DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 5.1 - 5 Sicheres Verhalten im Gleisbereich
5.1 Allgemeine Regelungen

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Gleise - der Bereich zwischen den Schienen eines Gleises - müssen betretbar sein, wenn es die Tätigkeit der Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb erfordert.

Gleise sind betretbar, wenn z. B. die Räume zwischen den Schwellen aufgefüllt oder die Gleise eingedeckt sind. Eingedeckt sind Gleise, wenn der Raum zwischen den Schienen bis Schienenoberkante (z. B. durch Pflasterung, Betonplatten) ausgefüllt ist.