DGUV Information 213-110 - Sprengarbeiten Anwendungshinweise zur SprengTR 310

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Verwendung von Sprengmitteln, Sprengzubehör und Hilfsmitteln

4.2.1 Sprengmittel

(1) Patronen, die Pulversprengstoff enthalten, dürfen nicht geteilt werden.

  • Pulversprengstoff ist Schwarzpulver, z. B. in Form von Sprengpulver.

(2) Sprengstoffe dürfen in loser Form verwendet werden, soweit sicherheitstechnische Bedenken dem nicht entgegenstehen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse (z. B. Gebirgsbeschaffenheit, Wasserführung, Schichtung, Klüftigkeit, Hohlräume) zu berücksichtigen. Beim Laden loser Sprengstoffe ist dafür zu sorgen, dass kein Sprengstoff verschüttet wird. Werden Pulversprengstoffe geladen, ist stets ein entsprechend bemessener Trichter aus genügend leitfähigem und funkenarmem Material zu benutzen.

  • Zu Sprengstoffen in loser Form zählen neben Pulversprengstoff (Schwarzpulver) insbesondere auch ANFO/ANC, gepumpte Emulsionssprengstoffe, Slurries und Heavy ANFO.

  • Genügend leitfähig ist Material, wenn sein elektrischer Widerstand kleiner ist als 10 MΩ/m.

  • Funkenarm ist Material, das keine Eisenbestandteile enthält.

  • Auf Grund der chemischen Verträglichkeit sollten beim Verwenden von Pulversprengstoff kein Aluminium oder Aluminiumlegierungen zum Einsatz kommen.

  • Auf Grund der chemischen Verträglichkeit sollten beim Verwenden von ANFO/ANC oder Emulsionssprengstoffen kein Kupfer oder Kupferlegierungen sowie kein Zink oder Zinklegierungen zum Einsatz kommen.

(3) In Laderäumen mit Wasser dürfen nur wasserfeste Sprengstoffe verwendet werden.

  • Ob ein Sprengstoff wasserfest ist, ergibt sich aus der Bedienungsanleitung.

(4) Unbrauchbare Sprengmittel dürfen nicht verwendet werden. Als unbrauchbar gelten z. B. Sprengmittel,

  • deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist,

  • deren Kennzeichnung der Zeitstufe fehlt (bei Zündern),

  • deren Beschaffenheit sich durch mechanische oder thermische Beanspruchungen, chemische Einwirkungen, Wasser oder Feuchtigkeit verändert hat,

  • aus Versagern, ausgenommen unbeschädigte Sprengstoffpatronen,

  • die in Bohrlochpfeifen angetroffen werden,

  • die sich in Hohlkörpern (z. B. Laderohre, Bohrgestänge) befinden, in denen sie nicht verwendet werden sollen und aus denen sie nicht selbsttätig herausgleiten können.

Sie sind gemäß Anhang A-1 zu vernichten oder an den Hersteller zurückzugeben.

4.2.2 Sprengzubehör

(1) Das Sprengzubehör, das für die fachgerechte Durchführung der Sprengarbeiten notwendig ist, ist den Sprengberechtigten durch die verantwortliche Person zur Verfügung zu stellen bzw. bereitzuhalten. Prüfung, Wartung und Instandsetzung haben nach den Angaben des Herstellers zu erfolgen.

(2) Zündmaschinen, Zündgeräte und Zündkreisprüfer sind regelmäßig durch den Hersteller oder eine andere befähigte Person prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Prüffrist ergibt sich aus der Beurteilung von Gefährdungen und sollte zwei Jahre nicht überschreiten.

  • Bei der Festlegung der Prüffrist sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

  • Bei besonderer Beanspruchung der Geräte (z. B. Feuchtigkeit, Temperatur, mechanische Beanspruchung, häufige Benutzung) können sich kürzere Prüffristen als die vom Hersteller angegebenen ergeben.

  • Wer "zur Prüfung befähigte Person" ist, ist in der Technischen Regel zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) 1203 festgelegt.

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Abb. 5
Beispiel einer Zündmaschine

(3) Sprengberechtigte haben die Leistungsfähigkeit von Zündmaschinen mit Prüfgeräten zu prüfen. Die Prüffrist ergibt sich aus der Beurteilung von Gefährdungen und sollte folgende Zeiträume nicht überschreiten:

  • mindestens einmal monatlich, wenn die Zündmaschinen fortlaufend benutzt werden oder

  • vor der Wiederinbetriebnahme, wenn die Zündmaschinen länger als einen Monat nicht benutzt wurden.

    • Die Prüfung erfolgt mithilfe von externen Prüfgeräten, sofern die Zündmaschine nicht über ein eingebautes Prüfgerät verfügt.

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Abb. 6a
Beispiel eines Zündmaschinenprüfgerätes

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Abb. 6b
Beispiel eines Zündmaschinenprüfgeräts herkömmlicher Bauart

  • Das in manchen Zündmaschinen eingebaute Anzeigegerät ist nicht geeignet, um die Leistungsfähigkeit der Zündmaschine zu prüfen. Es zeigt lediglich die Zündbereitschaft an. Näheres ergibt sich aus der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers.

(4) Zündmaschinen und Zündgeräte müssen gegen das unbefugte Benutzen gesichert werden. Dies ist z. B. gewährleistet, wenn der Sprengberechtigte den Schlüssel bzw. die Kurbel der Zündmaschine stets bei sich führt oder die Zündmaschine unter Verschluss hält.

4.2.3 Hilfsmittel

(1) Beim Umgang mit Sprengmitteln dürfen nur Ladestöcke, Werkzeuge und sonstige Geräte verwendet werden, bei denen Funken und gefährliche elektrostatische Aufladung nicht entstehen können. Dies gilt jedoch nicht für Werkzeuge zum Öffnen von Verpackungen, zum Schneiden von Sprengschnur oder Teilen von Patronen, sowie zum Abisolieren der Drahtenden.

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Abb. 7
Patronenzieher aus Messing

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Abb. 8
Ladestock aus Kunststoff mit Verbindungselementen aus Messing

(2) Ladestöcke aus Rohrmaterial müssen an beiden Enden geschlossen sein. Die Stirnflächen müssen mindestens den gleichen Durchmesser wie die Rohre haben.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Ladestöcke an den Enden offen sein, wenn mit ihnen nur Sprengschnüre in das Bohrlochtiefste eingebracht werden.

(4) Bei der Verwendung von Pulversprengstoffen dürfen Ladestöcke, die ganz oder teilweise aus Metall bestehen, nicht benutzt werden. Ladestöcke aus Kunststoff müssen genügend leitfähig sein. Genügend leitfähig sind Ladestöcke mit einem Gesamtwiderstand < 100 MΩ bei einem spezifischen Widerstand > 2 000 Ω pro Meter.

  • Neben Ladestöcken aus genügend leitfähigem Kunststoff (Bezug über Fachhandel) eignen sich auch Ladestöcke aus Holz.