DGUV Information 212-140 - Notrufmöglichkeiten für forstlich allein arbeitende Personen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1.2 - 1.2 Alleinarbeit und gefährliche Arbeiten

Alleinarbeit liegt immer dann vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

Auch Tätigkeiten mit vorübergehendem Verlust der Ruf- und Sichtverbindung, wie sie zum Beispiel in gelösten Arbeitsverfahren auftreten können, sind als Alleinarbeit zu werten.

Gefährliche Arbeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass eine erhöhte bzw. kritische Gefährdungsstufe vorliegt und keine ausreichende Risikominimierung durch Schutzmaßnahmen durchgeführt werden kann. Eine erhöhte oder kritische Gefährdungsstufe bedeutet, dass die im Schadensfall wirkenden Gefährdungsfaktoren eine Verletzungsschwere verursachen, welche die verunfallte Person bis hin zur Handlungsunfähigkeit einschränken (siehe Tabelle 1).

Allgemein bekannte gefährliche Arbeiten in der Forstwirtschaft sind:

  • manuelles bzw. motormanuelles Fällen von Bäumen

  • Arbeiten mit der Motorsäge

  • Seilarbeiten

  • Besteigen von Bäumen

  • Arbeiten in Baumkronen

  • Aufarbeitung von gebrochenem und geworfenem Holz

  • Arbeiten mit Seilkrananlagen

ccc_3556_03.jpg

Abb. 1 Ausgesuchte forstliche Tätigkeiten und dazugehörige Teilarbeiten mit Gefährdungsstufen

ccc_3556_04.jpg

Alleinarbeit macht eine Zuordnung von Gefährdungsstufen bei der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Die auftretenden Gefährdungen einzelner Teilarbeiten sind dabei entscheidend.