DGUV Regel 109-601 - Branche Erzeugung von Roheisen und Stahl

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Physikalische Einwirkungen

3.6.1 Lärm

ccc_3532_03.jpgRechtliche Grundlagen

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm)

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

ccc_3532_23.jpgGefährdungen

Lärm ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens (Hörminderungen oder Gehörschäden (BK 2301)) oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. Dazu gehören auch Beeinträchtigungen der Gesundheit durch extraaurale Lärmwirkungen (= nicht das Innenohr betreffend, z. B. lärmbedingte Stresswirkungen).

Zum Schutz vor Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch Einwirkung von Lärm sind untere und obere Auslösewerte festgelegt (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)). Diese sollen Beeinträchtigungen des Hörvermögens bzw. Gehörschäden oder indirekte Schädigungen vermeiden. Für die Auswahl des Gehörschutzes sind maximal zulässige Expositionswerte festgelegt.

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt die folgenden Auslösewerte (Tages-Lärmexpositionspegel, Spitzenschalldruckpegel) beziehungsweise die maximal zulässigen Expositionswerte vor, die jeweils bestimmte Präventionsmaßnahmen nach sich ziehen:

Tabelle 2 Auslöse- und maximal zulässige Expositionswerte bei Lärmexposition gemäß LärmVibrationsArbSchV

LärmVibrationsArbSchVTages-Lärmexpositionspegel LEX,8 hSpitzenschalldruckpegel LpC,peak
Untere Auslösewerte
(§ 6 Nr. 2)
80 dB(A)135 dB(C)
Obere Auslösewerte
(§ 6 Nr. 1)
85 dB(A)137 dB(C)
Auswahl Gehörschutz ... unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung Gehörschutz muss ≤ max. zul. Expositionswerte am Gehör sichergestellt werden (§ 8 (2)) 85 dB(A)137 dB(C)

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - Gefährdungsbeurteilung - hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er/sie alle davon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er/sie die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz wird gemäß LärmVibrations-ArbSchV fachkundig ermittelt als Tages-Lärmexpositionswert LEX,8 h beziehungsweise Spitzenschalldruckpegel LpC,peak, auf 8 Stunden bezogen. Dann folgt der Vergleich mit den unteren und oberen Auslösewerten sowie den maximal zulässigen Expositionswerten. Dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der Technik entsprechend, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen festzulegen.

ccc_3532_24.jpgMaßnahmen

In Abhängigkeit von der Lärmexposition hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Ermittlung der Lärmexposition

Die Lärmexposition ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von einer fachkundigen Person, z. B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin oder dem Arbeitsmediziner/der Arbeitsmedizinerin, zu ermitteln.

Messungen sind nur erforderlich, wenn aus Vergleichswerten keine gesicherte Aussage dazu möglich ist, ob die Auslösewerte eingehalten werden. Messungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen, d. h. unter Anwendung der TRLV Lärm Teil 2 oder der entsprechenden Messnorm DIN EN ISO 9612.

Kennzeichnung von Lärmbereichen

Bei einer langjährigen arbeitstäglichen Lärmexposition ab 85 dB(A) können Gehörschäden entstehen. Deshalb sind Bereiche, in denen diese Belastung auftritt, als Lärmbereiche zu kennzeichnen. In gekennzeichneten Lärmbereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und sie einen geeigneten Gehörschutz tragen, auch dann, wenn sie sich nur kurzzeitig im Lärmbereich aufhalten.

Lärmschutzmaßnahmen

Unabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot).

Als Maßstab dient dabei der Stand der Technik. Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Unternehmer/die Unternehmerin ein Programm mit technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen aufzustellen und durchzuführen.

