DGUV Information 209-087 - Brandschutz an Lackieranlagen - Leitfaden für Planung, Herstellung und Betrieb

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Abschnitt 6 - Betrieblicher Brandschutz

Brandschutzmaßnahmen sind nicht nur während des Betriebs von Lackieranlagen relevant. Bereits vor oder während der Inbetriebnahme sind eine Reihe vorwiegend organisatorischer Maßnahmen zu treffen (im Wesentlichen):

  • Erstellung der für den betrieblichen Brandschutz erforderlichen Dokumentation (inklusive Gefährdungsbeurteilung)

  • Unterweisung der Beschäftigten

  • Prüfung aller Brandschutzeinrichtungen

Zu den technischen Anforderungen gehört insbesondere die Auswahl der Geräte, Maschinen und Fahrzeuge, die für den Einsatz in brandgefährdeten Bereichen geeignet sind. Maßnahmen vor und während der Inbetriebnahme führen die Tabellen 7 und 8 auf.

Die Maßnahmen während des Betriebs (siehe Tab. 9) haben schwerpunktmäßig das Ziel,

  • Brandlasten zu verringern oder zu vermeiden,

  • brandschutztechnische Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu kontrollieren und

  • brandschutzrelevante Veränderungen zu erkennen und zu berücksichtigen.

Ein weiterer, wichtiger Aspekt während des Betriebs ist die wiederkehrende Unterweisung der Beschäftigten.

Tab. 7: Organisatorische Brandschutzmaßnahmen zur Inbetriebnahme

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1Gefährdungsbeurteilung einschließlich Brand- und Explosionsschutz vor Inbetriebnahme
  • Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG/BetrSichV/GefStoffV/ArbStättV

  • Erstellung eines Explosionsschutzdokuments

BetrSichV
GefStoffV
Unterstützung/Durchführung durch Externe (FASI, Ingenieurbüros, Herstellfirmen)
2PläneErstellung von
  • Ex-Zonenplan

  • Flucht- und Rettungsplan

  • Feuerwehrplan

ArbSchG
ArbStättV, DIN 4844-3
MIndBauRL,
DIN 14095
3AnweisungenErstellung von
  • Betriebsanweisungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung

  • Alarmplan

  • Brandschutzordnung

GefStoffV
MIndBauRL
DIN 14096
Herstellerangaben, z. B. in der Betriebsanleitung der Anlage, sind zu berücksichtigen
4Rauchverbot
  • Für gesamte Lackieranlage einschließlich Peripherie (z. B. Lacklager, Farbmischraum...) Rauchverbot aussprechen

  • Raucherbereiche nur außerhalb der o. g. Bereiche einrichten Grenzen diese unmittelbar an, feuerbeständig abtrennen - kein unmittelbarer Zugang zum Gefahrenbereich Entsorgung von Zigarettenresten nur in nicht brennbare Behältnisse, getrennt von sonstigen Abfällen/Materialien

ASF / VdS 2038
5Erstunterweisung
  • Erstunterweisung der im Bereich der Anlage beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sowie der Pläne und Anweisungen

ArbSchG
DGUV Vorschrift 1
6KennzeichnungenKennzeichnung der
  • Ex-Bereiche gemäß Explosionsschutzdokument

  • Flucht- und Rettungswege

  • Brandschutzeinrichtungen

BetrSichV
ASR A 1.3
7Schulung/Folgeunterweisung
  • Schulung der im Bereich der Anlage beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

ArbSchG
DGUV Vorschrift 1
Ggf. mit Unterstützung durch den Hersteller
8Erstabnahme der elektrischen AnlageDIN EN 60204-1
9Freihalten von Feuerlösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen dauerhaft frei zugänglich sein

Tab. 8: Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen zur Inbetriebnahme

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • für Betrieb und Instandhaltung der Lackieranlage notwendige ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel in gefährdeten Bereichen nur mit entsprechender Schutzart bzw. Gerätekategorie betreiben

  • zuvor genannte Geräte regelmäßig prüfen

  • ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die für den unmittelbaren Lackierbetrieb nicht notwendig sind (z. B. Kaffeemaschinen, Wasserkocher) ausschließlich in baulich oder räumlich getrennten, brandlastfreien Bereichen betreiben.

