DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Angaben über die Tragfähigkeit und andere Kenndaten von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln am Einsatzort

Unternehmer und Unternehmerinnen müssen am Einsatzort von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln Unterlagen bereithalten, aus denen folgende Angaben entnommen werden können:

  1. 1.

    Tragfähigkeit

  2. 2.

    Eigengewicht von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln, wenn es 5 % der Tragfähigkeit oder 50 kg überschreitet

  3. 3.

    Fassungsvermögen von Lastaufnahmemitteln für Schüttgut

  4. 4.

    zulässiger Greifbereich von Lastaufnahmemitteln, die die Last über Klemmkräfte halten

  5. 5.

    Mindestlast von selbstansaugenden Vakuumhebern

Die Angaben müssen eindeutig dem Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel zuzuordnen sein.

Das Bereithalten der Unterlagen ist nicht erforderlich,

  • wenn die Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft an den Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angebracht sind,

  • für Behälter zum Transport feuerflüssiger Massen, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht bei neuer und bei geringster zulässiger Ausmauerung den Unterlagen am Einsatzort entnommen werden kann,

  • für Behälter und Traggestelle zum Einsatz in Glühöfen oder Beizbädern, wenn durch die Art des Einsatzes gewährleistet ist, dass die Tragfähigkeit nicht überschritten werden kann.