Werden die Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht bzw. überschritten, müssen die Verantwortlichen in den Betrieben die oben genannten Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei gilt die Reihenfolge TOP:

T:Technische Lösungen, z. B. Einhausung von Elektroöfen, Begrenzungsflächen lärmabsorbierend ausführen (Leitstandaußenwände), Kapselung der lärmintensiven Aggregate (Pumpen, Verdichter)
O:Organisatorische Maßnahmen, wie lärmintensive Arbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken
P:Persönliche Schutzmaßnahmen, d. h. geeignete Gehörschützer, arbeitsmedizinische Vorsorge

ccc_3532_27.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Auswahl geeigneter Gehörschützer

Lassen sich Lärmbelastungen nicht vermeiden, ist geeigneter Gehörschutz auszuwählen. Unter dem Gehörschützer sind die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8 h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) einzuhalten. Deshalb ist eine sorgfältige Gehörschützerauswahl entsprechend der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" notwendig. Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV bietet dazu im Internet ein Auswahlprogramm an.

Um die Verständigung in extrem lauter Umgebung sicherzustellen, ist Gehörschutz zu empfehlen, der die Kommunikation der Beschäftigten untereinander unterstützt.

Abhängig von der ermittelten Lärmexposition sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • untere Auslösewerte:

    • Beschäftigte über Gefährdungen durch Lärm informieren

    • geeignete Gehörschützer bereitstellen

    • Unterweisung und allgemeine arbeitsmedizinische Beratung

    • Regelmäßig Arbeitsmedizinische Vorsorge gem. ArbMedVV anbieten (Angebotsvorsorge)

  • obere Auslösewerte:

    • Lärmbereiche kennzeichnen, Zugang beschränken und, falls technisch möglich, abgrenzen

    • Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen

    • Beschäftigte müssen Gehörschutz benutzen

    • Bestimmungsgemäße Verwendung des Gehörschutzes sicherstellen

    • Regelmäßig Arbeitsmedizinische Vorsorge gem. ArbMedVV veranlassen (Pflichtvorsorge)

ccc_3532_21.jpgWeitere Informationen

  • DIN EN ISO 9612:2009-09 "Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz"

3.6.2 Vibration

ccc_3532_03.jpgRechtliche Grundlagen

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen)

ccc_3532_23.jpgGefährdungen

Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen:

  1. 1.

    durch Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen (Hand-Arm-Vibrationen) insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen,

  2. 2.

    durch Übertragung auf den gesamten Körper (Ganzkörper-Vibrationen), insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

Zum Schutz vor Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch Einwirkung von Ganzkörper- oder Hand-Arm-Vibrationen sind Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) festgelegt. In den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV werden die Bestimmungen der Verordnung konkretisiert (TRLV Vibrationen).

Tabelle 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für VibrationenHand-Arm-Vibrationen Tages-Vibrationsexpositionswert A(8)Ganzkörper-Vibrationen Tages-Vibrationsexpositionswert A(8)
ExpositionsgrenzwerteA(8) = 5,0 m/s2A(8) = 0,8 m/s2 z-Richtung (vertikal)

A(8) = 1,15 m/s2 x-/y-Richtung (horizontal)
AuslösewerteA(8) = 2,5 m/s2A(8) = 0,5 m/s2

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - Gefährdungsbeurteilung - hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er/sie alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat eine fachkundige Person die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten.

Die Vibrationsbelastung am Arbeitsplatz wird gemäß LärmVibrationsArbSchV ermittelt, als Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) auf 8 Stunden bezogen und durch den Vergleich mit den Auslösebeziehungsweise Expositionsgrenzwerten bewertet. Dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der Technik entsprechend, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen festzulegen.

Beurteilungsgröße für Hand-Arm-Vibrationen (HAV) ist der Schwingungsgesamtwert aus den frequenzbewerteten Beschleunigungen aller drei Schwingungsrichtungen.

