Abschnitt 1.2 - 1.2 Alleinarbeit und gefährliche Arbeiten
Alleinarbeit liegt immer dann vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.
Auch Tätigkeiten mit vorübergehendem Verlust der Ruf- und Sichtverbindung, wie sie zum Beispiel in gelösten Arbeitsverfahren auftreten können, sind als Alleinarbeit zu werten.
Gefährliche Arbeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass eine erhöhte bzw. kritische Gefährdungsstufe vorliegt und keine ausreichende Risikominimierung durch Schutzmaßnahmen durchgeführt werden kann. Eine erhöhte oder kritische Gefährdungsstufe bedeutet, dass die im Schadensfall wirkenden Gefährdungsfaktoren eine Verletzungsschwere verursachen, welche die verunfallte Person bis hin zur Handlungsunfähigkeit einschränken (siehe Tabelle 1).
Allgemein bekannte gefährliche Arbeiten in der Forstwirtschaft sind:
manuelles bzw. motormanuelles Fällen von Bäumen
Arbeiten mit der Motorsäge
Seilarbeiten
Besteigen von Bäumen
Arbeiten in Baumkronen
Aufarbeitung von gebrochenem und geworfenem Holz
Arbeiten mit Seilkrananlagen
Abb. 1 Ausgesuchte forstliche Tätigkeiten und dazugehörige Teilarbeiten mit Gefährdungsstufen
Alleinarbeit macht eine Zuordnung von Gefährdungsstufen bei der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Die auftretenden Gefährdungen einzelner Teilarbeiten sind dabei entscheidend.