Abschnitt 5.3 - 5.3 Gefährdungsbeurteilung für die Prüfung
Für jede Prüfungsstätte ist durch die ausrichtende Ausbildungsstätte, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem oder der beauftragten Ausbildenden, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. In dieser sind die Besonderheiten bei der Ausbildung und Prüfung zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung muss durch den Prüfenden oder die Prüfende vor Beginn der Prüfung eingesehen werden können. Er oder sie entscheidet, ob die Prüfung sicher durchgeführt werden kann bzw. abgebrochen werden muss.