Beurteilungsgröße für Ganzkörper-Vibrationen (GKV): um den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) für GKV zu bilden, benötigt man die frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei Raumrichtungen.

ccc_3532_24.jpgMaßnahmen

Abhängig von der Höhe und Dauer der Vibrationsbelastung ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin für die Durchführung folgender Maßnahmen verantwortlich:

Bei Überschreitung der Auslösewerte

  • Beschäftigte informieren und über mögliche Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit durch Vibrationen unterweisen; dies muss vor Aufnahme einer Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen und bei besonderen Anlässen, wie in TRLV Vibrationen erläutert, erfolgen und gilt bereits dann, wenn die Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte erreicht werden

  • Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung

  • Vibrationsminderungsprogramm aufstellen und durchführen

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV anbieten

Wird an einem Arbeitsplatz ein Auslösewert überschritten, sind gemäß LärmVibrationsArbSchV in einem Vibrationsminderungsprogramm Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen.

In der Rangfolge TOP zählen dazu z. B.:

  • Technische Lösungen, z. B. vibrationsarme Maschinen, Werkzeuge oder Fahrzeuge mit vibrationsgedämpften Sitzen verwenden, Tätigkeiten mit handgeführten Maschinen oder Werkzeugen vermeiden, diese Maschinen durch Manipulatoren oder durch Baumaschinen ersetzen

  • Organisatorische Maßnahmen, z. B. vibrationsintensive Arbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken, Wartungsintervalle festlegen

  • Persönliche Schutzmaßnahmen stehen nur für HAV in Form von Vibrationsschutzhandschuhen für Schwingungsanteile mit Frequenzen über 150 Hz (9000 U/min) zur Verfügung. Als alleinige Schutzmaßnahme reichen sie nicht aus.

  • Angebotsuntersuchungen gemäß ArbMedVV

Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte

  • Sofort Maßnahmen ergreifen und weitere Überschreitung verhindern

  • Regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen

Darüber hinaus bleibt das Minimierungsgebot nach § 4 Arbeitsschutzgesetz unberührt, wonach Gefährdungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern sind.

ccc_3532_21.jpgWeitere Informationen

3.6.3 Ionisierende Strahlung

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Bild 7 Warnzeichen "Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen"

ccc_3532_03.jpgRechtliche Grundlagen

  • Atomgesetz (AtG)

  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

  • Röntgenverordnung (RV)

Gesetzliche Regelungen

In Deutschland ist der Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung durch spezielle Gesetze und Verordnungen geregelt. Es gelten folgende Strahlenschutzgrundsätze:

  • Alle Anwendungsformen ionisierender Strahlen, die zu keinem Nutzeffekt führen, sind zu unterlassen.

  • Jede Strahlenexposition ist unter Beachtung des Stands von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unterhalb der durch Schutzvorschriften festgelegten Grenzwerte, so niedrig wie möglich zu halten.

Die Verordnung über den Schutz vor Schaden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung) regelt die Genehmigungs- und Anzeigepflicht für den Umgang, die Beförderung, für die Ein- und Ausfuhr sowie für den Erwerb und die Abgabe radioaktiver Stoffe. Es werden organisatorische und physikalisch-technische Schutzmaßnahmen und medizinische Vorkehrungen vorgeschrieben.

Allgemeines

Zu den ionisierenden Strahlen zählt man sowohl elektromagnetische Strahlen - wie Röntgen- und Gammastrahlung - als auch Teilchenstrahlung - wie Alpha-, Beta- und Neutronenstrahlung. Diese Strahlung ist dadurch charakterisiert, dass sie genügend Energie besitzt, um Atome und Moleküle zu ionisieren, das heißt, aus elektrisch neutralen Atomen und Molekülen positiv und negativ geladene Teilchen zu erzeugen.

Beim Durchgang durch Materie - zum Beispiel durch eine Zelle oder einen Organismus - gibt die ionisierende Strahlung Energie ab. Ist diese hoch genug, kann es zu schweren Strahlenschäden kommen.

