VstättVO M-V,MV - Versammlungsstättenverordnung

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§ 47 VstättVO M-V - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 31 Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,

  2. 2.

    entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,

  3. 3.

    entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder feststellt,

  4. 4.

    entgegen § 32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,

  5. 5.

    entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,

  6. 6.

    entgegen § 33 Absatz 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Absatz 6 bis 8 anbringt,

  7. 7.

    entgegen § 34 Absatz 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,

  8. 8.

    entgegen § 34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,

  9. 9.

    entgegen § 35 Absatz 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,

  10. 10.

    entgegen § 36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,

  11. 11.

    entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,

  12. 12.

    als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person entgegen § 38 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 während des Betriebes nicht anwesend ist,

  13. 13.

    als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person entgegen § 38 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,

  14. 14.

    entgegen § 40 Absatz 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen und Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen und Beleuchter oder die Aufsicht führenden Personen anwesend sind,

  15. 15.

    entgegen § 40 Absatz 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder als Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker, als Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,

  16. 16.

    als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 41 Absatz 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,

  17. 17.

    als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,

  18. 18.

    als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 43 Absatz 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleitung bestellt,

  19. 19.

    als Ordnungsdienstleitung oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Absatz 4 den Aufgaben nicht nachkommt,

  20. 20.

    als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.