DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen

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Abschnitt 6.1 - 6 Grundsätze der Prüfungen
6.1 Prüfungsordnung

Die Prüfung zum Höhenarbeiter und zur Höhenarbeiterin ist nach einer öffentlich einsehbaren Prüfungsordnung durchzuführen. Die Prüfungsordnung ist durch die Zertifizierungsstelle zu erstellen. Sie muss während der Prüfung verfügbar sein.

g_bu_1286_as_2.jpgHinweis
Zertifizierungsstellen sind z. B. FISAT, FSBS, IRATA.