Vorkommen und Anwendungen

Ionisierende Strahlung ist sowohl Teil der Natur als auch das Resultat menschlicher Tätigkeit. Natürliche radioaktive Stoffe sind im Menschen sowie in den Böden und Gesteinen der Erdkruste vorhanden. In der Medizin, Forschung, Technik und durch Nutzung der Atomenergie werden radioaktive Stoffe gezielt verwendet und künstlich erzeugt.

Die breite Palette der technischen Nutzung für die Industrie erstreckt sich unter anderem auf folgende Bereiche:

  • Untersuchung der Verweilzeiten, Vermischungen und Transportvorgänge

  • Messung der Ablagerungen; Lecktests; Bestrahlungs- und Sterilisationsanlagen

  • Bestimmung der Materialparameter, wie Dichte, Feuchte und Dicke

  • Prozessüberwachung, z. B. Füllstandsmessung, Steuerung und Havarievermeidung

  • zerstörungsfreie Materialprüfung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen von Rohren und Werkstücken

Auch in vielen Bereichen der Eisen- und Stahlerzeugung kommt es zum Einsatz von Strahlenquellen. Dies ist daher auch in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials können spezielle Maßnahmen erforderlich sein.

Vorkommen und Anwendungsbeispiele:

  • Füllstands- oder Teufemessung am Hochofen, an Hochofenrinnen und Torpedopfannen

  • Füllstandsmessung in Großbehältern, z. B. in Legierungsbunkern

  • Gießspiegelregelung an Stranggießanlagen (Co60-Strahler)

  • Bestimmung der Legierungsbestandteile im Einsatzmaterial (Schrottsorten) mithilfe der Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA)

  • Unerwünschte Strahlenquellen aus dem Schrott oder anderem Einsatzmaterial (siehe Kapitel 3.16.2 "Radioaktivität im Schrott")

ccc_3532_23.jpgGefährdungen

Die auftretenden Gefährdungen sind Gesundheitsschäden durch erhöhte Strahlenexposition, die durch direkte Bestrahlung oder Kontamination verursacht werden können. Dies kann durch unmittelbaren Kontakt, z. B. Verunreinigung der Arbeitskleidung oder der Haut erfolgen. Gleichzeitig besteht die Gefahr durch Inkorporation (Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Körper durch Einatmen oder Verschlucken staubförmiger Bestandteile).

ccc_3532_24.jpgMaßnahmen

Technische Maßnahmen

  • In den Betriebszeiten, in denen Strahler nicht benötigt werden, muss durch einen Verschlussmechanismus gewährleistet werden, dass keine Exposition auftreten kann (Beispiel: Instandhaltungsarbeiten an Behältern).

  • Bei geöffnetem Verschlussmechanismus muss eine beleuchtete Warnanzeige auf den Betriebszustand hinweisen.

  • Wenn ein Verschlussmechanismus technisch nicht möglich ist, muss der Strahler unter speziellen Sicherheitsvorkehrungen ausgebaut und sicher verwahrt werden (Beispiel bei Arbeiten an Stranggießkokillen).

Organisatorische Maßnahmen

Sie als Unternehmerin oder als Unternehmer legen die Aufenthaltsdauer, die Abstände, die betrieblichen Organisationsregelungen und die arbeitsmedizinische Vorsorge genau fest. Vor allem ist ein Strahlenschutzbeauftragter/eine Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen. Die dafür erforderliche Fachkunde muss nachgewiesen werden. Strahlenschutzverantwortlich im Sinne des Gesetzes ist in der Regel die Unternehmerin/der Unternehmer selbst.

