Abschnitt 5.2 - 5.2 Eignung der Prüfungsstätte
Die ausrichtende Ausbildungsstätte weist vor Beginn der Prüfung dem oder der Prüfenden die Eignung der Prüfungsstätte nach.
Hinweis | |
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Es wird empfohlen, die Eignung der Prüfungsstätte für die praktische Prüfung durch eine Zertifizierungsstelle bestätigen zu lassen. |