DGUV Information 213-733 - Quecksilberexpositionen bei der Demontage von Flachbildschirmen Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung Verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium (VSK) nach der TRGS 420

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Abschnitt 2 - 2 Anwendungsbereich und Hinweise

Diese EGU geben dem Betrieb praxisgerechte Hinweise wie sichergestellt werden kann, dass die Grenzwerte für Quecksilber, wie der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) und Kurzzeitwert nach TRGS 900 [12] sowie der Biologische Grenzwert (BGW) nach TRGS 903 [13] eingehalten sind oder anderweitig davon ausgegangen werden kann, dass ein Stand der Technik erreicht ist. Werden die Verfahrensparameter sowie die Schutzmaßnahmen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass das Minimierungsgebot nach § 7 Abs. 4 der GefStoffV erfüllt wird.

Diese EGU gelten ausschließlich für die Beurteilung von Quecksilber, das bei der manuellen Demontage von Flachbildschirmen freigesetzt werden kann. Weitere Gefahrstoffe wie zum Beispiel Stäube und Staubinhaltsstoffe müssen gegebenenfalls gesondert berücksichtigt werden.

Diese EGU gelten nicht für das maschinelle Zerlegen oder Zerschreddern von Flachbildschirmen. Sie gelten auch nicht für das Recycling von anderen quecksilberhaltigen Geräten, wie Thermometern oder quecksilberhaltigen Bauteilen (z.B. Schalter, spezielle Quecksilberlampen aus der Medizin oder aus Solarstudios). Weitere EGU und Expositionsbeschreibungen betrachten die Quecksilberexposition bei der Herstellung, Sammlung und dem Recycling von Leuchtmitteln und beschreiben Schutzmaßnahmen für diese Tätigkeiten.

Bei Anwendung von EGU bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Informationsermittlung (§ 6), die Verpflichtung zur Beachtung der Rangordnung der Schutzmaßnahmen (§ 7), die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten (§ 14) bestehen.

In dieser EGU werden ausschließlich die inhalativen Gefährdungen behandelt. Weitere Gefährdungen, z.B. dermale (TRGS 401 [14]) oder orale Exposition oder auch mechanische Einwirkungen wie Schnittverletzungen durch scharfe Kanten oder Glasbruch sowie Heben und Tragen schwerer Gegenstände, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Brand- und Explosionsgefährdungen sind nach bisherigem Wissen nicht zu erwarten.

Die Anwenderin/ der Anwender dieser EGU muss bei Änderungen im Arbeitsbereich oder bei Verfahrensänderungen sofort und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Aktualität der Voraussetzungen prüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt unter anderem die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser Empfehlungen. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der Gefahrstoffverordnung. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind auch Methoden und Fristen zur Überprüfung der Wirksamkeit bestehender und zu treffender Schutzmaßnahmen festzulegen.

Grundsätze hierzu sind umfassend in der TRGS 500 [15] beschrieben, zusätzliche Besonderheiten werden gegebenenfalls in den EGU in Nummer 6 ausgeführt.