Weiterhin sind zu beachten:

  • Behördliche Anzeige- und Genehmigungspflichten

  • Prüfungen der Anlagen und Geräte vor Inbetriebnahme und auf Dichtigkeit

  • Ermittlung der Strahlenexposition am Arbeitsplatz

  • Kennzeichnung der Strahlenschutzbereiche

  • Betriebsanweisungen zum Strahlenschutz

  • Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten, einschließlich der aus Fremdfirmen

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Handgeführte Strahler (z. B. zur RFA) dürfen nur von besonders ausgebildeten und unterwiesenen Personen eingesetzt werden

ccc_3532_21.jpgWeitere Informationen

  • DGUV Information 209-029 "Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile"

3.6.4 Elektromagnetische Felder (EMF)

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Bild 8 Warnzeichen "Warnung vor magnetischem Feld"

ccc_3532_03.jpgRechtliche Grundlagen

  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV) vom 15.11.2016

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

Die Anwendung elektrischer Energie ist in der Metallindustrie unentbehrlich. Durch die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten finden sich in nahezu jedem Unternehmen EMF-Quellen in der Metallerzeugung, -bearbeitung und -verarbeitung, der Energieversorgung und der Funktechnik, die bei deren Bewertung im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz berücksichtigt werden müssen.

ccc_3532_23.jpgGefährdungen

Die Eigenschaften elektromagnetischer Felder sind unterschiedlich, ebenso wie ihre Auswirkungen auf den Menschen. Ihre physiologischen Wirkungen sind stark frequenzabhängig. Im niederfrequenten Bereich, bis etwa 30 kHz, überwiegen bei hohen Feldstärken Reizwirkungen der Sinnesorgane, der Muskel- und Nervenzellen. Im Bereich von etwa 30 kHz bis 100 kHz ist bei steigender Frequenz eine stetige Abnahme dieser Reizwirkungen und eine stetige Zunahme der Wärmewirkung zu beobachten. Letztere überwiegt für Frequenzen oberhalb von 100 kHz. Die Reizwirkung und die Wärmewirkung (direkte Gefährdung) sind als wissenschaftlich bewiesene, biologische Einwirkungen der EMF zweifelsfrei festgestellt. Die Reizwirkung durch EMF niedrigerer Frequenz beeinflusst Muskel- und Nervenfunktionen. Werden Nervensignale im Körper weitergeleitet, sind elektrische Signale kleinster Spannungen beteiligt. Wenn diese Signale überlagert werden, führt das bei mittleren Feldstärken zu einer optischen Sinneswahrnehmung und kann bei extremen Feldstärken auch zu ernsten Störungen der Nerven, Muskeln, des zentralen Nervensystems und der Herzaktion bis hin zum Herzkammerflimmern führen.

Da für diese Effekte Schwellenwerte aus umfangreichen Untersuchungen der Welt-Gesundheitsorganisation (WHO) seit 1987 bekannt sind, konnte man daraus zulässige Expositionswerte ableiten. Diese haben Eingang in die DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" gefunden.

ccc_3532_24.jpgMaßnahmen

Beispiele für EMF-Quellen und eventuellen Handlungsbedarf:

Tabelle 4 Handlungsbedarf an EMF-Quellen

HandlungsbedarfMaschine, Gerät, AnlageBemerkung
Kein Handlungsbedarf: Maßnahmen nicht erforderlich, von der Einhaltung der zulässigen Werte des Expositionsbereichs 2 kann ausgegangen werden
  • Geräte der Bürokommunikation

  • Elektrowerkzeuge

  • Haushaltsgeräte, Beleuchtung

  • Werkzeugmaschinen

  • Lasthebemagnete

  • Handys und schnurlose Telefone

  • Netzgeräte

Messwerte sind fast immer weit unter den zulässigen Werten
Handlungsbedarf: Prüfung und Messung empfohlen, Kennzeichnung sowie technische oder organisatorische Maßnahmen können erforderlich sein
  • Induktionstiegelöfen mit 50 Hz

  • Handschweißgeräte

  • Galvanikanlagen

  • Schmelzöfen

  • Werkstoffprüfanlagen

  • Industrielle Mikrowellenanlagen

Überschreitung zulässiger Werte für einzelne Anlagen sowie EMV-Effekte möglich
Hoher Handlungsbedarf: Messung erforderlich; technische Maßnahmen und Kennzeichnung notwendig
  • Induktionstiegelöfen (MF und HF)

