DGUV Regel 108-602 - Branche Schrotthandel

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Kabelzerlegung

3.7.1 Kabelschälmaschinen

Kabelschälmaschinen werden in der Kabelschrottaufbereitung zum Aufschlitzen und Trennen der Umhüllung dickerer Kabel vom Metallkern verwendet.

Gegenläufig rotierende Einzugsräder erfassen das von Hand der Maschine zugeführte Kabelstück und führen es der Messerwelle zu, welche die meist aus Kunststoff bestehende Kabelumhüllung öffnet und ablöst. Sehr dünne Kabel werden einfach durch die Walzen gequetscht wobei die Umhüllung ebenfalls zerfällt. Zur Störungsbeseitigung ist es möglich, die Drehrichtung der Einzugsräder umzukehren (sog. "Reversierbetrieb"), um das verklemmte Kabelstück aus der Maschine entfernen zu können.

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Bedingt durch die Betriebsweise der Kabelschälmaschine können folgende mechanische Gefährdungen beim Einsatz vorliegen:

  • eingezogen werden durch die Einzugsräder der Maschine bei der Materialzuführung, aber auch an der Rückseite im Reversierbetrieb bei der Störungsbeseitigung,

  • erfasst und gequetscht werden, z. B. beim Führen verschlungener Kabelstücke, bei nicht ordnungsgemäß eingestellter Zuführöffnung,

  • sich stechen oder schneiden an schadhaften Kabeloberflächen,

  • stolpern, ausrutschen, stürzen, z. B. durch am Boden herumliegende Kabelreste oder das Anschlusskabel der Maschine.

Weitere Gefährdungen beim Einsatz der Kabelschälmaschine können sein:

  • Gesundheitsschäden durch Lärmeinwirkung, z. B. Maschinenlärm und Umgebungslärm,

  • elektrische Körperdurchströmung, z. B. durch schadhafte elektrische Einrichtungen der Maschine,

  • Fehlhandlungen durch eine gestörte Kommunikation des Bedienpersonals, z. B. durch Umgebungseinflüsse.

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Kabelschälmaschinen dürfen nur mit ordnungsgemäß angebrachten und funktionsbereiten Schutzeinrichtungen in Betrieb genommen werden.

Schutzeinrichtungen
Moderne Kabelschälmaschinen sind mit Schaltleisten, Sicherungsbügeln, entsprechend dimensionierten Zuführtunneln, einstellbaren Zuführöffnungen oder anderen Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Einzugsstellen ausgerüstet. Wegen der reversierenden Betriebsweise muss auch die Auswurfseite der Maschine gesichert werden.
Not-Halt-Taster an Vorder- und Rückseite der Maschine ermöglichen ein schnelles Anhalten gefahrbringender Bewegungen im Gefahr- oder Störungsfall.

Weitere Maßnahmen für einen sicheren Betrieb sind:

  • Lassen Sie die Bedienung der Kabelschälmaschine nur durch geeignete, eingewiesene und beauftragte Beschäftigte zu.

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Abb. 103
Mit den Handrädern oben und links an der Maschine lässt sich die Einstellung auf den jeweiligen Kabeldurchmesser durchführen

  • Sorgen Sie dafür, dass die verstellbare Einführöffnung so genau wie möglich auf die zu bearbeitenden Kabeldurchmesser eingestellt wird. Es ist dabei hilfreich, vorher die Kabelstücke nach Durchmessern zu sortieren.

  • Stellen Sie die Maschine so auf, dass die Bedienung von einem ebenen und festen Standplatz aus erfolgen kann.

  • Lassen Sie die Arbeitsbereiche und Verkehrswege stets von herumliegenden Kabelresten freihalten.

  • Lassen Sie die Netzanschlussleitung der Maschine so verlegen, dass keine Beschädigung möglich ist und sie keine Stolperstelle bildet.

  • Veranlassen Sie, dass nur Kabelstücke handlicher Länge ohne Öl- oder Fettanhaftungen der Maschine zugeführt werden.

  • Veranlassen Sie, dass nur Kabelstücke ohne Zwischenverbindungen (Muffen o.ä.) verarbeitet werden.

  • Stellen Sie sicher, dass beim Arbeiten an der Kabelschälmaschine eng anliegende Kleidung und Handschutz getragen wird.

  • Mindern Sie die Einwirkung von Lärm aus der Umgebung und schirmen Sie Arbeitsbereiche ab. Nach Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminimierung müssen Sie ggf. arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren und Lärmbereiche kennzeichnen sowie geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen.

