DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Prüfende

Prüfende besitzen die Kenntnisse und die Fähigkeiten aus Level 3 und haben eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Anwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren. Sie müssen beauftragt sein und die Prüfung unabhängig von der Ausbildung und Ausbildungsstätte, in der die Ausbildung stattgefunden hat, durchführen. Prüfende bescheinigen bestandene Prüfungen.

Grundsätzliche Anforderungen an Prüfende sind u. a.:

  • fachliche, körperliche, geistige und charakterliche Eignung

  • mindestens jährliche Teilnahme an einer dokumentierten Fortbildung für Prüfende

  • Besitz eines Ausweises als befähigter Prüfender bzw. befähigte Prüferin

Prüfende haben die Möglichkeit, die Durchführung der Prüfung abzulehnen oder abzubrechen, wenn die Rahmenbedingungen, die in diesem DGUV Grundsatz aufgeführt sind, nicht erfüllt sind.