DGUV Information 213-110 - Sprengarbeiten Anwendungshinweise zur SprengTR 310

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Allgemeine Maßnahmen

(1) Der Sprengberechtigte hat den

  • zum Vorbereiten der Sprengladungen,

  • zum Laden, Aufbringen von Besatz und Abdecken

  • sowie zum Herstellen der Zündanlage

erforderlichen Arbeitsbereich festzulegen und unbefugte Personen aus diesem fernzuhalten. Er hat sich zu vergewissern, dass Beschäftigte und Dritte seinen Weisungen oder denen der von ihm beauftragten Personen Folge leisten.

  • Die Größe des Arbeitsbereichs richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeiten und wird auf der Grundlage der Beurteilung der Gefährdungen festgelegt. Der Arbeitsbereich muss für Unbeteiligte erkennbar sein und sollte daher gekennzeichnet werden (z. B. Beschilderung, Absperrmittel).

(2) Die verantwortliche Person muss dem Sprengberechtigten die Anleitungen zur Verwendung für diejenigen Sprengmittel zur Verfügung stellen, die bei den Sprengarbeiten eingesetzt werden sollen.

(3) Der Sprengberechtigte muss sich über Anleitungen zur Verwendung von Sprengmitteln informieren und diese beachten.

  • Die Anleitung zur Verwendung (= Betriebsanleitung) ist entweder auf der Verpackung aufgedruckt oder liegt der Verpackung bei.

  • Wesentliche Inhalte dieser Anleitung können sein:

    • Temperatureinsatzbereich,

    • zulässige hydrostatische Drücke,

    • Angaben zur Möglichkeit der Zündung,

    • Lagerdauer,

    • kritischer Durchmesser,

    • Angaben zur Wasserbeständigkeit.

(4) Sprengberechtigte können andere Personen als Hilfskräfte einsetzen.

Als Hilfskräfte kommen Personen in Frage:

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • die physisch und psychisch geeignet sind und

  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Die Hilfskräfte müssen unterwiesen werden und bei Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben unter ständiger Aufsicht von Sprengberechtigten stehen.

  • Hilfskräfte sind Personen, die von Sprengberechtigten zur Unterstützung eingesetzt werden. Sie werden auch als "Sprenghelfer oder Sprenghelferinnen" bezeichnet. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der Sprengberechtigten zu folgen.

  • Die Einschätzung der Zuverlässigkeit der Hilfskräfte erfolgt durch die Sprengberechtigten.

    Hinweis: Dies ist nicht die Zuverlässigkeit im Sinne des § 8a SprengG; insofern ist auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

  • "Ständige Aufsicht" bedeutet, dass die Hilfskräfte innerhalb der Sicht- und Rufweite der oder des Sprengberechtigten tätig sind. Der oder die Sprengberechtigte muss unverzüglich auf das Verhalten der Hilfskräfte einwirken können.

  • Auch wenn Hilfskräfte unter ständiger Aufsicht stehen, sollten sie mit bestimmten Tätigkeiten, die besonders sensibel sind (z. B. Herstellen und Prüfen von Zündanlagen), nicht betraut werden.

  • Die Anzahl der Hilfskräfte, die von einem oder einer Sprengberechtigten beaufsichtigt werden können, richtet sich insbesondere nach:

    • Größe der Sprenganlage,

    • örtlichen Gegebenheiten,

    • den übertragenen Aufgaben (z. B. Anfertigen von Initialladungen, Aufbringen von Besatz)