DGUV Information 201-060 - Vermessungsarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 14 - 14 Vermessungsarbeiten im Bereich von Gleisen

Bei Vermessungsarbeiten im Bereich von Gleisen besteht insbesondere die Gefahr, von vorbeifahrenden Zügen erfasst und schwer oder tödlich verletzt zu werden. Davon sind immer auch Arbeiten direkt neben dem Gleisbereich, d.h. mit weniger als 2 m Abstand, betroffen. Je nach örtlichen Gegebenheiten und verwendeten Arbeitsmitteln kann es auch bei größeren Abständen zum Gleisbereich gefährlich werden. Der Gleisbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen, in dem Personen durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.

Zum Gleisbereich gehören weiterhin die gegebenenfalls vorhandenen elektrischen Fahrleitungen, wie z. B. Oberleitungen, Speiseleitungen und Stromschienen. Aufgrund des besonderen Gefahrenpotenzials eines Spannungsübertritts beim Annähern an aktive, d.h. unter Spannung stehenden Teilen dieser Fahrleitungen, sind die festgelegten Schutzabstände zu Oberleitungen und Stromschienen einzuhalten (siehe auch Kapitel 12 "Vermessungsarbeiten im Bereich von Versorgungsanlagen").

Zwingende Voraussetzung für die sichere Durchführung von Vermessungsarbeiten im oder neben dem Gleisbereich ist die Abstimmung mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle des Bahnbetreibers, der "BzS". Die BzS, nicht der Vermessungstrupp, legt alle für die Arbeit erforderlichen Sicherungsmaßnahmen fest. Erst wenn diese Maßnahmen umgesetzt und die dazu gehörigen Unterweisungen durchgeführt wurden, darf mit den Vermessungsarbeiten begonnen werden.

Die Vorgaben der BzS betreffen auch die erforderliche Warnkleidung sowie die sichere Gestaltung von Arbeitsabläufen (z. B. bei Wechsel des Arbeitsortes im Gleisbereich). Manche Bahnbetreiber (z. B. DB Netz AG) sehen zudem spezielle Sicherungsverfahren für Vermessungsarbeiten vor.

g_bu_1163_as_30.jpg

Abb. 28
Vermessungsarbeiten im Bereich von Gleisen

Zusätzlich zu den Gefährdungen aus dem Bahnbetrieb können im Bereich von Gleisen weitere Gefährdungen bestehen, die z. B. durch Bauprozesse im Gleis verursacht werden:

  • Erfasst werden von mobilen Arbeitsmaschinen (z. B. Gleisbaumaschinen, Zweiwegebagger): Diese Gefahr besteht vor allem bei der Rückwärtsfahrt oder beim Schwenken (Bagger), wenn sich Personen in Bereichen aufhalten, die vom Fahrer oder von der Fahrerin nicht oder nur schlecht eingesehen werden können. Der Aufenthalt im Gefahrbereich von Baumaschinen ist verboten (siehe auch Abbildung 21 in Kapitel 6.1 "Baustellenverkehr"). Müssen Gefahrbereiche betreten werden, muss vorher Kontakt zum Fahrer bzw. zur Fahrerin aufgenommen werden (z. B. durch Handzeichen).

  • Lärm von vorbeifahrenden Zügen oder von Arbeitsmaschinen: Hier muss je nach Lärmbelastung Gehörschutz getragen werden (siehe auch Kapitel 2.3.4 "Gehörschutz"). Bei der Verwendung von Gehörschutz im Bereich von Gleisen, oder wenn die Gefahr besteht, in diesen auch unbeabsichtigt hineinzugeraten, muss das Hören von Warnsignalen sichergestellt sein. Dazu kann z. B. Gehörschutz mit der Kennzeichnung "S" nach DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz", Anhang 3, verwendet werden oder es ist eine entsprechende Hörprobe nach der DGUV Regel 112-194 durchzuführen.

  • Staub: Im Bereich von Gleisen kann es durch Arbeitsprozesse zu Staubaufwirbelungen kommen. Der Staub kann mit verschiedenen Gefahrstoffen (z. B. Pestizide, Asbest, PAK) belastet sein. Entsprechend des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung ist gegebenenfalls die Nutzung von Atemschutz erforderlich (siehe Kapitel 13 "Vermessungsarbeiten in kontaminierten Bereichen" und Kapitel 2.3.8 "Atemschutz").

Bei Vermessungsarbeiten im Bereich von Straßenbahnen gilt es zu beachten, dass die Bahnen sich auf (bodengleich eingearbeiteten) Gleisen bewegen, deren Verlauf nicht sofort wahrgenommen werden kann. Zum Teil fahren die Bahnen in entgegengesetzter Richtung zum übrigen Fahrzeugverkehr und folgen einer gesonderten Ampelschaltung.

Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
  • DGUV Vorschrift 77 und 78 "Arbeiten im Bereich von Gleisen"

  • DGUV Regel 101-024 "Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Information 201-021 "Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen"

  • Sicherungsanweisungen der Infrastrukturbetreiber