DGUV Information 205-033 - Alarmierung und Evakuierung

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Abschnitt 5.1 - 5 Unterweisung und Übung
5.1 Unterweisung

Alle Beschäftigten müssen einmal im Jahr in einer ihnen verständlichen Sprache über die betrieblichen Notfallmaßnahmen unterwiesen werden.

Dazu gehören insbesondere folgende Themen:

  • Alarmierungseinrichtungen (z. B. Handmelder)

  • Alarmierungssignale (z. B. akustisch, optisch)

  • Fluchtwege

  • Sicherheitseinrichtungen (z. B. Brandschutztüren, Löschanlagen)

Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Erfahrungen zeigen, dass eine Unterweisung möglichst zeitnah vor einer geplanten, jedoch nicht angekündigten Evakuierungsübung durchzuführen ist.