Abschnitt 5.1 - 5 Unterweisung und Übung
5.1 Unterweisung
Alle Beschäftigten müssen einmal im Jahr in einer ihnen verständlichen Sprache über die betrieblichen Notfallmaßnahmen unterwiesen werden.
siehe § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Dazu gehören insbesondere folgende Themen:
Alarmierungseinrichtungen (z. B. Handmelder)
Alarmierungssignale (z. B. akustisch, optisch)
Fluchtwege
siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3)
Sicherheitseinrichtungen (z. B. Brandschutztüren, Löschanlagen)
Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Erfahrungen zeigen, dass eine Unterweisung möglichst zeitnah vor einer geplanten, jedoch nicht angekündigten Evakuierungsübung durchzuführen ist.