DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Level 3

Folgende auf Level 2 aufbauende Kenntnisse und Fertigkeiten sind im Rahmen der schriftlichen und praktischen Prüfungen mindestens nachzuweisen:

  • vertikale, horizontale und diagonale Zugangstechniken

  • komplexe Rettungstechniken

  • Auswahl und Kenntnisse zur Beurteilung von Anschlageinrichtungen und -möglichkeiten

  • Anwendung von komplexen Flaschenzugsystemen

  • fundiertes Wissen zu Baustellenorganisation und Sicherungsmaßnahmen

  • Kenntnis der rechtlichen Grundlagen bei der Benutzung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungstechniken (detailliertes Wissen)

  • Erstellung von Einsatzplänen einschließlich Notfall- und Rettungskonzepten

  • Erstellung von qualifizierten Gefährdungsbeurteilungen für die Benutzung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungstechniken

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

Nach erfolgreich absolvierter Prüfung können aufsichtführende Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen die Aufsicht über eine Gruppe von zertifizierten Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen führen.