Folgende Maßnahmen dienen dem sicheren Betrieb und rechtzeitigen Erkennen von Mängeln:

  • Veranlassen Sie regelmäßige Sicht-, Funktions- und Wirksamkeitsprüfungen.

  • Wählen Sie für diese Prüfungen befähigte Personen nach TRBS 1203 aus und beauftragen Sie diese schriftlich.

  • Lassen Sie Instandsetzungsarbeiten nur durch fachkundige Personen nach Beauftragung durchführen.

  • Stellen Sie sicher, dass die zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten demontierten Schutzeinrichtungen (z. B. Verkleidungen) umgehend wieder angebracht werden.

  • Sorgen Sie für wiederkehrende Prüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-015 "Instandhaltung - sicher und praxisgerecht durchführen"

  • DGUV Information 213-054 "Maschinen - Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen"

  • Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit (BekBS) 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (Ausgabe 03/2015)

3.7.2 Kabelgranulieranlagen

Zur effektiven Aufbereitung von Kabelschrott werden häufig Kabelgranulieranlagen eingesetzt. Sie sind meist Bestandteil einer verketteten Anlage, die beispielsweise noch aus einem Trenntisch sowie Staubabscheidung besteht. Die Beschickung erfolgt meist mit Stetigförderer, aber auch Bagger, Lader oder Flurförderzeug.

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Die folgenden Gefahren sind zu beachten:

  • getroffen werden, z. B. von herabfallenden oder hochschlagenden Kabeln,

  • eingezogen und gequetscht werden der Finger und Hände beim Zuführen der Kabel,

  • sich schneiden beim Wechseln der Schneidmesser,

  • psychische Belastung durch Monotonie der Arbeit,

  • Gesundheitsschäden und Ermüdung durch langes Stehen,

  • Gesundheitsschäden durch Kontakt mit Gefahrstoffen, z. B. Hydrauliköl und Fette,

  • Gesundheitsschäden durch Lärmeinwirkung, z. B. Maschinenlärm und Umgebungslärm,

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Abb. 104 Zusätzliche mechanische Sicherung am Gehäuse des Kabelgranulierers gegen unbeabsichtigtes Absenken des Deckels

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Geeignete Schutzmaßnahmen sind:

  • Lassen Sie Ihre Beschäftigten die Anlage nur benutzen, wenn die Zuführung richtig eingestellt ist und vor Arbeitsaufnahme eine Prüfung auf augenfällige Mängel mit Funktionsprobe der Schutzeinrichtungen (Not-Halt-Einrichtung, Fußschalter) durchgeführt wurde.

  • Handelt es sich um eine mobile Anlage, ist auf eine sichere Verlegung des Anschlusskabels ohne Stolperstellen und die Möglichkeit mechanischer Beschädigung z. B. durch Fahrzeuge zu achten.

  • Verbieten Sie Manipulationen an den Schutzeinrichtungen und kontrollieren Sie regelmäßig die Einhaltung Ihres Verbots. Moderne Anlagen sind vollständig geschlossen und es ist kein Zugang zu sich bewegenden Teilen möglich.

  • Statten Sie die Steharbeitsplätze mit dämpfenden Bodenbelägen aus und ermöglichen Sie einen regelmäßigen Wechsel mit Tätigkeiten, die im Sitzen oder Stehen ausgeführt werden können.

  • Sorgen Sie dafür, dass die Beschäftigten eng anliegende Kleidung tragen.

  • Stellen Sie sicher, dass Störungen entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers behoben werden. Können die Beschäftigten eine Störung nicht selbstständig beheben, lassen Sie sie die Anlage stillsetzen und die Aufsicht führende Person informieren.

  • Das Wechseln der Schneidmesser ist entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers vorzunehmen. Die sich daraus ergebenden Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sind in einer Betriebsanweisung zusammenzufassen und die Beschäftigten auf dieser Grundlage zu unterweisen.

  • Mindern Sie die Einwirkung von Lärm aus der Umgebung und schirmen Sie Arbeitsbereiche ab.

  • Nach Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminimierung müssen Sie ggf. arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren und Lärmbereiche kennzeichnen sowie geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen.

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Abb. 105
Mobiler Schirm zur Lärmminderung in der Umgebung der Anlage

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 240-200 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 20 Lärm"

  • Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit (BekBS) 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (Ausgabe 03/2015)