VStättVO,RP - Versammlungsstättenverordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 4 VStättVO - Dächer

(1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.

(2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Bedachungen von Versammlungsstätten mit nicht mehr als 1 000 m2 Grundfläche.

(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei Versammlungsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen schwer entflammbare Baustoffe, die nicht brennend abfallen oder abtropfen können.