Abschnitt 2.1 - 2 Grundpflichten
2.1 Allgemeine Grundsätze
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 3 Allgemeine Grundsätze | |||
(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird. | |||
Grundsätzlich ist durch den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln ein Anreiz zu Überfällen gegeben. Der Betrieb einer Verkaufsstelle ohne Zugriff auf Bargeld senkt das Überfallrisiko signifikant.
Anreize zu einem Überfall aus Sicht eines Täters oder einer Täterin können z. B. liegen:
in der Höhe der zu erwartenden Beute,
in Art und Weise des Umgangs mit Bargeld oder sonstigen Werten im Unternehmen,
in den Möglichkeiten, nach der Tat schnell zu flüchten bzw. nicht gefasst zu werden, z. B. durch Lage der Verkaufsstelle, abgelegen, in einem Industriegebiet oder in direkter Autobahnnähe,
in der Anwesenheit nur einer Person oder der durch den Täter oder die Täterin vermuteten Anwesenheit nur einer Person,
in der baulichen Gestaltung der Verkaufsstelle z. B. durch Unübersichtlichkeit der (Personal-)Ein- und Ausgänge.
Die nachfolgenden Absätze konkretisieren die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsplätzen sowie die Auswahl und Bereitstellung von Arbeits- und Betriebsmitteln zum Anreizabbau.
Ebenso sind die Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass der Anreiz zum Überfall minimiert wird.
Hinweis:
Beim Anreizabbau ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob der Wert der einzelnen Waren, z. B. von
Gold, anderen Edelmetallen
Schmuck oder
Briefmarken
das Überfallrisiko erhöht.
DGUV Vorschrift 25 | |||
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§ 3 Allgemeine Grundsätze | |||
(2) Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten. | |||
Ein Bereithalten von Banknoten in Erwartung eines Überfalles ist nicht zulässig.
Das Ausgeben von Selbstverteidigungsmitteln an Versicherte, wie z. B. Pfefferspray oder Waffen, ist nicht zulässig.