  • Induktionshärteanlagen

  • Induktionsdurchlauföfen

  • Rohrschweißmaschinen

Es sind fast immer Gefahrenbereiche vorhanden. Hier auftretende hohe Feldstärken bewirken oft auch EMV-Effekte
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Bild 9 Frequenzspektrum der elektromagnetischen Strahlen und Felder

Zum Schutz der Beschäftigten vor EMF wurde die DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" erlassen. Den biologischen Wirkungen entsprechend wird dabei zwischen niederfrequenten und hochfrequenten Feldern unterschieden. Der Umsetzung der DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" liegt ein Zonenkonzept zugrunde, in dem der Aufenthaltsbereich der Beschäftigten der jeweiligen Zone zugeordnet wird, den unterschiedlichen Nutzungsmerkmalen, Aufenthaltszeiten und Expositionswerten entsprechend.

Berechnungen und Beurteilungen im Unternehmen:

  1. 1.

    Die Expositionsbereiche entsprechend der Nutzungsmerkmale der Bereiche und der vorhandenen Quellen festlegen

  2. 2.

    Die Exposition durch Berechnung, Messung, mithilfe der Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen ermitteln

  3. 3.

    Eine Exposition durch einen Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" beurteilen

ccc_3532_27.jpgSchutzmaßnahmen

Im Rahmen der Umsetzung der DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" können sich, den vorhandenen Expositionsbereichen entsprechend, Schutzmaßnahmen ergeben, die durchgeführt werden müssen.

Abhängig von der Wirksamkeit der Maßnahme und der EMF-Quelle gehören dazu:

  • Abschirmung

    Diese kommt besonders für HF-Quellen in Betracht. Als wirksam gelten in diesem Zusammenhang z. B. Drahtgitter an HF-Schweißmaschinen.

  • Sicherheitsabstand

    Dieser kann durch trennende Schutzeinrichtungen hergestellt werden. Für Bereiche, in denen jedoch FFM und die damit verbundenen Gefährdungen auftreten, wie an Schmelzöfen, muss eine sorgfältige Risikoabschätzung durchgeführt werden. Fluchtmöglichkeiten bei Betriebsstörungen dürfen nicht eingeschränkt werden.

  • Reduzierung der Leistung, Abschaltung

    Dieses Verfahren kommt während eines temporären Aufenthalts infrage, wie es bei Mess- und Kontrollgängen der Fall ist.

  • Begrenzung der Aufenthaltsdauer

    Die Begrenzung kann als organisatorische Lösung durch Betriebsanweisung auf der Grundlage der UVV (siehe Expositionsbereich 1) festgelegt werden.

  • Kennzeichnung

    Eine Kennzeichnung ist nach UVV durchzuführen. Diese Regelung ist besonders wichtig für Personen (z. B. Besucher/Besucherinnen), die ein Implantat tragen.

  • Zugangsregelungen

  • Persönliche Schutzausrüstungen

    Ausschließlich im HF-Bereich (Sendeanlagen) anwendbar

  • Betriebsanweisung

  • Unterweisung

Implantate

Da EMF aktive (Herzschrittmacher, Defibrillatoren usw.) und passive (Hüftgelenk, Platten usw.) Implantate beeinflussen können, ist eine Beeinflussung oder eine Funktionsstörung eines Implantats zu vermeiden. Der Betreiber einer EMF emittierenden Anlage hat deshalb auf solche Bereiche hinzuweisen. Im Gegenzug ist der Implantatträger/die Implantatträgerin (auch ein Beschäftigter/eine Beschäftigte) verpflichtet, die Betreibenden einer solchen Anlage und alle Unternehmensverantwortlichen über die Versorgung mit einem Implantat zu informieren. Bei der Vorgehensweise und der Beurteilung hilft die DGUV Information 203-043.

ccc_3532_21.jpgWeitere Informationen

  • DGUV Information 203-026 "Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben"

