Abschnitt 4.2 - 4.2 Wertsachen
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 18 Wertsachen | |||
Die Paragrafen 5 bis 9, 11, 12, 15 und 19 dieser DGUV Vorschrift gelten entsprechend für Wertsachen. | |||
Zu dieser Bestimmung werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben, da in Spielstätten üblicherweise kein Zugriff auf Wertsachen gegeben ist.