DGUV Information 213-110 - Sprengarbeiten Anwendungshinweise zur SprengTR 310

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2 - 3.2 Beurteilung der Gefährdungen von Beschäftigten, Dritten und Sachgütern

(1) Vor der Durchführung von Sprengarbeiten hat die verantwortliche Person die möglichen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Hinsichtlich gesundheitlicher Gefährdungen gelten die relevanten Arbeitsschutzverordnungen wie z. B. Gefahrstoffverordnung und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sowie die darauf basierenden Technischen Regeln.

  • Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden.

  • Anlage 1: Mustergefährdungsbeurteilung für Sprengarbeiten im Steinbruch

(2) Auftretende Gefährdungen sind zum Beispiel:

  • Lärm, z. B. beim Bohren von Bohrlöchern, Detonationsknall

  • Staub, z. B. beim Bohren von Bohrlöchern in Gestein oder Beton

  • Streuflug,

  • Sprengerschütterungen,

  • unzeitige Zündung,

  • Versager,

  • Steinfall, auch herabfallende Bauwerksteile

  • Schwaden (diese enthalten NO, NO2und CO), nach der Sprengung

  • Hautkontakt mit den oder inhalative Aufnahme von in Sprengstoffen gegebenenfalls enthaltenen Sprengölen (Nitroglycol, Nitroglycerin) und aromatischen Aminoverbindungen, und

    • Hautkontakt entsteht z. B. beim Teilen von patroniertem gelatinösem Sprengstoff oder beim Herstellen von Initialladungen aus gelatinösem Sprengstoff oder Boostern.

    • Kontakt mit Gefahrstoffen, z. B. Sprengölen oder Ammoniumnitrat, kann zu Hautschäden führen. Entsprechend sind für Tätigkeiten mit dem jeweiligen Gefahrstoff geeignete Chemikalienschutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, z. B. aus Nitril-Kautschuk (NBR).

    • Als maximale Tragedauer sollte ein Drittel der unter Laborbedingungen ermittelten Durchbruchszeit angesetzt werden.

    • Empfehlungen zum Hand- und Hautschutz geben z. B. die DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln" oder das Merkblatt A 023 "Hand- und Hautschutz" der BG RCI.

  • Einwirkung elektromagnetischer Strahlung von Sendern und Hochspannungsleitungen auf Zündmittel.

    • Sender sind z. B. Telekommunikationsmasten, Richtfunkmasten, Funkfernbedienungen, Sprechfunkgeräte und Mobiltelefone (siehe auch Anhang T-10).

    • Einwirkung von Hochspannung ist auch z. B. in der Nähe von Umspannwerken und elektrifizierten Bahnstrecken zu erwarten (siehe auch Anhang T-11).

(3) Die verantwortliche Person hat die nach der Beurteilung von Gefährdungen erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend dieser Technischen Regel sowie den Technischen Regeln der relevanten Arbeitsschutzverordnungen festzulegen und zu treffen.

(4) Im Rahmen der Beurteilung von Gefährdungen ist auch zu berücksichtigen, dass Sprengmittel in die Verfügungsgewalt unberechtigter Personen gelangen könnten. Hiergegen sind ebenfalls Maßnahmen festzulegen und zu treffen.

  • Die hier angeführte Beurteilung der Gefährdungen geht über die nach den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung geforderte Gefährdungsbeurteilung hinaus. Es sind hierbei z. B. auch die Gefährdung von Dritten, der Aspekt möglicher terroristischer Gefahren sowie auch die Gefährdung der Umwelt zu betrachten.

    Die hier angeführte Beurteilung der Gefährdungen ist auch für Sprengarbeiten zu erstellen, bei denen keine Beschäftigten eingesetzt werden.

  • Eine Mustergefährdungsbeurteilung für Sprengarbeiten im Steinbruch befindet sich in der Anlage 1.