglichen Mangelbeseitigung auf.

Sie dürfen keine sicherheitswidrigen Weisungen an die Versicherten erteilen.