DGUV Information 207-028 - Neubauplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Lüftung von Sanitärräumen

In Sanitärräumen ist in Abhängigkeit der Nutzung eine wirksame Lüftung zu gewährleisten. Bei freier Lüftung sind die nach ASR A4.1 "Sanitärräume" maßgeblichen Mindestflächen für Lüftungsöffnungen zu beachten. Dabei sind Fensterlüftung (einseitige Lüftung) oder Querlüftung mit Hilfe von Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder Dachflächen möglich.

Bei technischer Lüftung durch eine lüftungstechnische Anlage muss ein Abluftvolumenstrom von mindestens 11 m3/(h m2) erreicht werden. Die Abluft aus Toilettenräumen darf nicht in andere Räume gelangen. Bei der Planung von Umkleideräumen sollten ggf. gut belüftete Trockenräume für verschwitze oder nasse Kleidung und Schuhe berücksichtigt werden (z. B. bei Garten- und Landschaftsbau).