DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Grundsatzes werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) sind alle Verfahren, bei denen die Anwender und Anwenderinnen sich an Seilen oder Verbindungsmitteln als Trag- und Sicherungssystem, redundant gesichert, horizontal, diagonal oder vertikal fortbewegen und/oder positionieren.

  2. 2.

    Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie schützen vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem), Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem) oder durch Positionieren am Arbeitsplatz (Arbeitsplatzpositionierungssystem).

  3. 3.

    Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen sind ausgebildete Personen mit bestandener Prüfung, die mit Hilfe vom seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren Arbeiten durchführen.

  4. 4.

    Die Zertifizierungsstelle ist eine Organisation, die das Zertifizierungsverfahren einschließlich der Prüfung für Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen beschreibt und durchführt.

  5. 5.

    Der Einsatzplan beschreibt durchzuführende Maßnahmen bezüglich der auszuführenden Arbeiten. Er beinhaltet mindestens eine Gefährdungsbeurteilung, ein Zugangskonzept, einen Rettungs- und Notfallplan (inkl. Rettungskonzepten für alle zu berücksichtigenden Arbeitssituationen), sowie Informationen zum eingesetzten Personal und Material.