TRBA 260 - TR Biologische Arbeitsstoffe 260

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Abschnitt 7 TRBA 260 - Arbeitsmedizinische Prävention

7.1
Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung

Umfasst die Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Aspekte ist der Betriebsarzt, zu beteiligen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass dabei die Anforderungen der TRBA 200 eingehalten werden.

7.2
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung

Im Rahmen der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen. Diese ist unter Beteiligung des mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes durchzuführen. Eine solche Beteiligung kann z. B. durch die Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen oder durch die Mitwirkung an der Erstellung geeigneter Materialien zur arbeitsmedizinischen Prävention erfolgen. Die Themenfelder, zu denen die Beschäftigten informiert und beraten werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Sie betreffen unter anderem:

  1. 1.

    Mögliche tätigkeitsbedingte gesundheitliche Gefährdungen durch vorkommende Biostoffe.

Dabei sind insbesondere

  • die typischen bzw. mit der Tätigkeit verbundenen Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade,

  • die möglichen Krankheitsbilder und Symptome,

  • medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung des individuellen Risikos führen können, wie:

    • verminderte Immunabwehr, aufgrund einer immunsuppressiven Behandlung oder einer Erkrankung wie Diabetes mellitus,

    • das Vorliegen chronisch obstruktiver Atemwegerkrankungen in Verbindung mit Tätigkeiten mit potenziell sensibilisierenden Biostoffen oder anderer Allergene,

    • eine gestörte Barrierefunktion der Haut,

    • eine sonstige individuelle Disposition,

    • Schwangerschaft oder Stillzeit,

zu berücksichtigen.

  1. 2.

    Einzuhaltende Verhaltensregeln, wie z. B. innerbetriebliche Hygieneregelungen, Hautschutz und -pflege und deren konsequente Umsetzung.

  2. 3.

    Medizinische Aspekte der Notwendigkeit, Geeignetheit und des Gebrauchs von persönlicher Schutzausrüstung, z. B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atemschutz, einschließlich Handhabung, maximale Tragzeiten, Wechselturnus und mögliche körperliche Belastungen.

  3. 4.

    Maßnahmen der Ersten Hilfe.

  4. 5.

    Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge) mit einem Hinweis auf Nutzen, Umfang und Inhalt.

  5. 6.

    Das Angebot einer arbeitsmedizinischen Beratung beim Auftreten einer Erkrankung, wenn der Verdacht eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht.

7.3
Arbeitsmedizinische Vorsorge17

(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen.

(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:

  1. a)

    Pflichtvorsorge

    • bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV);

    • in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien im Anwendungsbereich dieser TRBA bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben, erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren hinsichtlich der in Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV gelisteten biologischen Arbeitsstoffe, etwa Coxiella burnetii, Brucella melitensis oder Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ArbMedVV);

    • bei Tätigkeiten in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder in der Geflügelschlachtung bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren und/oder potenziell kontaminierten Materialien oder Gegenständen hinsichtlich der aviären Stämme von Chlamydophila psittaci (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe j ArbMedVV);

    • in einem Tollwut gefährdeten Bezirk bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k ArbMedVV);

    • bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos mit direktem Kontakt zu frei lebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Borrellia burgdorferi (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa ArbMedVV);

    • bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos in FSME-Endemiegebieten mit direktem Kontakt zu frei lebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe bb ArbMedVV).

  2. b)

    Angebotsvorsorge

    • bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig mehr als zwei, aber weniger als vier Stunden je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e ArbMedVV);

    • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen (Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ArbMedVV), insbesondere bei Tätigkeiten in Geflügelställen mit Bodenhaltung;

    • bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV;

    • wenn Infektionserkrankungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit auftreten (§ 5 Absatz 2 ArbMedVV).

Bei Nummer 7.3 handelt es sich um einen Beitrag des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed).