DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung für die Anforderungen an Prüfungen für Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen, die Seilzugangs- und Positionierungstechniken jeglicher Art anwenden.

Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung für die Anforderungen an Prüfungen für Personen, die in nachfolgenden Bereichen tätig sind:

  • Seilunterstützte Baumarbeiten/Seilklettertechnik in der Baumpflege (SKT)

  • Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (inklusive Adventure Parks und Rope Courses) mit Ausnahme der Bau- und Errichtungstätigkeit

  • Canyoning

  • Verwendung von Seiltechnik im Sportbereich

  • bei Freizeitveranstaltungen (Houserunning, Mega-Dive usw.)

  • Höhenrettung bei Hilfsorganisationen (Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen [SRHT] nach Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland [AGBF])

Die Auswahl und Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind in der DGUV Information 212-001 "Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren" beschrieben.