  • DGUV Information 203-038 "Beurteilung magnetischer Felder von Widerstandsschweißeinrichtungen"

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

3.6.5 Klima und Hitze

ccc_3532_03.jpgRechtliche Grundlagen

  • ArbMedVV Anhang 1 "Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge"

  • Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 13.1 "Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Raumtemperaturen"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung"

Bei Hitzearbeit kommt es infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und Bekleidung zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körperkerntemperatur. Infolgedessen können Gesundheitsschäden entstehen. Auch bei kurzfristiger Beschäftigung in der Hitze kann ein Gesundheitsrisiko auftreten. Solange die im Körper erzeugte und, z. B. durch Wärmestrahlung zugeführte, überschüssige Wärme an die Umgebung abgeführt werden kann, spricht man von einer ausgeglichenen Wärmebilanz, bei der die Körperkerntemperatur konstant bei 37 °C gehalten werden kann.

Wärmeabgabe an die Umgebung durch:

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Bild 10 Mechanismen des Wärmeaustausches

Die Wärmeabgabe an die Umgebung erfolgt insbesondere über:

  • Verdunstung

  • Konvektion

  • Wärmestrahlung

In heißer Umgebung ist dieser Mechanismus nur noch eingeschränkt wirksam.

ccc_3532_23.jpgGefährdungen

Gefährdungen durch Wärmestrahlung

Wenn großflächige Gegenstände in der Umgebung deutlich wärmer sind als 35 °C, wird der menschliche Körper mehr Energie durch Wärmestrahlung aufnehmen als er insgesamt abgeben kann. In der Tabelle 6 sind Werte der effektiven Bestrahlungsstärke in W/m2 aufgeführt, die bei gleichzeitiger körperlicher Arbeit zu einem unzulässigen Anstieg der Körperkerntemperatur führen würden.

Hitzekollaps durch hohe Lufttemperaturen und schwere körperliche Arbeit

Bei hohen Lufttemperaturen im Arbeitsumfeld kann der Körper insbesondere bei gleichzeitig hoher Luftfeuchtigkeit ebenfalls nicht mehr genügend Wärme an die Umgebung abgeben. Die in der Tabelle 5 angegebenen Werte in °C sind Normaleffektivtemperaturen (NET), die ein Summenmaß aus Temperatur, Luftfeuchte und Luftgeschwindigkeit wiedergeben. In erster Näherung können hier die mit einem Standardthermometer gemessenen Werte eingesetzt werden, um eine grobe Beurteilung zu erhalten.

Störung des Salzhaushaltes durch starkes Schwitzen

Wenn die Beschäftigten in heißer Umgebung bei gleichzeitiger schwerer körperlicher Arbeit stark schwitzen, verliert der Körper dabei neben der Körperflüssigkeit auch lebensnotwendige Mineralien. Der auftretende Flüssigkeits- und Mineralstoffmangel zeigt sich durch Kopfschmerzen, Schwindel bis hin zu Muskelkrämpfen.

Chronische Schäden bei langjähriger Belastung durch Wärmestrahlung

Langjährige Belastung durch starke Wärmestrahlung gefährdet vor allem die Augen. Beobachtet ein Beschäftigter/eine Beschäftigte über Jahre hinweg mit ungeschützten Augen heiße Oberflächen mit mehr als 1000 °C, kann das zum sogenannten grauen Star führen, bei dem sich die Pupille eintrübt.

