DGUV Regel 115-004 - Überfallprävention in Spielstätten zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Umgang mit Mängeln und Störungen

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§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen unverzüglich beseitigt werden.
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Ein Mangel oder eine Störung liegt vor, sobald die vorgesehene Sicherheitsfunktion eingeschränkt ist.

Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern.

Mängel und Störungen sind fachgerecht zu beseitigen.

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§ 22 Umgang mit Mängeln und Störungen
(2) Solange Mängel oder Störungen an Sicherheitseinrichtungen nicht beseitigt sind, kann der Betrieb nur dann aufrechterhalten werden, wenn diese durch geeignete Maßnahmen so kompensiert werden, dass es zu keiner Erhöhung der Gefährdung kommt.
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Ohne geeignete Kompensationsmaßnahmen sind die Prozesse, bei denen Versicherte Umgang mit Banknoten haben, einzustellen. Auf die Einstellung ist deutlich erkennbar hinzuweisen.

Geeignete Maßnahmen zur Kompensation von Mängeln oder Störungen sind üblicherweise mit dem Einsatz von separatem Sicherheitspersonal verbunden.

Bei der Würdigung der speziellen Situation im Einzelfall sind folgende Beispiele für Kompensationsmaßnahmen möglich:

Bei Mängeln oder Störungen bei der Bildaufzeichnung:

Es werden einzelne Ersatzgeräte mit Daueraufzeichnung aufgestellt oder es wird mindestens eine weitere Person, die ausschließlich die Beobachtung des Umfelds der Betriebsstätte vornimmt, eingesetzt.

Bei Mängeln oder Störungen an der Überfallmeldeanlage/Alarmierungsmöglichkeit:

Einsatz mindestens einer weiteren Person zur Beobachtung des Umfelds der Betriebsstätte mit einem Mobiltelefon mit vorprogrammierten Tasten, um hilfebringende Stellen oder die Polizei alarmieren zu können.

Bei Mängeln oder Störungen am automatisierten System:

Ist eine automatisierte Auszahlung störungsbedingt nicht mehr möglich, kann der Betrieb gemäß § 10 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" fortgeführt werden.

Bei Mängel oder Störungen an einer kraftbetriebenen Sicherung:

Um bei Störungen den Betrieb fortführen zu können, sollte bei diesem Sicherungskonzept zusätzlich eine gesicherte Kassenlade vorgesehen werden.