DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1.2 - 1.2 Begriffsbestimmungen

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpgDGUV Vorschrift 25g_bu_1618_as_2.jpg
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
a)sind Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Dazu gehören auch Unternehmen, welche Ein- und Auszahlungen von Geldbeträgen als Transferdienstleistungen ohne kontenmäßige Beziehung erbringen.
g_bu_1618_as_10.jpg

Zu Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten gehören Privatbanken, öffentlich-rechtliche und genossenschaftliche Kreditinstitute, Spezialbanken sowie sonstige Institute wie z. B. Mietersparvereine, Unternehmen die Sortenhandel betreiben oder Finanztransferdienstleistungen erbringen.

Finanztransferdienstleistungen liegen dann vor, wenn z. B. im Inland Bargeld von einer Person zugunsten einer anderen eingezahlt wird und dieser Betrag im Ausland an diese andere Person unter Vorlegen eines Identifikationsmerkmals ausbezahlt wird. Der Umgang mit Bargeld (z. B. Annahme oder Ausgabe von Bargeld) erfolgt hierbei üblicherweise bei selbständigen Gewerbetreibenden (Agentinnen und Agenten), die im Auftrag den Zahlungsdienst erbringen.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
b)sind Spielstätten Spielbanken, Spielhallen, Wettbüros oder ähnliche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Geldspielgeräten sowie der Veranstaltung anderer Glücksspiele oder der Annahme von Wetten dienen.
g_bu_1618_as_10.jpg

Eine Spielbank ist eine Betriebsstätte, in der gewerbsmäßig Gelegenheit zu öffentlichem Glücksspiel gegeben wird und die einer entsprechenden Konzession nach dem jeweiligen Landesrecht bedarf.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, in dem ausschließlich oder überwiegend Geldspielgeräte aufgestellt sind.

Ein Wettbüro ist eine Betriebsstätte, in der zwischen der Kundschaft, dem Wettbüro und einem Wettunternehmen auf den Ausgang eines bestimmten Ereignisses zu festen Gewinnquoten gewettet werden kann. Dabei kann es sich um Sportwetten oder um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handeln. In Wettbüros wird dem Kunden oder der Kundin insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmgeräten Gelegenheit geboten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen.

Geldspielgeräte sind gewerbsmäßig betriebene Spielgeräte gemäß Gewerbeordnung mit Gewinnmöglichkeit, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und deren Bauart von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt zugelassen ist. Zum Schutz der Spielenden sind Höchsteinsatz, Höchstgewinn, Mindestdauer eines Spieles sowie das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn gesetzlich festgelegt. Geldspielgeräte werden auch als Glücksspielgeräte oder Glücksspielautomaten bezeichnet.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
c)sind Verkaufsstellen Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels.
g_bu_1618_as_10.jpg

Zu einer Verkaufsstelle zählen z. B.

  • Verkaufsräume, alle Nebenräume und sonstigen Bereiche, die im betrieblichen Zusammenhang mit Verkaufsräumen stehen

  • Verkaufsstände im Freien, die im örtlichen Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen

Zu den Verkaufsstellen zählt nicht der ambulante Handel.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
d)sind Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
g_bu_1618_as_10.jpg

Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind:

Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten und andere.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
e)umfasst Umgang die Ausgabe, die Annahme, das Verwahren, das Bearbeiten und das Transportieren von Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln.
g_bu_1618_as_10.jpg

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
f)umfasst Bargeld Banknoten und Münzen.
g_bu_1618_as_10.jpg

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
g)sind sonstige Zahlungsmittel Werte, die wie Bargeld zur Zahlung eingesetzt werden können.
g_bu_1618_as_10.jpg

In Spielbanken ausgegebene Jetons oder in Wettbüros ausgegebene Gewinnbons sind keine sonstigen Zahlungsmittel.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
h)sind Wertsachen Waren von hohem materiellen Wert oder solche, von denen erfahrungsgemäß ein Anreiz zu Überfällen ausgeht.
g_bu_1618_as_10.jpg

