DGUV Information 207-010 - Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege Prävention von Muskel- und Skelett-Erkrankungen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Bauliche Gestaltung

Die bauliche Gestaltung von Räumen und Gebäuden hat großen Einfluss auf die ergonomische Arbeitsweise beim Bewegen von Menschen. Durch Meldung von Engstellen, Stolperfallen etc. haben auch Beschäftigte Möglichkeiten zur Einflussnahme.

In diesem Abschnitt wird nur allgemein auf bauliche Grundlagen verwiesen, die für die ergonomische Arbeitsweise beim Bewegen von Menschen förderlich sind.

Grundsätzlich gilt: Räume müssen ihrem Zweck entsprechend immer ausreichend groß sein. So muss z. B. in einem Pflege-/Bewohner-/Therapie-/Behandlungszimmer immer ausreichend Platz vorhanden sein, dass Pflegebetten/Liegen von zwei Seiten zugänglich sind und dass Verletzungsfreiheit durch ausreichend Platz für Bewegungsspielraum gewährleistet ist.

Weitergehende Informationen zu baulichen Aspekten liefern u. a. die

  • Arbeitsstättenverordnung,

  • DGUV Information 207-016 "Neu und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul",

  • DGUV Information 207-017 "Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Anforderungen an Funktionsbereiche",

  • DGUV Information 207-027" Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Anforderungen an Pflegebereiche".

Die in diesem Kapitel aufgeführten Aspekte baulicher Gestaltung beziehen sich in erster Linie auf Betriebsstätten (z. B. Krankenhäuser, Altenheime, Arztpraxen, usw.). Auch bei Tätigkeiten in anderen Arbeitsstätten, z. B. in Privatwohnungen, handelt es sich um Arbeitsplätze, bei welchen die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sein müssen. Deshalb sind Unternehmensleitungen auch dort gefordert, in einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zur Prävention von MSE festzulegen.

3.2.1 Barrierefreiheit

Alle pflege- und betreuungsrelevanten Räume müssen barrierefrei zugänglich sein. Dies bedeutet, dass Schwellen, Stufen oder Stolperfallen vermieden werden müssen.

Management für Sicherheit und Gesundheit
Die barrierefreie Gestaltung des menschlichen Lebensraumes berücksichtigt menschliche Fähigkeiten und Voraussetzungen aller Art. Somit profitieren letztlich alle Menschen von ihr: Kinder, große oder kleine Menschen, Schwangere, alte Menschen, Menschen mit dauerhaften oder temporären Einschränkungen etc.

Unter behindertengerechter Gestaltung wird im Allgemeinen nur eine nachträgliche Anpassung vorhandener Gegebenheiten unter Berücksichtigung individueller Einschränkungen verstanden. Dies entspricht gesellschaftlich betrachtet dem Prinzip der Integration. Hierbei wird davon ausgegangen, dass es eine Mehrheitsgesellschaft gibt, in die kleinere Minderheiten integriert werden müssen.

Zentraler Leitgedanke der 2006 verabschiedeten UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist jedoch das Prinzip der Inklusion. Danach sollen Menschen mit Behinderung von Beginn an in allen Lebensbereichen der Gesellschaft teilhaben können. Dies bedeutet, dass die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen so flexibel gestaltet sein müssen, dass jedem Menschen Teilhabe möglich ist. Im baulichen Bereich ist die Umsetzung der UN-Konvention nur durch eine barrierefreie Gestaltung möglich.

Konkrete Hinweise zur Umsetzung der Barrierefreiheit sind u. a. in der DIN 18040 Barrierefreies Bauen und in der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (ASR V3a.2) zu finden.

3.2.2 Türen

Zu enge Türen sind oft das erste Hindernis für eine ergonomische Arbeitsweise. Zu schmale oder in ungünstige Richtungen aufschlagende Türen können z. B. den Einsatz eines Lifters erschweren oder ganz verhindern. Türen, durch die Pflegebetten befördert werden, müssen z. B. eine lichte Breite von 1,25 m haben. Werden Schwerlastbetten eingesetzt, muss die Breite auf mindestens 1,40 m erweitert werden.

Türen sind so anzuordnen, dass sie sicher bedient werden können. Die Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleideräumen dürfen nicht nach innen schlagen. Durch ihre Anordnung dürfen durch Türen zudem keine Gefährdungen entstehen, beispielsweise durch ein Gegeneinanderschlagen.

Schiebetüren sind günstiger als zwei gegeneinander aufschlagende Türen. Allerdings sind sie in Flucht- und Rettungswegen verboten.

Großflächig verglaste Türen und Ganzglastüren müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein.

Zudem sollten insbesondere in Fluren und anderen Verkehrswegen dauerhaft geöffnete oder automatisch öffnende Türen, die sich im Brandfall selbsttätig schließen, vorhanden sein. Auch Brandschutztüren können bei im Brandfall selbsttätiger Schließvorrichtung dauerhaft geöffnet sein.

3.2.3 Fußböden

Für die Beschaffenheit von Fußböden gilt insbesondere:

  • Fußböden sollen keine Höhenunterschiede, z. B. Türschwellen oder andere Stolperfallen, von mehr als 4 mm (vgl. u. a. Arbeitsstättenverordnung) aufweisen.

  • In Sanitärräumen sind rutschhemmende Oberflächen zu verwenden, um sowohl Beschäftigten als auch allen anderen Personen Geh- und Standsicherheit zu gewährleisten.

  • Werden Hilfsmittel (Lifter, Pflegebetten etc.) oder Einrichtungsgegenstände wie Nachtschränke auf Rollen verwendet, ist darauf zu achten, dass die Rollen eine gute Verfahrbarkeit ermöglichen. So sind z. B. Pflegebetten, die viel verfahren werden, eher mit Rollen mit größerem Durchmesser auszustatten. Im häuslichen Bereich oder in (Wohn-)Heimen ist ein wohnlicher Eindruck gewünscht und die Rollen werden oft verkleidet. Dies ist bei kleinen Rollen leichter. Die Verkleidung der Rollen darf jedoch nicht zu Lasten der Verfahrbarkeit gehen. Grundsätzlich ist die Verfahrbarkeit von Hilfsmitteln auf glatten Bodenbelägen leichter zu gewährleisten als z. B. auf Teppich.

Besteht die Möglichkeit, auf den jeweiligen Bodenbelag angepasste Rollen (Weich- oder Hartbodenrollen) zu verwenden, ist dies zu tun.

g_bu_1433_as_30.jpgFazit 1: Das ist wichtig für Sie als UNTERNEHMENSLEITUNG
Beachten Sie bei der Neu- und Umbauplanung die Anforderungen der Barrierefreiheit!

Beachten Sie bei der Neu- und Umbauplanung die ergonomischen Anforderungen!

g_bu_1433_as_30.jpgFazit 2: Das ist wichtig für Sie als BESCHÄFTIGTE
Weisen Sie auf bauliche Verbesserungsmöglichkeiten hin!