Abschnitt 6.5 - 6.5 Verhalten im Brandfall
Mit Beginn des Löschalarms durch akustische oder optische Alarmierungseinrichtungen haben anwesende Personen die Lösch- und Gefährdungsbereiche zu verlassen. Das Wiederbetreten ist nur dann gestattet, wenn eine Freigabe der Lösch- und Gefährdungsbereiche von einer vom Unternehmer oder von der Unternehmerin beauftragten Person erfolgt ist.
Hinweis | |
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Es sind Sammelstellen gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan" (ASR A2.3) festzulegen, die nach der Evakuierung der Arbeitsplätze aufzusuchen sind. Auf diese Weise kann das Fehlen von Personen, die zuvor im gefährdeten Bereich tätig waren, festgestellt werden. | |
Eine Gefährdung von Personen besteht nicht nur durch das Löschgas oder eine zu niedrige Sauerstoffkonzentration sondern auch durch Brandgase. |