BetrSichV
DGUV Vorschrift 3 und
DGUV Vorschrift 4
2Einsatz mobiler IR-Strahler
  • Bei Einsatz von Geräten, die als wirksame Zündquelle einzustufen sind (z. B. mobile IR-Strahler), auf brennbare Abdeckungen (Maskierungen) verzichten

  • Kann auf brennbare Abdeckungen (Maskierungen) nicht verzichtet werden, Trocknungsbereich dauerhaft mit automatischer Brandmeldetechnik überwachen

VdS 2279IR-Strahler nicht explizit in 2279 genannt, aber Inhalte sind übertragbar
3Flurförderzeuge (FFZ)
  • In Ex-Zonen nur explosionsgeschützte FFZ oder Stapleranbaugeräte einsetzen

VdS 2259Betrieb nicht explosionsgeschützter FFZ ist möglich, wenn währenddessen Bildung einer Ex-Atmosphäre ausgeschlossen
4Nicht explosionsgeschützte Geräte (z. B. Batterieladegeräte)
  • Geräte sind außerhalb des Ex-Bereichs zu betreiben

  • Abstand zu brennbaren Materialien beträgt mind. 2,5 m

VdS 2259
5Explosionsgeschützte Elektroinstallationen
  • In Ex-Zonen dürfen nur explosionsgeschützte Elektroinstallationen eingesetzt werden

BetrSichV
6Explosionsgeschützte Werkzeuge
  • In Bereichen der Zonen 0, 1, 20, 21 nur explosionsgeschützte Werkzeuge einsetzen

TRBS 1112-1Verwendung nicht explosionsgeschützter Werkzeuge ist möglich, wenn währenddessen Bildung einer Ex-Atmosphäre ausgeschlossen ist
7Erdung
  • Sämtliche Behälter, Leitungen und Armaturen bei Befüll- oder Umfüllvorgängen mit brennbaren Flüssigkeiten erden

TRGS 727Erdungseinrichtungen regelmäßig visuell und messtechnisch auf ausreichende Leitfähigkeit prüfen
8Durchführung feuergefährlicher Arbeiten
  • Innerhalb der feuer- und explosionsgefährdeten Bereiche feuergefährliche Arbeiten nur durchführen, wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen und in einem Erlaubnisschein dokumentiert sind

VdS 2008
VdS 2038
DGUV Regel 100-500
DGUV Information 205-002
DGUV Information 209-046
TRGS 720
TRBS 1112-1
Erlaubnisschein bei Arbeiten sowohl durch Fremdfirmen als auch durch betriebseigenes Personal anwenden

Tab. 9: Maßnahmen während des Betriebs

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1Bereitstellung und Nutzung von PSA
  • PSA auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bereitstellen und deren Nutzung überwachen

ArbSchG
BetrSichV
DGUV Regel 109-013
ArbSchG
DGUV Vorschrift 1
Schutzschuhe und Schutzhandschuhe müssen ableitfähig sein
2Folgeunterweisung
3Regelmäßige Reinigung (Boden, Anlagenteile, Erdungsklemmen)
  • Reinigungsintervalle individuell festlegen

  • möglichst keine Lösemittel anwenden

  • bei Abdeckung der Böden je nach Ex-Zone Ableitfähigkeit berücksichtigen

TRGS 727Vorgaben der Hersteller sind zu beachten
4Regelmäßige Instandhaltung
  • Instandhaltungsintervalle individuell festlegen, z. B. für Brenner, Filtertechnik, Brandschutzeinrichtungen

BetrSichV
TRBS 1112
Vorgaben der Hersteller sind zu beachten
5Brandlastreduzierung auf Schichtbedarf
  • Brennbare und sonstige Gefahrstoffe ausschließlich in Sicherheitsschränken Gefahrstofflagerräumen bereitstellen

TRGS 510
ASF / VdS 2038
6Regelmäßige Kontrolle des Lackierbereichs
  • Lackierbereich täglich hinsichtlich brandschutztechnisch kritischer Zustände kontrollieren

ASF / VdS 2038
7Abfallentsorgung
  • Abfälle nach Bedarf, mindestens arbeitstäglich, in vorgesehene Behältnisse außerhalb der Lackiererei/Gebäude entsorgen

ASF / VdS 2038
8Freihalten der Feuerlösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen dauerhaft frei zugänglich halten

ASR 2.2
9Revision der elektrischen Anlagen
  • ortsfeste elektrische Anlagen (gebäude- und anlagebezogen) und ortsveränderliche elektrische Geräte regelmäßig prüfen

BetrSichV
DGUV Vorschrift 3 und DGUV
Vorschrift 4
10Kein Festsetzen der Feuerschutzabschlüsse
  • sämtliche Feuerschutzabschlüsse dauerhaft geschlossen halten; falls aus betrieblichen Gründen nicht möglich, bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen installieren und Türen nach Betriebsende schließen

VdS 2234
ASF / VdS 2038
11Management of Change/erneute Gefährdungsbeurteilung bei technischen, baulichen oder organisatorischen Änderungen
  • bei Änderungen an Lackier-, Brandschutzanlagen, Gebäudelayout und Organisation alle relevanten Unterlagen überarbeiten

BetrSichV
12Keine Überbrückung oder Abschaltung der Brandschutzeinrichtungen
  • sämtliche Brandschutzeinrichtungen müssen während des Betriebs in Funktion sein

BetrSichV
13Bewertung neuer Betriebs- und Hilfsstoffe
  • vor Einsatz neuer oder geänderter Hilfs- und Betriebsstoffe prüfen, ob alle Brandschutzmaßnahmen auch für diese Stoffe ausreichen

GefStoffV

Die Tabellen 10 bis 12 führen Brandschutzmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten und Betriebsstörungen auf.

