BGHM-I 105 - Jugendliche

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Abschnitt 14 - 14 Hebezeuge

Lasten anschlagen

Das Anschlagen von Lasten dürfen nur Personen ausführen, die entsprechend unterwiesen wurden. Zu beachten sind dabei die Tragfähigkeit des Hebezeugs und des Anschlagmittels (Kette, Seil, Hebeband), damit es zu keinem Bruch der Lastaufnahmemittel und zu keinem Absturz der Last kommt.

Informationen zum Thema Tragfähigkeit von Anschlagmitteln findet man in Tabellen, die als Druckwerk im kleinen Taschenformat zu haben sind.

Bevor Anschlagmittel benutzt werden, müssen sie auf offensichtliche Schäden überprüft werden.

Durch die Bewegung der Last beim Transport besteht die Gefahr, dass sich Anschlagketten aushängen, dass Seile verrutschen und dass die Last aus dem Lastaufnahmemittel herausrutscht.

Krane bedienen, Lasten führen

Zum selbstständigen Bedienen oder Warten von Kranen sind Personen berechtigt, die:

  • mindestens 18 Jahre alt sind

  • ausreichend unterwiesen wurden

  • Befähigung nachweisen

  • beauftragt sind, entsprechende Arbeiten auszuführen

Die Last ist so zu führen oder das Hebezeug so zu bedienen, dass die Last

  • nicht über Personen hinwegführt

  • möglichst niedrig hängt

  • nicht ins Pendeln gerät

  • nirgends anstößt

Je niedriger die Last hängt, desto geringer ist die Gefahr bei unvermutetem Absturz für umstehende Personen. Anstoßende und pendelnde Lasten können lagernde Teile umwerfen und Personen gefährden.

Aufenthalt von Personen

Unter schwebenden Lasten darf sich grundsätzlich niemand aufhalten und ebensowenig dürfen Personen auf der Last mitfahren.

Während des Vorgangs gilt es darauf zu achten, dass niemand zwischen Last und feste Bauteile (z. B. Ladebordwand, Säulen, Wände) gerät. Es besteht Quetschgefahr beim Auspendeln der Last und durch Verrutschen der Last beim Anheben oder Absetzen.

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