Abschnitt 6.1 - 6 Grundsätze der Prüfungen
6.1 Prüfungsordnung
Die Prüfung zum Höhenarbeiter und zur Höhenarbeiterin ist nach einer öffentlich einsehbaren Prüfungsordnung durchzuführen. Die Prüfungsordnung ist durch die Zertifizierungsstelle zu erstellen. Sie muss während der Prüfung verfügbar sein.
Hinweis | |
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Zertifizierungsstellen sind z. B. FISAT, FSBS, IRATA. |