DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen

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Abschnitt 6.8 - 6.8 Zertifikate und Ausweise

Der oder die Prüfungsteilnehmende muss, um die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung bescheinigt zu bekommen, in allen Teilen bestehen. Ist die Ausstellung eines Ausweises und eines Zertifikats (Muster siehe Anhang 1) direkt nach der Prüfung nicht möglich, erhält der oder die Prüfungsteilnehmende eine Prüfungsbestätigung. Auf dieser ist das Ergebnis bestanden oder nicht bestanden für die einzelnen Prüfungsteile vermerkt.

Die Verantwortung für die korrekten personenbezogenen Daten des oder der Prüfungsteilnehmenden (z. B. Name, Geburtsdatum, Lichtbild) liegt bei der jeweiligen Ausbildungsstätte.