In Spielstätten besteht in der Regel kein Zugriff auf Wertsachen mit einem hohen materiellen Wert.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
i)umfasst die Ausgabe von Banknoten auch das Vorzählen.
g_bu_1618_as_10.jpg

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
j)umfasst die Annahme von Banknoten auch das Nachzählen und Prüfen der übergebenen Banknoten.
g_bu_1618_as_10.jpg

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
k)sind Banknoten verwahrt, wenn sie in Wertbehältnissen, Wertschutzschränken oder Wertschutzräumen gesichert sind.
g_bu_1618_as_10.jpg

Wertbehältnisse sind z. B. zeitschlossgesicherte Wertbehältnisse, Zeitverschlussbehältnisse oder gesicherte Kassenladen. Wertschutzschränke werden auch als Tresore, Geldschränke oder Panzergeldschränke bezeichnet. Wertschutzräume können beispielsweise begehbare Tresoranlagen sein.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
l)umfasst die Bearbeitung von Banknoten die Bestandsprüfung, das Sortieren, das Verpacken und das Vorbereiten für den Transport.
g_bu_1618_as_10.jpg

Dazu gehört auch die Prüfung des Bestandes auf Echtheit und Umlauffähigkeit, das Banderolieren, Kommissionieren und Einschweißen von Banknoten. Die Feststellung des Bestandes an Bargeld im Rahmen der Kassenübergabe bei einem Schichtwechsel ist keine Bearbeitung im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention".

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
m)ist der Transport von Banknoten ausschließlich der nicht gewerbsmäßige Transport in öffentlich zugänglichen Bereichen. Er ist gewerbsmäßig, wenn der Unternehmer diesen gegenüber Dritten als Haupt- oder als eigenständige Leistung erbringt.
g_bu_1618_as_10.jpg

Der nicht gewerbsmäßige Transport von Banknoten umfasst auch den innerbetrieblichen Transport von Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen. Dieser kann innerhalb einer Betriebsstätte oder zwischen verschiedenen Betriebsstätten erfolgen. Für den gewerbsmäßigen Transport sind die Vorgaben der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste" mit der dazugehörigen DGUV Regel 115-001 "Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge" einzuhalten.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
n)sind Banknoten griffbereit, wenn auf sie ohne zeitliche Verzögerung zugegriffen werden kann.
g_bu_1618_as_10.jpg

Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
o)umfasst die Versorgung von Automaten das Befüllen von Automaten mit Banknoten und das Entnehmen von Banknoten aus Automaten.
g_bu_1618_as_10.jpg

Hierzu gehört in Spielstätten die Versorgung von Banknotenautomaten, Geldwechselautomaten oder Glücksspielautomaten.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
p)sind öffentlich zugänglich solche Bereiche, die ohne besondere Hilfsmittel betretbar sind.
g_bu_1618_as_10.jpg

Öffentlich zugänglich ist z. B. der Bereich der Kundschaft. Besondere Hilfsmittel sind z. B. Schlüssel, Zugangscode, Transponder oder biometrische Merkmale.

g_bu_1618_as_7.jpgg_bu_1618_as_8.jpg§ 2 Begriffsbestimmungg_bu_1618_as_2.jpg
q)sind Sicherheitseinrichtungen alle Einrichtungen zur Alarmierung, zur Sicherung von Werten mit zugriffsverhindernden oder zeitverzögernden Funktionen sowie Einrichtungen zur Aufzeichnung von Überfällen.
g_bu_1618_as_10.jpg

Zu den Sicherheitseinrichtungen in Spielstätten gehören die Alarmierung gemäß § 6, die Bildaufzeichnung gemäß § 7 und Einrichtungen zur Sicherung von Werten, z. B. Geldwechselautomaten, Zeitverschlussbehältnisse, Wertschutzschränke, durchschusshemmende Abtrennungen mit biometrischen Personenvereinzelungsschleusen oder kraftbetriebene Sicherungen.