Tabelle 5 Richtwerte der Normaleffektivtemperatur in C° in Abhängigkeit von Arbeitsenergieumsatz in Watt und maximal zulässiger Expositionszeit in Minuten

Arbeitsenergieumsatz AU [W]Expositionszeit*)
15 Min.15 bis 30 Min.31 bis 60 Min.> 60 Min.
Gruppe 1akklimatisierte Beschäftigte
Stufe 1: bis 100 W-> 363634
Stufe 2: bis 200 W-363432
Stufe 3: bis 300 W-343230
Stufe 4: > 300 W353230-
Gruppe 2gelegentlich exponierte,
nicht akklimatisierte Beschäftigte
Stufe 1: bis 100 W-> 3634-
Stufe 2: bis 200 W-3432-
Stufe 3: bis 300 W353230-
Stufe 4: > 300 W353028-

ununterbrochene Expositionszeit

Tabelle 6 Richtwerte der effektiven Bestrahlungsstärke in W/m2 in Abhängigkeit von Arbeitsenergieumsatz und maximal zulässiger Expositionszeit

Arbeitsenergieumsatz AU [W]Expositionszeit*)
15 Min.15 bis 30 Min.31 bis 60 Min.> 60 Min.
Gruppe 1akklimatisierte Beschäftigte
[effektive Bestrahlungsstärke in W/m2]
Stufe 1: bis 100 W100750500300
Stufe 2: bis 200 W750500300200
Stufe 3: bis 300 W500300200100
Stufe 4: > 300 W250200100-
Gruppe 2gelegentlich exponierte, nicht akklimatisierte Beschäftigte
[effektive Bestrahlungsstärke in W/m2]
Stufe 1: bis 100 W1000500300-
Stufe 2: bis 200 W750300200-
Stufe 3: bis 300 W500200100-
Stufe 4: > 300 W25010035-

ununterbrochene Expositionszeit

ccc_3532_24.jpgMaßnahmen

Bauliche Schutzmaßnahmen gegen Wärmestrahlung

Wenn es nicht möglich ist, die Arbeitsplätze in ausreichender Entfernung zur Wärmestrahlungsquelle anzuordnen, soll die Strahlungsintensität durch Abschirmungen (Wärmeschutzgläser, Drahtgewebe, Blechwände oder Kettenvorhänge) auf einen tolerierbaren Wert, gemäß Tabelle 6, reduziert werden.

Organisatorische Maßnahmen

Lässt sich die Belastung durch bauliche Maßnahmen nicht ausreichend reduzieren, müssen diese durch organisatorische Maßnahmen ergänzt werden. Dazu gehören: die Reduzierung der Aufenthaltszeit im Hitzebereich, muskuläre Pausen oder Aufenthaltszeiten in nicht zu kühlen und wenig durch Wärmestrahlung belasteten Bereichen.

Persönliche Maßnahmen

Zusätzlich sollen die genannten Maßnahmen durch persönliche Schutzausrüstung gegen Wärmestrahlung oder Berührungshitze ergänzt werden. Auch sogenannte Kühlwesten, die für eine begrenzte Zeit dem Körper eine gewisse Wärmeabgabe ermöglichen, können die Arbeit in Hitzebereichen erleichtern. In jedem Fall müssen die Beschäftigten in Hitzebereichen angeleitet werden, viel zu trinken. Geeignet sind Tee, isotonische Getränke oder Mineralwasser. Die Getränke sind zur Verfügung zu stellen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Für Beschäftigte an Arbeitsplätzen, an denen die in den Tabellen 1 und 2 genannten Richtwerte überschritten werden, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.

ccc_3532_13.jpgErste Hilfe

Sofortmaßnahmen bei einem Hitzenotfall

Die Betroffenen müssen sofort aus dem Hitzebereich herausgeholt und die beengende Kleidung muss geöffnet werden. Zusätzlich verschaffen Nackenkompressen Kühlung oder das Befeuchten der Haut, insbesondere der Unterarme. Bewusstlose müssen in eine stabile Seitenlage gebracht werden. In jedem Fall ist die Rettungskette einzuleiten.

ccc_3532_21.jpgWeitere Informationen

  • DGUV Information 213-002 "Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen"

  • DGUV Information 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung"

  • DGUVInformation240-300"Handlungsanleitungfürdiearbeitsmedizinische Vorsorge - Hitze"