Auf die Instandhaltung der Lackieranlage ist besonderes Augenmerk zu legen, weil die meisten Brände während solcher Tätigkeiten ausgelöst werden. Dies liegt einerseits an der Einbindung von Fremdfirmen als Auftragnehmer, die häufig unzureichend über die betrieblichen Anforderungen und Maßnahmen des Brandschutzes informiert werden. Andererseits ist es gerade während vieler Instandhaltungsarbeiten erforderlich, brennbare Stoffe (z. B. Reinigungsmittel) zu verwenden, Brandschutzanlagen (z. B. CO2-Löschanlagen) außer Betrieb zu nehmen und Arbeiten mit Zündgefahren (z. B. Schleifen, Schweißen) durchzuführen.

Tab. 10: Maßnahmen vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1Definition der durchzuführenden Arbeiten
  • Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung aller zu erwartenden Arbeiten erstellen bei möglicher wechselseitiger Gefährdung, Koordinator/Koordinatorin einsetzen

TRBS 1112ggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen
2Explosionsschutz
  • z. B. durch ausreichende Lüftung sicherstellen, dass sich keine Ex-Atmosphäre im Arbeitsbereich befindet

TRBS 1112-1
3Reinigung
  • Ex-Schutzmaßnahmen bei Verwendung von Lösemitteln/brennbaren Reinigungsstoffen treffen

ggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen
4Außerbetriebnahme der Brandschutztechnik
  • Brandschutzanlagen abschalten, die zu einer Gefährdung führen, z. B. CO2-Löschanlagen

Instandhaltungsarbeiten sind häufig Ursache für Brände in Lackieranlagen: deshalb auf Außerbetriebnahme der Löschanlage möglichst verzichten; falls Außerbetriebnahme der Löschanlage notwendig, in Abhängigkeit von Lackieranlagengröße Kompensation durch Brandwache mit Löschgeräten gewährleisten
5Unterweisung der Fremdfirmen
  • Unterweisung der im Bereich der Anlage Beschäftigten auf Basis der Gefährdungsbeurteilung

Herstellerinformationen und Betriebsanweisungen sind einzubeziehen

Tab. 11: Maßnahmen während Instandhaltungsarbeiten

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1Durchführung der feuergefährlichen Arbeiten
  • Gefährdungsbeurteilung

  • konsequente Anwendung eines Erlaubnisscheins für feuergefährliche Arbeiten, dies beinhaltet u. A.:

    • Definition des Arbeitsbereichs

    • Beseitigung der Brandlasten

    • Stellen einer Brandwache

    • Bereitstellung von Löschgeräten

    • Nachkontrolle des Arbeitsbereichs

BetrSichV
TRBS 1112
DGUV Regel 100-500,
DGUV Information 205-002
VdS 2008
VdS 2038
Checkliste als Hilfe für Gefährdungsbeurteilung ggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen
2Lagerung von brennbaren Materialien, die im Rahmen der Instandhaltung benötigt werden
  • Begrenzung auf Schichtbedarf

  • konsequentes Verschließen der Gefahrstoffgebinde

  • kein Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten

TRGS 510
TRGS 400
3Reinigung
  • Ex-Schutzmaßnahmen bei Verwendung von Lösemitteln/brennbaren Reinigungsstoffen

  • Nutzung von Dosierhilfen/zugelassenen Sicherheitsbehältern

BetrSichVggf. Beteiligung der Auftrag nehmenden Partei, Fremdfirmen
4Regelmäßige Kontrolle des Arbeitsbereichs
  • Erfassung potentieller Zündquellen

  • Erfassung der Brandlasten

  • Einstellung der Arbeiten bei Verstößen gegen Sicherheitsvorkehrungen, z. B. bei Nichtbeachtung des Rauchverbots oder Schweißen ohne Genehmigung

Kontrolle mindestens einmal pro Schicht

Tab. 12: Maßnahmen nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten

MaßnahmeUmsetzungRegelwerkeBemerkungen
1Vorbereitung der Wiederinbetriebnahme
  • Entfernung aller Materialien, die für Instandhaltung notwendig (z. B. Werkzeuge, brennbare Materialien)

BetrSichV
2Prüfung der Elektroinstallationen
  • Prüfung der elektrischen Anlage (nur nach maßgeblicher Arbeit an dieser Anlage)

BetrSichVunabhängig von Ex-Zonen
3Wiederinbetriebnahme der Brandschutzanlagen
  • Wiederinbetriebnahme aller Lösch- und Alarmierungseinrichtungen, Entfernen der Staubschutzkappen an Brandmeldern

BetrSichV
4Prüfung der Brandschutzanlagen nach Veränderung
  • erneute Prüfung der Löschanlage nach Umbaumaßnahmen an Löschanlage

BetrSichVBestätigung durch Installationsfirma oder Abnahme durch SV-Organisation