DGUV Information 214-090 - Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Freiwerden von gefährlichen Gütern

Sie haben Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die die Einhaltung der geltenden Vorschriften für gefährliche Güter (GGVSEB, RID) gewährleisten, insbesondere für den Fall des unkontrollierten Freiwerdens von gefährlichen Gütern und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs.

Nach der Gefahrenabwehr haben Sie zu prüfen, ob der RID-konforme Zustand gegeben ist. Die Prüfung müssen Sie auch in den Fällen vornehmen, bei denen gefährliche Güter nicht freigeworden sind, jedoch Beschädigungen am Fahrzeug/ Ladeeinheit sowie deren Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden können (z. B. Entgleisung oder Spannungsüberschlag durch Fahrleitung). Weiterhin müssen Sie die Weiterbeförderung oder ggf. die erforderliche Abstellung regeln.

Sie legen die Form der Erfassung und Übermittlung der für den Gefahrguttransport erforderlichen Zugdaten fest.

Bei der Durchführung von Verkehren in Kooperation mit anderen Unternehmen ist mit diesen abzustimmen, ob und in welcher Form Wagenlisten gegenseitig anerkannt werden oder ob bei der Zugübernahme eigene Wagenlisten zu erstellen sind.