DGUV Information 213-110 - Sprengarbeiten Anwendungshinweise zur SprengTR 310

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Abschnitt 3.1 - 3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Verantwortlichkeiten

(1) Der Erlaubnisinhaber hat als verantwortliche Person dafür Sorge zu tragen, dass die in dieser Technischen Regel genannten Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er kann hiermit auch eine andere verantwortliche Person nach § 19 SprengG beauftragen, wenn diese über eine ausreichende Qualifikation verfügt. Dies ist insbesondere bei Sprengberechtigten nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 SprengG gegeben.

  • Die verantwortliche Person sollte sich regelmäßig von der Gültigkeit des Befähigungsscheines überzeugen.

(2) Sprengungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die

  1. 1.

    aufgrund einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG hierzu berechtigt sind und die entsprechende Fachkunde besitzen oder

  2. 2.

    Sprengberechtigte nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 SprengG sind und über einen entsprechenden Befähigungsschein verfügen.

Die Bestimmungen dieser Technischen Regel für Sprengberechtigte gelten auch für Personen nach Nummer 1, wenn diese Sprengungen durchführen.

  • Verantwortliche Personen sind im § 19 SprengG geregelt. Neben dem Erlaubnisinhaber oder der Erlaubnisinhaberin sind dies insbesondere Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, Aufsichtspersonen (unselbstständig tätige mittlere und untere Führungskräfte), Lagerverwalter und Lagerverwalterinnen und Sprengberechtigte. Dies ist jedoch eine nicht abschließende Aufzählung, die lediglich beispielhaft mögliche Funktionsträger aufzählt. Aufsichtspersonen, Lagerverwalterinnen und Lagerverwalter sowie Sprengberechtigte (auch Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, wenn sie gleichzeitig als Aufsichtspersonen, Lagerverwalterinnen oder Lagerverwalter oder Sprengberechtigte tätig werden) müssen einen entsprechenden Befähigungsschein nach § 20 SprengG besitzen. Alle verantwortlichen Personen müssen bei dem Erlaubnisinhaber oder oder der Erlaubnisinhaberin angestellt sein und von diesem oder dieser schriftlich bestellt werden. Die Bestellung und auch die Abberufung sind der zuständigen Behörde nach § 21 Abs. 4 SprengG formlos anzuzeigen (Anlage 3 Muster für die Anzeige über die Bestellung einer Verantwortlichen Person nach § 19 SprengG).

  • Bei Fremdvergabe von Sprengarbeiten (Dienstleistungssprengen) ist es erforderlich, die Verantwortlichkeiten vor Beginn der Arbeiten vertraglich zu vereinbaren. Bei vollständiger Fremdvergabe gehen die Verantwortlichkeiten gemäß SprengG auf den Auftragnehmer (Dienstleister) über.